@zürichzürich
Hast Du mir nicht geraten wegen meines Halbwissens die Art 660-700 im Schweizerischen OR durchzulesen. Habe ich getan und staune nun über Dein Halbwissen!
Art.662 OR: Der VR erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht zusammensrtzt. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.
Art.696 OR: Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen GV sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung der Unterlagen zugestellt wird.
Also Aktionäre bestellt Euch einen Geschäftsbericht, dann seid Ihr schlauer!
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