es sind verschiedene varianten im umlauf; welche version ggfs auf L&S und deren hausbank HSBC Trinkaus & Burkhardt AG zutrifft, wissen wir nicht meine version des cum/ex-grundfalls beschreibe ich im folgenden mit einem zahlenbeispiel ich nehme an, dass einigen der banktechnische ablauf beim normalen aktienverkauf um den dividendenstichtag bekannt ist: sog. inhaberverkauf (der verkäufer der aktien ist gleichzeitig inhaber = zivilrechtl. eigentümer der aktien = gläubiger der dividenden = schuldner der KapSt [KapSt = form der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, wird --wie die lohnsteuer-- durch steuerabzug vorgenommen]) 1. inhaberverkauf um den dividendenstichtag ein inhaberverkauf cum dividende vor oder am dividendenstichtag bedeutet in der bankenpraxis: sperrvermerk für die dividende des aktieninhabers! die bank des aktieninhabers zahlt in diesem fall die nettodividende nicht an den aktieninhaber aus, sondern wandelt sie um in eine "dividendenkompensation" für den aktienerwerber (sog. dividendenregulierung); dieser erwirbt (beim inhaberverkauf!) das wirtschaftl. eigentum an den aktien schon beim kaufvertrag (das rechtliche eigentum aber erst zwei tage nach dem ankauf der aktien, wenn die aktien von der Clearstream Banking AG [CBF] auf den erwerber umgebucht werden) 2. leerverkauf um den dividendenstichtag (2007-2011): a) kein sperrvermerk für den aktieninhaber, die orginaldividende geht an den aktieninhaber (warum? der leerverkäufer hat die aktien nicht in seinem bestand, der aktieninhaber ist eigentümer der aktien, er hat zu dem erwerber der aktien keine schuldrechtliche beziehung) b) leerverkäufer nutzen die zeit vor oder am dividendenstichtag, um aktien für leerverkäufe zu nutzen; dazu vereinbaren sie mit einem broker oder direkt mit einer depotbank, aktien eines anderen für einen blankoverkauf zu verwenden (sog. wertpapier"leihe" = wertpapierdarlehen [sachdarlehen, § 607 BGB]) und verkaufen die aktien cum dividende ● der broker bzw. die bank des aktieninhabers liefern die verkauften aktien nach dem dividendenstichtag, also ex dividende; daher leistet der leerverkäufer vereinbarungsgemäß eine dividendenkompensation (manufactured dividend) in höhe der nettodividende ● 2007-2011 erteilte die bank des aktienerwerbers dem erwerber eine KapSt-bescheinigung, die dem erwerber die KapSt-anrechnung (= steuerentlastung) ermöglichte, auch wenn die den verkauf ausführenden bank einen KapSt-abzug von der (ab 2007 nach § 20 Abs. 1 Nr 1 Satz 4 EStG steuerpflichtigen) dividendenkompensation unterlassen hatte (was der erwerber der aktien und dessen bank allerdings nicht wissen können; denn sie wissen nicht mal, ob in den aktienkauf ein leerverkäufer zwischengeschaltet ist) c) zahlenbeispiel: aktien vor dividendenabschlag = 100,- dividende = 4,- aktien nach dividendenabschlag = 96,- KapSt = 1,- nettodividende = 3,- dividendenkompensation = 3,- es erhalten: aktien-inhaber A: 3,- nettodividende (in ordnung, weil KapSt für rechnung des aktieninhabers einbehalten und abgeführt wurde [2007-2011 durch den dividendenschuldner = die ausschüttende AG, ab 2012 durch die auszahlende bank des aktieninhabers [sog. zahlstellenprinzip]]) aktien-leerverkäufer B: 100,- aktienverkaufspreis ./. 3,- divi-kompensation an C ./. 96,- aktien(rück)lieferverpflichtung gegenüber der bank von A = 1,- "gewinn" aktien-erwerber C: ./. 100,- aktienkaufpreis + 96,- aktienwert [ex dividende] + 3,- divi-kompensation von B + 1,- KapSt-anrechnung (=steuerentlastung) - nach h.M zu unrecht, denn C kann nicht beweisen, dass von der (ab 2007 nach § 20 Abs. 1 Nr 1 Satz 4 EStG steuerpfl.) divi-kompensation KapSt einbehalten wurde = 0,- "gewinn" d) ergebnis: ein mehr als einmaliger KapSt-einbehalt (hier: bei A) ist nicht beweisbar; dem stehen zwei KapSt-bescheinigungen und -anrechnungen gegenüber (für A zu recht, für C nach h.M zu unrecht [arg.: es gibt im zeitpunkt der divi-ausschüttung kein doppeltes eigentum an den aktien, § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO, und keine doppelte KapSt-anrechnung, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG]) der leerverkäufer B erzielt im zahlenbeispiel einen "gewinn" von 1,- (= in höhe der nicht einbehaltenen KapSt auf die divi-kompensation), ohne selbst die KapSt angerechnet zu haben (angerechnet hat die KapSt auf die divi-kompensation der aktienerwerber C; jedoch wäre 1007-2011 die bank des leerverkäufers verpflichtet gewesen, von der divi-kompensation KapSt iHv (im beispiel) 1,- € einzubehalten, weil sie den (leer)verkaufsauftrag ausführte (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG, so Spengel, https://www.bundestag.de/resource/blob/438666/...sv2_spengel-data.pdf, S. 21 mitte) Quellen: Fietz, ZJS 2017, 290-300 Hartrott, in: Heermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz, Lfg. 251 April 2012, § 44 EStG
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