Swiss FE Group AG erweitert massiv die Produktion

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neuester Beitrag: 25.04.21 01:48
eröffnet am: 13.10.07 07:21 von: moya Anzahl Beiträge: 231
neuester Beitrag: 25.04.21 01:48 von: Christinuzdga Leser gesamt: 123948
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27.10.12 16:38

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

 

Update Konkursamt:

Die im Handelsregister des Kantons Zug eingetragenen

Personen wurden konkursamtlich einvernommen oder

 

es wird versucht in Kontakt zu treten. Da die Konkursmasse

über keine Mittel verfügt, werden keine grösseren Vorgänge

vorgenommen. Sollten die Kosten nicht gedeckt werden, muss

das Verfahren mangels Aktiven eingestellt werden. Die Gläubiger

haben die Möglichkeit, die nötigen Barmittel einzuschiessen und

die allfälligen Kosten zu übernehmen. Ueber die Zusammenhänge

der obigen Konkursitin und dem Stahlwalzwerk in Izmir sind noch

keine Dokumente oder Unterlagen vorhanden.

 

 

 

02.11.12 17:11

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

Jetzt muesste man sich einen Rechtsanwalt besorgen und bei der Staatsanwaltschaft Duesseldorf  nach Akteneinsicht verlangen.

 

 

 

06.11.12 16:18

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

Wenn das Konkursamt keine Mittel bekommt könnte es bald aus sein.  

Vielleicht könnte auch ein Prozesskostenfinanzierer die Kosten übernehmen.  

Ein Prozesskostenfinanzierer könnte auch einen Zivilprozess gegen die "Familie" finanzieren.  

Jetzt muss man aber selbst etwas unternehmen sonst ist es aus!

 

08.11.12 18:36

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

Versuche gerade einen Prozeskostenfinanzierer zu finden.

Möchte jemand mitmachen? dann bitte Bordmail an mich.  

11.11.12 21:12
yes i would like to participate, what i have to do?  

14.11.12 15:57

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

@ deeppacific

Now its time to get a lawyer!

You should ask the "Staatsanwaltschaft Düsseldorf" for file inspection on the "VIALOR AG" case.

Even when it costs money.

Personally I think that you could win the court case.

=========
Breach of duty of care ( it was never said that there are no assets in the Swiss Fe Group Ltd)
False pretense of vested
Obfuscating company relationships and cash flows
Use of the term "Swiss" ... deception
Deliberate intention to deceive ... Companies nested structure
Violation of the supervisory control
Negligence with the handling of foreign assets
Investment fraud
False pretense of vested
=========

Verletzung von Sorgfaltspflichten (Es wurde ja nie gesagt, dass es keine Aktiven in der Swiss Fe Group AG gibt)
Vortäuschung von falschen Besitzständen
Verschleierung von Firmenzusammenhängen und Geldflüssen
Verwendung von der Bezeichnung "Swiss" ... Täuschung
Vorsätzliche Täuschungsabsicht ... verschachtelte Firmenstruktur
Verstoß gegen die Kontrollaufsicht
Fahrlässigkeit mit dem Umgang von fremden Vermögen
Kapitalanlagebetrug
Veruntreuung


Achtung:
======

Das spiegelt rein meine persönliche Meinung wieder!
Jeder sollte sich selbst seine Meinung bilden!

 

15.11.12 12:08

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

@deeppacific

please contact me on:

aktionaer2-swissfekonkurs@yahoo.com

Bitte alle melden die Interesse habe sich bei eine Sammelklage zu beteiligen.

Achtung: Das ist eine rein private Initiative!

 

 

 

 

 

 

23.11.12 11:21
1

1 Posting, 4406 Tage PlanumErmittlung Swiss Stahl

Hallo zusammen,

hat schon jemand die Schutzgemeinschaft für Aktionäre über den Sachverhalt kontaktiert und mit welchem Ergebnis ? 
 

05.12.12 13:46

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

Bitte alle melden die Interesse habe sich bei eine Sammelklage zu beteiligen.  

aktionaer2-swissfekonkurs@yahoo.com

Achtung: Das ist eine rein private Initiative!

