Stabilisierung Im Zusammenhang mit dem Angebot der Neuen Aktien I handelt die Commerzbank für Rechnung der Konsortialbanken als Stabilisierungsmanager ("Stabilisierungsmanager") und kann im rechtlich zulässigen Umfang (§ 20a Absatz 3 WpHG in Verbindung mit der Verordnung 2273/2003 der EU-Kommission vom 22. Dezember 2003) Maßnahmen ergreifen, die auf die Stützung des Börsenoder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft abzielen, um gegebenenfalls einem erhöhten Angebot von oder einer erhöhten Nachfrage nach Aktien der Gesellschaft entgegenzuwirken ("Stabilisierungsmaßnahmen"). Der Stabilisierungsmanager kann im Zusammenhang mit dem Bezugsangebot außerbörslich oder auf anderem Wege Maßnahmen zum Zwecke der Stützung des Marktpreises der bestehenden Aktien oder der Neuen Aktien der Gesellschaft auf einem Preisniveau, das ansonsten nicht erreicht würde, ergreifen. Der Stabilisierungsmanager kann Maßnahmen ergreifen, um für einen geordneten Bezugsrechtshandel Liquidität zur Verfügung zu stellen bzw. sonstige für einen Bezugsrechtskoordinator übliche Tätigkeit durchzuführen, wie insbesondere den Kauf und Verkauf von Bezugsrechten auf Neue Aktien I. Dabei behält sich der Stabilisierungsmanager vor, Absicherungsgeschäfte in Aktien der Gesellschaft oder entsprechenden Derivaten vorzunehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Stabilisierungsmanagers, Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen. Demzufolge ist ungewiss, ob Stabilisierungsmaßnahmen überhaupt ergriffen werden. Sofern Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden, können diese jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe beendet werden. Solche Stabilisierungsmaßnahmen können ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bezugspreises vorgenommen werden und müssen spätestens am 30. Kalendertag nach Ablauf der Bezugsfrist, das heißt voraussichtlich am 27. Dezember 2013 beendet sein ("Stabilisierungszeitraum"). Stabilisierungsmaßnahmen können zu einem höheren Börsen- bzw. Marktpreis der Aktien der Gesellschaft oder der Bezugsrechte führen, als es ohne diese Maßnahmen der Fall wäre. Darüber hinaus kann sich vorübergehend ein Börsen- bzw. Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht dauerhaft ist. Nach Ende des Stabilisierungszeitraums wird der Stabilisierungsmanager in verschiedenen Medien mit Verbreitung im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (Medienbündel) bekanntgeben, (i) ob Stabilisierungsmaßnamen durchgeführt wurden, (ii) zu welchem Termin mit der Kursstabilisierung begonnen wurde, (iii) zu welchem Termin die letzte Kursstabilisierungsmaßnahme sowie (iv) innerhalb welcher Kursspanne die Stabilisierung erfolgte, und zwar letzteres für jeden Termin, zu dem eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde. Diese Informationen werden Medien im Sinne von § 3a Absatz 1 Satz 1 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) (wie zum Beispiel Reuters oder Bloomberg) zur Veröffentlichung zugeleitet.
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