Ich hatte das mal beim Wirtschafsministerium angefragt. Hier die Antwort:
Die EEG-Umlage fällt grundsätzlich an, wenn Strom verbraucht wird, also auch dann, wenn der Stromverbrauch der Wasserstofferzeugung dient. Damit beteiligen sich alle Letztverbraucher an den Förderkosten für die Erneuerbaren Energien. Dies halten wir auch weiterhin für sinnvoll und gerecht. Wenn aber der Stromverbrauch einmal bei der Einspeicherung und ein zweites Mal beim Endverbraucher mit der EEG-Umlage belastet würde, würde die eingespeicherte Energiemenge doppelt belastet. Deshalb enthält § 61l EEG eine Ausnahme: In dem Umfang, in dem eingespeicherter Strom wieder ausgespeichert wird, entfällt die EEG-Umlage. Für Speicherverluste fällt ebenfalls keine EEG-Umlage an. Zudem ist nach § 61l Absatz 2 EEG auch in der Höhe und in dem Umfang keine EEG-Umlage zu zahlen, in dem Strom für die Erzeugung von Speichergas (darunter fällt auch Wasserstoff) eingesetzt, dieses Speichergas in das Erdgasnetz eingespeist und zur Stromerzeugung eingesetzt wird. Wichtig ist, dass die EEG-Umlage nicht entfallen kann, wenn der Strom zunächst zur Gaserzeugung eingesetzt wird und dieses Gas dann z.B. zur Wärmeerzeugung eingesetzt wird, also nicht zur Stromerzeugung. In diesem Fall würde die EEG-Umlage auch erhoben, denn auch der Wärmekunde soll an den Kosten der Energiewende beteiligt werden.
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