 

21.01.13 10:12

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

Letzter Aufruf - bitte melden wenn du dabei sein moechtest  

27.01.13 14:11

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

Wirtschaftskriminalität =

Bereicherungskriminalität, die verübt wird im Zusammenhang mit der (tatsächlichen oder auch nur vorgetäuschten) Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern oder der Erbringung und Entgegennahme von Leistungen des wirtschaftlichen Bedarfs.

§ 74c Abs. 1 Nr. 1-6b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufgeführten Straftaten.

* Gründungsschwindel durch Angabe falscher Vermögensverhältnisse
* Ausscheidens aus dem Wirtschaftsverkehr (z.B. Konkursdelikte). Insolvenzdelikte
* Betrug- und Untreue im Zusammenhang mit Kapitalanlagen sowie Straftaten im Anlage- und Finanzierungsbereich
* Insiderhandel und Kursmanipulationen an den Börsen über betrügerisches Anbieten von unseriösen Anlageobjekten am „Grauen Kapitalmarkt“ bis hin zum Vorenthalten  ... von Informationen
* Verletzung von Sorgfaltspflichten ?
* Vortäuschung von falschen Besitzständen
* Verschleierung von Firmenzusammenhängen und Geldflüssen
* Verwendung von der Bezeichnung "Swiss" ... Täuschung
* Vorsätzliche Täuschungsabsicht ... verschachtelte Firmenstruktur
* Verstoß gegen die Kontrollaufsicht
* Fahrlässigkeit mit dem Umgang von fremden Vermögen
* Kapitalanlagebetrug
* Veruntreuung
* Bankrott
* Datenveränderung
* Urkundenfälschung
* Buchführungs- und Bilanzmanipulationen

Fragen:
Geht es um Manipulationen von Intelligenztätern im Wirtschaftsverkehr die
 "nicht dem Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz" genüge?

Geht es um Betriebskriminalität, d.h. die verschiedenen
Formen doloser Handlungen, die Firmenangestellte zur persönlichen Vorteilsnahme
und zum gleichzeitigen Nachteil ihres Unternehmens begehen
?

Geht es um Vortäuschung einer wirtschaftlichen Betätigung – zu Gunsten von Unternehmern
und Unternehmen begangen werden. Als Beispiele lassen sich hier nennen:
Steuerhinterziehung, Buchhaltungs- und Bilanzierungsdelikte, Schmiergeldzahlungen
bei der Akquise von Aufträgen oder der öffentlichen Genehmigung von
Projekten, Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern einer Branche oder
vorsätzliche Konkurse und Insolvenzen
?

Geht es um betrügerischen Handelns oder eine Übervorteilung von Vertragspartnern
gekennzeichnet ist.1 Sie verbindet sich dabei in der Regel mit einer
Verletzung des kaufmännischen Prinzips von Treu und Glauben?

Geht es da um Mitwisser die auch Mittäter sind, und daher fehlenden Anzeigeerstattern, die sonst in der überwiegenden Mehrzahl der Ermittlungsverfahren die Sache "ins Rollen bringen"?

Geht es um umfangreiche Vorbereitungshandlungen - beginnend bei der Gründung von Scheinfirmen im In- und Ausland, über den Aufbau weitverzweigter Vertriebsnetze, bis hin zu notwendigen finanziellen Vorleistungen in beträchtlicher Höhe - erforderlich sind, so daß man einige Fälle durchaus als Organisierte Kriminalität einstufen kann?

Geht es um Bereicherungskriminalität, die verübt wird im Zusammenhang mit der (tatsächlichen oder auch nur vorgetäuschten) Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern oder der Erbringung und Entgegennahme von Leistungen des wirtschaftlichen Bedarfs ?

 

Was denkt ihr ?

Trifft eines oder mehrere Punkte der Wirtschaftskriminalität zu?

Welche Strafdaten auf welches Vergehen?

