Wenn ein Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt zu einem Beratungsgespräch, Vermittlungsgespräch oder einer Informationsveranstaltung des Arbeitsamtes bzw. eines beauftragten Trägers eingeladen wird, hat der Arbeitslose dem Folge zu leisten. Die Anspruchsvoraussetzung Verfügbarkeit erlaubt es dem Arbeitsamt die Leistungen ab dem Folgetag bei einem versäumten Termin zunächst einzustellen. Denn liegt die Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt nicht vor, ist auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben.
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SGB III § 309 Allgemeine Meldepflicht
(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (ab 01.01.2005 werden die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen) erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (ab 01.01.2005 werden die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" gestrichen) ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.
(3) Der Arbeitslose hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt. Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.
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