der am 13.05. von den initiatoren des bürgerbegehrens "welterbe erhalten durch elbtunnel am waldschlößchen" gestellte eilantrag zur zulassung des bürgerentscheides an das verwaltungsgericht dresden ist heute abgelehnt worden.
es wurde beantragt, festzustellen, dass der bürgerentscheid unverzüglich zuzulassen und durchzuführen ist. im antrag wurde u. a. detailliert erläutert, dass die förderfähigkeit der tunnellösung gegeben, die der brückenlösung aber wegen der titel-Aberkennung nicht gegeben ist.
das verwaltungsgericht begründet seine entscheidung sinngemäß damit, dass eilanträge dem hauptsacheverfahren "vorgreifen", die entscheidung des hauptsacheverfahrens aber offen sei, dann aber ggf. bereits der bürgerentscheid stattgefunden hätte.
das gericht erklärt ausdrücklich, dass damit keine aussage getroffen sei, ob die vom oberbürgermeister vorgebrachten bedenken gegen die zulässigkeit des bürgerbegehrens zutreffend - oder unzutreffend - sind.
Verwaltungsgericht Dresden - Pressesprecher - Pressemitteilung vom 20. Mai 2008 Gericht lehnt die vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens für einen Elbtunnel am Dresdner Waldschlößchen ab Die Vertreter des Bürgerbegehrens »Welterbe erhalten durch Elbtunnel am Waldschlösschen« sind mit ihrem Antrag gescheitert, dieses Bürgerbegehren gerichtlich für zulässig erklären zu lassen. Die für kommunalrechtliche Streitigkeiten zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden lehnte das Begehren mit Beschluss vom 20. Mai 2008 ab.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass im Rahmen einer einstweiligen Anordung allein die vorläufige Zulassung eines Bürgerbegehrens statthaft wäre. Dies könne ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn in der Hauptsache eine gegenteilige Entscheidung praktisch auszuschließen sei. Die Bürger wären sonst zu einer Abstimmung aufgerufen, ohne dass klar wäre, ob dem Ergebnis überhaupt eine rechtliche Wirkung zukommen kann. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Es sei derzeit nicht ersichtlich, dass der vom Oberbürgermeister gegen das Bürgerbegehren eingelegte Widerspruch offensichtlich rechtswidrig oder willkürlich sei.
Das Gericht hat in seiner Eilentscheidung allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob die vom Oberbürgermeister vorgebrachten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zutreffend sind. Außerdem sei es nicht zwingend, dass ein Bürgerentscheid am 8. Juni 2008 im Zusammenhang mit den dann stattfindenden Kommunalwahlen durchgeführt werden müsse, wie dies offenbar von den Antragstellern angestrebt werde.
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