 

20.03.13 17:12

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Interessanter Artikel

Achtung: Es ist nur ein "Interessanter Artikel " zu einem voellig anderem Fall!

http://www.verschmelzungsbericht.de/wp-content/.../BB_2012_537_MM.pdf

 

„BGH verschärft Haftung bei unterlassener Ad-hoc-Mitteilung“
 
Entscheidung
Der BGH stellt zunächst klar, dass allein die Marktmanipulation nicht zu
Schadensersatzansprüchen von Anlegern führt. § 20a WpHG ist kein
Schutzgesetz i.S. v. § 823 Abs. 2 BGB. Das entsprach der schon bisher
herrschenden Meinung (s. die Nachweise in Tz. 20 des Urteils). Ferner
lehnt er auch eine Haftung nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung) kurz und knapp ab. Das ist etwas überraschend, war der
§ 826 BGB in der Gestalt der sog. Informationsdeliktshaftung doch bis-
her das Hauptinstrument des Anlegerschutzes bei Falschinformation
des Kapitalmarkts (BGH, 19.7.2004 – II ZR 218/03, BB 2004, 1816, 1818
– Infomatec I; s. dazu auch den IKB Parallelfall beim OLG Düsseldorf,
7.4.2011 – I-6 U 7/10, BB 2011, 2446 mit BB-Komm.
Müller-Michaels
,BB
2011, 2450). Stattdessen stützt sich der BGH auf § 37b Abs. 1 Nr. 1
WpHG, nach dem ein börsennotiertes Unternehmen einem Anleger den
Schaden zu ersetzen hat, der diesem dadurch entstanden ist, dass er
Finanzinstrumente zu einem Zeitpunkt erworben hat, in dem das Unter-
nehmen Insiderinformationen hätte veröffentlichen müssen. Der BGH
hielt die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbaren und mittelbaren
Investments der IKB für eine solche Insiderinformation, die die IKB mit
einer Ad-hoc-Mitteilung hätte veröffentlichen müssen. Dann folgt die
nächste Überraschung. Denn anders als die bisher herrschende Mei-
nung (s. die Nachweise in Tz. 49 des Urteils) billigt der BGH dem Anle-
ger einen Ersatz des sog. Erwerbsschadens zu, d.h., er kann den kom-
pletten Kaufpreis gegen Hingabe der Aktien verlangen. Der sog. Diffe-
renzschaden, also die Differenz zwischen dem Kaufkurs und dem hypo-
thetischen  Kurs  bei  Veröffentlichung  der  Insidertatsache,  kann

wahlweise ebenfalls verlangt werden

 

 

 

 

29.06.13 11:09

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group AG

Nicht aufgeben!

Es ist noch nicht zu Ende!
Nehmt Euch einen Rechtsanwalt ... es gibt Chancen!

 

01.01.14 14:50

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss FE Group Ag

Wir bleiben dran!  

17.08.14 21:06

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2Swiss Fe Group AG Update aus Kleve

Landgericht: Sag’ mir, wo die Aktien der Swiss FE Steel Group sind, wo sind sie geblieben?

rd | 13. August 2014, 16:14 |3 Kommentare

Der Mann, der in den Klever Schwanenburg im Saal A1 10 auf der Anklagebank Platz nimmt, könnte ein netter Feuilletonredakteur sein, so wirkt er jedenfalls mit seinen feinen Gesichtszügen, dem graumelierten Vollbart und dem gestreiften Hemd, welches er ohne Krawatte trägt. Doch Ralf G. (45) war auf anderem Terrain unterwegs: Er wollte in der Finanzwelt das große Rad drehen…
 

G. handelte mit Aktien – und verletzte dabei nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die strengen Regeln des Wertpapierhandelsgesetzes.

Ralf G., aus Neukirchen-Vluyn stammend und zuletzt in Dubai wohnhaft, sitzt im Klever Gefängnis in Untersuchungshaft. Es blieb ihm nichts anderes übrig, als vor der Wirtschaftsstrafkammer unter Vorsitz von Richter Christian Henckel zu erscheinen. Anders der Mitangeklagte Hasan S. – der lebt auf freiem Fuß in der Schweiz und ließ über seinen Anwalt schriftlich mitteilen, dass er „leider“ nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Sein Verfahren wurde abgetrennt, so dass es in den kommenden Monaten allein um die Verantwortung von Ralf G. für die fragwürdigen Millionengeschäfte geht.

Ein gutes Dutzend Termine hat die Strafkammer angesetzt, und schon nach dem ersten Prozesstag am vergangenen Dienstag wurde klar, dass diese womöglich auch tatsächlich nötig werden, denn der Angeklagte ließ über seinen Strafverteidiger Dr. Backhaus verlauten, dass er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wolle. Nicht einmal zu seiner Person mochte er Angaben machen.

