es ist zu hoffen, dasss das BVefG vor dem 5.10. entscheidet. Da gibt es keinerlei Kenntnisse. Europarecht steht wohl nur dann über deutschem Recht, soweit Deutschland sich zur Anwendung in irgendwelchen Verträgen (zB Römer Verträge ...) verpflichtet hat. 4. Verstoß des § 7 Abs. 1 FMStBG gegen Europarecht 4.1. Verstoß gegen Aktionärsrichtlinie 2007/36/EG ... 4.2. Verstoß gegen Kapitalrichtlinie 77/91/EWG Artikel 25 der Richtlinie 77/91/EWG (vgl. Anlage K 12) bestimmt, dass jede Kapitalerhöhung von der Hauptversammlung beschlossen werden muss, ebenso wie eine Kapitalherabsetzung (Artikel 30 der Richtlinie 77/91/EWG) 4.3. Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 56 EG § 7 Abs. 1 FMStBG verstößt des weiteren gegen Artikel 56 EG, die Kapitalverkehrsfreiheit ... 1.4. Verstoß des § 7 Abs. 1 FMStBG gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Aus unter B) V) 1) 1.3.) genannten Gründen verstößt § 7 Abs. 1 FMStBG im übrigen auch gegen Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20.03.1952. ...
II. Weitere europarechtliche Bedenken Zu den genannten Erwägungen kommt ergänzend hinzu, dass weitere Vorschriften des FMStBG einen Verstoß gegen höherrangiges Recht darstellen: So wird in § 7 Abs. 3 FMStBG bestimmt, dass der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien in jedem Fall zulässig und angemessen ist. Dies ist nicht vereinbar mit Art. 42 der Richtlinie 77/91/EWG. Dort heißt es, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten sicherstellen müssen, dass Aktionäre, die sich in selben Verhältnissen befinden, auch gleich behandelt werden. Diese Regelung wurde mit § 53a AktG in Deutschland umgesetzt. Auch § 10 des FMStBG verstößt gegen Art. 42 der Richtlinie 77/91/EWG, da er den Fonds von Informationspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss befreit.
§ 11 FMStBG stellt fest, dass § 27 a des WpHG keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds findet. Auch dies ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des oben genannten Artikel 42 der Richtlinie 77/91/EWG. Auch § 17 FMStBG verstößt gegen die Richtlinie 77/91/EWG, da er festlegt, dass Wettbewerbsbeschränkungen keine Anwendung auf den Fonds finden. Gleichermaßen ist festzustellen, dass das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerbsbeschränkung (GWB) insbesondere im dritten Abschnitt des ersten Teils bereits die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts ist, d. h. europarechtliche Regelungen beinhaltet. Hierdurch soll Art. 81 EU höher konkretisiert werden. Da es sich hier aber um Europäisches Recht bzw. dessen Umsetzung handelt, ist es dem Deutschen Gesetzgeber, damit auch dem Bund als Gesetzgeber verwährt, Entscheidungen über die Anwendbarkeit oder der Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften zu treffen. Die vorgenannten Beispiele sollen verdeutlichen, dass das FMStBG im Ganzen gegen Europarecht verstößt. Wir regen deshalb die Vorlage beim EuGH zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen des FMStBG mit den genannten europarechtlichen Vorschriften an. Das zur Info. Ich denke, das muss man nicht alles verstehen. Es reicht aber mict Sicherheit aus, dass eine Heerschaar von Juristen sich die nächsten Jahrzehnte beschäftigen. Und es lassen sich mit Sicherheit noch weitere Argumente finden. Gruß
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