Bisher war ich der Annahme, dass es bei der Aktivierung von Entwicklungskosten kein Wahlrecht gibt, daher habe ich gefragt.
IAS 38 sagt: "Entwicklungskosten sind nur dann zu aktivieren, wenn die technische und kommerzielle Nutzbarkeit des Vermögenswertes zum Verkauf oder Eigennutzung nachgewiesen ist. D.h. das Unternehmen muss beabsichtigen und fähig sein, den immateriellen Vermögenswert fertig zu stellen und ihn entweder zu nutzen oder zu verkaufen, sowie den Nachweis darüber erbringen können, wie der Vermögenswert künftig einen wirtschaftlichen Nutzenzufluss generieren wird. [IAS 38.57]"
Meine Vermutung ist daher, dass der Vergleich mit Nemetschek nicht zutreffend ist. Alle richten sich nach den gleichen Buchhaltungsregeln. Die vielen Wahlrechte aus der guten alten HGB-Welt sind abgeschafft. Denkt ihr das nicht?
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