Um diesen Damm des Widerstands dann doch etwas aufzuweichen, erklärte die Kammer am ersten Prozesstag, dass Einlassungen des Angeklagten bis zum 3. September noch als „frühzeitig“ gewertet werden würden, was einen strafmildernden Einfluss hätte.

Sollte er verurteilt werden, drohen Ralf G. bis zu fünf Jahre Haft. Nach Ansicht von Staatsanwalt Jochen Götte war der Angeklagte mitverantwortlich für ein Betrugssystem, bei dem Aktienverkäufe Gelder in Höhe von zwanzig Millionen Euro in die Kassen der Verantwortlichen gespült hatten.

Im Zentrum der fragwürdigen Geschäfte standen Aktien von Firmen mit so wohlklingenden Namen wie MetrioPharm AG, Prime Beteiligungen AG oder Swiss FE Steel Group. Jedoch waren die Wertpapiere so genannte Penny Stocks, die Kurse dümpelten also im Bereich von einem Euro.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft platzierten die Angeklagten für diese Werte in seriös klingenden, wohl aber nicht seriös arbeitenden Börsenbriefen Kaufempfehlungen mit utopischen Kurszielen. Dann wurden Telefonverkäufer angeheuert, die ahnungslosen Anlegern die vermeintlichen heißen Tipps andrehten.Die Angeklagten selbst hielten über eigene Firmen diese Aktien und konnten sie dann gewinnbringend verkaufen – für Götte ein klarer Fall von Marktmanipulation.

Den Käufern erging es weniger gut: Die MetrioPharm AG wurde Anfang 2007 für 2,01 Euro je Aktie gehandelt. Ende 2007 lag der Kurs bei zehn Cent, Ende 2009 wurde der Handel eingestellt. Die Prime Beteiligungen AG wurde Mitte 2007 für 0,85 Euro gehandelt, der Kurs wurde dann auf bis zu 1,24 Euro hochgepeitscht. Ende 2008 lag er bei 0,15 Euro. Eine Aktie der Swiss FE Steel Group kostete am 1.12.2006 bei 1,31 Euro, bevor der Preis innerhalb von zwei Jahren auf einen Cent abstürzte. Anleger, die diese Aktien teuer kauften und hielten, erlitten also praktisch einen Totalverlust.

Doch die böse Absicht dahinter, wenn es sie denn gegeben hat, muss bewiesen werden. Deshalb hat das Gericht einen Sachverständigen eingeschaltet, der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) arbeitet. Sein Gutachten wurde erst zwei Werktage vor Prozessbeginn fertig. Außerdem übergab die Kammer der Verteidigung vier weitere Aktenordner sowie eine DVD, die den Inhalt von zehn weiteren Aktenordnern abgespeichert hatte. Das alles lässt erahnen, wie komplex die Materie ist, die die Wirtschaftsstrafkammer in den kommenden Wochen und Monaten aufzuarbeiten hat. Mehr als 40 Zeugen sollen gehört werden.

Zunächst einmal aber wurde der Prozess für eine Woche unterbrochen, damit die Verteidigung Gelegenheit hat, das Experten-Gutachten eingehend zu studieren. Der Prozess wird also am 19. August um 9:30 Uhr fortgesetzt.

 

21.09.14 10:52

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2swiss fe group ag

Update vom Termin 26.08.14 am Landgericht Kleve

Herr Goldermann macht weiterhin keinerlei Angaben.

Die Kammer hat die Zeugen weiter vernommen.

Insbesondere die beiden Wirtschaftsprüfer Dr. Theileis und Wildner, die
die VIALOR AG geprüft haben. Der Prüfungszeitraum ging über 3 Jahre von
2005 bis 2008.

Die Kammer hat mit diesen im Wesentlichen das erstellte Gutachten
durchgesprochen. Dieses wurde im Auftrag der BAFIN erstellt.

Die Prüfer stellten fest, dass das Kerngeschäft bei den
Aktienempfehlungen lag. Es wurde bei der Prüfung festgestellt, dass die
Dokumentationserfordernisse nicht eingehalten worden sind.

Hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Aktienempfehlungen konnten beide
nur Angaben machen, die sich aus den Unterlagen entnehmen ließen. Es
wurde so die fachliche Eignung der Mitarbeiter der VIALOR AG
abgesprochen, da das Schulungskonzept als nicht ausreichend anzusehen war.

Das Geschäft Telefonmarketing bzgl. Penny Stocks lief bei Goldermann
zusammen. Eine Auswahlanalyse, welche Aktien zu empfehlen waren, war
nicht erkennbar. Die den Auftrag erteilenden Gesellschaften haben diesen
bis auf einen Fall mündlich erteilt. In einem Fall der Empfehlung SWISS
FE wurde die Provision sogar anhand des Börsenumsatzes berechnet.

Es gab auch keinerlei Dokumentationen zu den einzelnen
Telefongesprächen, so dass eine erfolgte Risikobelehrung nicht zu
erkennen war. Dieses ergab sich im Wesentlichen aus den
Kundenbeschwerden, die für die Prüfer einsehbar waren und die sich fast
ausschließlich auf das Aktienempfehlungsgeschäft bezogen. Hierbei fiel
auf, dass sich die Beschwerden insbesondere darauf bezogen, dass die
versprochenen Kursentwicklungen eben nicht eingetreten seien und eine
Risikobelehrung nicht erfolgt sei.

Die Strukturen außerhalb der Gesellschaft wurden für die Prüfer nicht
transparent. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche
Ergebnisse auf den von dem Unternehmen selbst vorgelegten Unterlagen und
den Angaben der Mitarbeiter beruhen. Hier insbesondere Goldermann.

Bemerkenswert war zudem aus Sicht der Prüfer, dass die VIALOR AG die
Prüfungsrechnung nicht zahlte, so dass die Prüfungsgesellschaft das
Honorar über die BAFIN einfordern musste. Die VIALOR AG war finanziell
angeschlagen.

Das Gericht wird die Verhandlung in der nächsten Woche fortsetzen.

Achtung: das sind rein persoehnliche Eindruecke die auch missverstanden sein koennten !

Jeder soll sich selbst seine Meinung bilden!

 

21.09.14 18:44

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2swiss fe group ag

Achtung: Das sind rein persoehnliche und nicht sachverstaendigen Eindruecke die ich auch missverstanden haben koennte!

Jeder soll sich selbst seine Meinung bilden und nach bzw. hinterfragen!

Gerichtstermin am 03.09.2014 .

Herr Goldermann hat erneut keinerlei Angaben gemacht.
Im Termin ist der Zeuge Serif Timinci vernommen worden. Dieser ist mit
seinem Rechtsbeistand, Frau Rechtsanwältin Naumann, erschienen.

Insgesamt hat der Zeuge versucht, sich als völlig unbedarft und in
wirtschaftlichen Belangen unerfahren darzustellen. Er "habe ja nur
unterschrieben". Er erklärte, dass Sario ihm Unterlagen vorgelegt hätte,
die er unterzeichnen sollte und die er meist nicht verstand und so nur
auf Anweisung handelte.

Er erklärte, dass er Goldermann über Sario kennengelernt hat, als Sario
versucht hat, ihm und seinem Vater Ogan Timinci ein Darlehen für die
Modernisierung des Walzwerks in Izmir und für den Neubau eines
Containerhafens in Izmir zu besorgen. Hierzu sollte eine Gesellschaft
gegründet werden, die an die Börse gebracht werden und deren Anteile
verkauft werden sollten. Er selbst habe davon "keine Ahnung" gehabt. Er
sei auch erst nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sondern sein Vater.
Aus diesem Grunde wurde Sario auch in die Türkei eingeladen und die
Verhandlungen mit dem Vater und seinem Stiefbruder Tayfun geführt.

Der Zeuge gab zu, in der Schweiz mit Sario gewesen zu sein, um die
Gesellschaft SWISS FE zu gründen. Hier sollte er Unterlagen
unterzeichnen, die u.a. in englischer Sprache abgefasst waren und die er
nicht verstanden hat. Schließlich habe er von diesen wirtschaftlichen
Dingen keine Ahnung und Sario sagte auf seine Nachfrage hin ständig,
dass es für die Steuerersparnis erforderlich sei, so vorzugehen. Sein
Vater erklärte ihm gegenüber, dass er keine Fragen stellen solle.

