hätte dafür jedenfalls gereicht:
"Die im Grundgesetz verankerte Schuldenbremse kann unter bestimmten Umständen ausgesetzt werden:Voraussetzungen für die Aussetzung:Die Schuldenbremse kann laut Artikel 115 des Grundgesetzes in folgenden Fällen ausgesetzt werden:Bei NaturkatastrophenBei außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen
Erforderliche Mehrheit:Für die Aussetzung der Schuldenbremse genügt eine einfache Mehrheit im Bundestag
Begründungspflicht:Die Regierung muss eine tragfähige Begründung für die außergewöhnliche Notsituation liefernEs muss ein Zusammenhang zwischen der Notsituation und den kreditfinanzierten Maßnahmen dargelegt werden
Beispiele für Aussetzungen:In den Jahren 2020 bis 2022 wurde die Schuldenbremse wegen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs ausgesetzt
Auch für das Jahr 2023 wurde eine außergewöhnliche Notlage erklärt und die Schuldenbremse ausgesetzt
Kontroverse: Die Auslegung, was eine "außergewöhnliche Notsituation" darstellt, ist umstrittenEinige Experten sehen den Ukraine-Krieg als möglichen Grund, andere bewerten dies kritisch
Es ist wichtig zu beachten, dass die Aussetzung der Schuldenbremse zwar mit einfacher Mehrheit möglich ist, eine grundsätzliche Änderung oder Abschaffung der Schuldenbremse jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag erfordern würde."
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