Er erklärte, dass die eingenommenen Gelder angeblich tatsächlich in die
Türkei geflossen sind, um das Walzwerk zu modernisieren. Es seien
mehrere Millionen Euro geflossen.

Den Sachstand von heute kann er nicht wiedergeben. Nach dem Tod seines
Vaters hat der Stiefbruder das Geschäft übernommen. Der Containerhafen
sei nicht gebaut und das Walzwerk möglicherweise zwischenzeitlich
verkauft worden, nachdem wohl auch Mitarbeiter durch seinen Stiefbruder
entlassen worden sind. Er selbst sei zu Lebzeiten seines Vaters noch von
diesem enterbt worden, da er nicht in die Türkei zurückkehren wollte und
eine deutsche Frau geheiratet habe.

Er selbst habe keine direkte Gegenleistung erhalten. Sein Vater wollte
im Gegenzug sein Haus in Deutschland bezahlen, was aber nie geschah.
Zudem hat der Vater lediglich die Türkeiurlaube bezahlt. Nach dem Tod
seines Vaters habe er in der Türkei das Erbe ausgeschlagen, da man ihm
sagte, dass Schulden vorhanden seien.

Goldermann selbst habe er drei Mal in den Jahren 2006 und 2007
getroffen. Diese Termine fanden in der Schweiz und der BRD statt.
Goldermann sei ihm lediglich als Zuhörer in Erinnerung geblieben.

Die Firma Xtrade sollte das benötigte Geld durch Gründung einer
Gesellschaft besorgen. Welches Honorar diese dafür erhalten hat,
entzieht sich seiner Kenntnis, da sich sein Vater hierum kümmerte.

Er bestätigte auf Nachfrage des Gerichts, wenn er von dem Walzwerk
sprechen würde, er TISAN meine.

Er erklärte weiter, dass die Eren Stiftung in Vaduz extra gegründet
wurde, damit diese die Mehrheitsanteile an der SWISS FE halten kann.
Sario erklärte dieses wieder mit "Steuern" und dass "alle" so etwas
machen würden. Der Name Eren sei der Name des Sohns des Schwagers des
Zeugen Timinci. Die Eren Stiftung besaß mehr als 51% der Anteile. Der
wirtschaftlich Berechtigte ist der Vater des Zeugen, Ogan Timinci
gewesen. Sein Stiefbruder Tayfun war bevollmächtigt.

Bei der gegründeten Firma Construction Service Marshall Islands sollte
er auf Geheiß von Sario als Direktor ohne Gehalt arbeiten. Begründet
wurde ihm dieses, dass niemand Steuern zahlen müssen, der kein Einkommen
erzielen würde. Sein Stiefbruder Tayfun war der wirtschaftlich
Berechtigte. Er selbst hatte nur zu unterschreiben. Die Bevorzugung
seines Stiefbruders begründete er damit, dass sein Vater diesem mehr
vertraut hätte. Ihm am Schluss nicht mehr. Die Firma Construction hat
für ca 3.392 Milionen € Aktien der SWISS FE verkauft. Das Geld floss in
die Türkei.

Genauso lief es bei der gegründeten Firma Morpheus Corporation Marshall
Islands. Auch hier war er zeichnungsberechtigt und hat z.B. die
Verkaufsaufträge in Auftrag gegeben. Auch hier flossen die Gelder aus
den Aktienverkäufen direkt in die Türkei.

Die Gesellschaft Matezzi Development Inc. aus Panama ist ihm nicht
bekannt. Er war zwar die wirtschaftlich berechtige Person und sein
Stiebruder Bevollmächtigter. Diese geschah aber nur auf Weisung des Vaters.

Er wiederholte dann, dass er doch völlig unbedarft sei und Sario immer
erklärte, dass alles wegen der Steuern erforderlich sei. Sämtliche
Überweisungen hat er auf Weisung des Sario getätigt. Meist bekam er die
Anweisung ein Schreiben aufzusetzen dessen Inhalt ihm vorgegeben wurde.
Dieses sollte er dann zu den entsprechenden Banken faxen. Ihm hat Sario
die Weisungen erteilt.

Die Gelder flossen seiner Kenntnis nach in Millionenhöhe in den Jahren
2006 bis 2008 in die Türkei. Ab 2008 hat er keine Kenntnis mehr, da da
der Kontakt zur Familie zerbrach.

Wer die Promotion der Aktien gemacht hat, weiß er nicht.

Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft erkärte er, dass das Walzwerk im
Jahre 2006 monatlich 12.000 Tonnen produziert hätte, obwohl die Öfen
teilweise bis zu 50 Jahre alt gewesen wären. Er sei selbst später vor
Ort im Rahmen eines Urlaubs gewesen und habe sich das Werk angesehen. Er
habe die Modernisierungsmaßnahmen selbst gesehen. Das Werk sei in einem
guten Zustand gewesen. Früher wurden die Öfen mit Öl betrieben. Heute
würde Gas benutzt, was die Kosten erheblich gesenkt hätte.

Nachdem der Zeuge entlassen wurde, hat das Gericht noch Urkunden
verlesen sowie für einen Teil weiterer Urkunden das Selbstleseverfahren
angeordnet.

 

 

05.10.14 17:36

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2swiss fe group ag

Achtung: das sind rein persoenliche Eindruecke und nicht aus direkter Hand!Jeder sollte sich immer selbst sein eigene Meinung bilden und nachfragen bzw. hinterfragen .... ich koennte auch alles falsch verstanden haben!

Herr Goldxxxxann ist in der vorletzten Woche mehrere Tage in der JVA
Duisburg - Hamborn zu dem Ursprungsverfahren  von der
Polizei vernommen worden. Diese diesbezüglichen Angaben hat er in der
Hoffnung gemacht, dass er eine Strafmilderung im hiesigen Verfahren vor
dem Landgericht Kleve erhält.

Am 23.09.2014 hat er eine Erklärung durch seinen Verteidiger verlesen
lassen. Diese Erklärung könnte man als minimales Teilgeständnis werten.
Im Wesentlichen hat er Angaben gemacht, die schon bekannt waren. Er hat
versucht, seine Verantwortlichkeit und seinen Tatbeitrag herunterzuspielen.

Aus juristischer Sicht hat die Verteidigung hier versucht, die
rechtliche Wertung bzw. Einordnung des Verhaltens des Goldxxxxann durch
die Strafkammer zu beeinflussen. Hierzu hat er durch seine Darstellung
versucht, den Tatbeitrag teilweise als Verbotsirrtum darzustellen. Der
Verbotsirrtum ist ein Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit
seiner Handlung. Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die
Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise
falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als
rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die
Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf
die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an.

Des Weiteren hat er versucht durch seine Darstellung den Vorsatz des
Goldxxxxann insgesamt in Frage zu stellen, um das Vorliegen von
fahrlässigem Handeln zu behaupten. Dieses ist nur dann strafbar, wenn
das Gesetz es unter Strafe stellt.

Ein solches Geständnis ist auch in Juristenkreisen als sog.
"Betrügergeständnis" bekannt.

Am 26.09.2014 wurde eine weitere Erklärung des Goldxxxxann über seinen
Verteidiger verlesen. Dieser nahm Bezug auf die Erklärung vom
Vorverhandlungstag und hatte den Antrag zum Inhalt, den Haftbefehl gegen
Goldxxxxann außer Vollzug zu setzen.

Hierzu hat die Verteidigung ausgeführt, dass die festgestellte Summe mit
ca. € 20 Mio nicht Goldxxxann allein betreffen würde. Ihn könnten
"lediglich" € x00 Tsd betreffen. D.h. die maximalen wirtschaftlichen
Vorteile des Goldxxxann wären mit € x00 Tsd zu bewerten. Die in der
Anklageschrift benannten Erlöse in Höhe von € 20 Mio seien fälschlicher
Weise auf den Goldxxxxann bezogen worden, da er auf alle Konten Zugriff
gehabt hätte. Dieses könnte man aus Verteidigersicht so nicht stehen
lassen. Dem Grunde nach hätte er zwar die Zugriffsmöglichkeit gehabt.
Die Vollmachten seien aber zu keinem Zeitpunkt genutzt worden.Er selbst hätte zu keinem
Zeitpunkt Aktien verkauft. Aus diesem Grunde seien auch nicht € 20 Mio
anzusetzen, sondern nur € x00 Tsd und selbst bei diesem geringeren
Betrag sei noch nicht geklärt, was davon tatsächlich aus rechtswidrigen
Taten erlangt worden sei.

Der Verteidiger begründete dann, dass so die Fluchtgefahr weggefallen
sei, da ein anderer Fluchtanreiz vorliegen würde. Zudem sei die im Raume
stehende Strafmilderung zu berücksichtigen. Der Haftbefehl sei daher
aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Vortrag als abwegig in ihrer
Stellungnahme ab. Eine Entscheidung der Kammer erging zu diesem
Zeitpunkt noch nicht und wurde vertagt.

Im Termin wurden die Zeugen xxx, Prüfer und Anzeigeerstatter bei der
BAFIN, sowie der Polizeibeamte xxx vernommen.

Der Zeuge xxxx hat im Rahmen seiner Prüfung deutliche Anhaltspunkte für
das Vorliegen der Marktmanipulation gefunden. In erheblichem Maße mehr
als in vergleichbaren Prüfungsverfahren. Dieses begründete er
insbesondere mit dem sehr umständlichen Vorgehen der Angeklagten durch
Gründung von verschiedenen Offshore-Firmen und die extrem vielen
E-Mail-Empfehlungen. Für ihn liegt hier ein eindeutiger Fall vor, so
dass er für die BAFIN die Strafanzeige im Juli 2010 erstattet hat.

Die Verteidigung versuchte dann den Zeugen hinsichtlich der
Voraussetzungen der vom Zeugen gemachten Prüfergebnisse ins Wanken zu
bringen; jedoch vergeblich. Er konnte seine Ergebnisse detailliert
untermauern und begründen. Abschließend erfragte der Verteidiger die
Strukturen der Abteilungen bei der BAFIN sowie deren Art der
Zusammenarbeit.

Dann wurde der Zeuge und Polizeibeamte xxxx vernommen.

Dieser erklärte, dass das Gesamtverfahren mittlerweile 130 verschiedene
Aktien betreffen würde.

Er bestätigte die Vernehmung des Goldxxxxann in der JVA. Diese hätte er
selbst geführt. Hinsichtlich der Bewertung dieser Aussage wurde der
Zeuge sehr deutlich. Er hatte den Eindruck, dass Goldxxxann in seiner
Vernehmung den eigenen Tatbeitrag nicht offengelegt hätte. Vielmehr hat
er andere belastet und seine Rolle heruntergespielt. Die von Goldxxxann
zu seiner eigenen Rolle gemachten Angaben seien aber durch seine
polizeilichen Ermittlungen bereits widerlegt worden. Dieses gehe
insbesondere aus dem vielfachen E-Mail-Verkehr hervor, in dem immer erst
mit Goldxxxann Rücksprache genommen wurde. Der Zeuge sah hinsichtlich
der Strafzumessung die Aussage des Goldxxxann für die beabsichtigte
Aufklärungshilfe als nicht so bedeutend an, dass sie bei der
Strafmilderung lediglich in geringem Ausmaß zu berücksichtigen sei.

Festzuhalten sei daher, dass die Vernehmung zur Rolle Goldxxxanns keine
neuen Erkenntnisse gebracht hätte.

Anleger seien nicht vernommen worden. Zum Stahlwerk in der Türkei
erklärte er, dass dieses als minderwertig anzusehen war. Er meint die
Bewertung mit € 21.9 Mio wäre falsch.

Zur Rolle des Goldxxxann erklärte er, dass dieser der Organisator
gewesen wäre.

Goldxxxann habe seine Vermögensverhältnisse dargestellt. Er habe eine
Wohnung in Dubai. Er € x00 Tsd erhalten sowie Gehälter in
Höhe von ca. € x00 Tsd. Dieses sei durch die Polizei aber noch nicht
abschließend geprüft. Zwei weitere Immobilien des Goldxxxann sind an
eine Immobiliengesellschaft übertragen worden. Das Objekt
"Alte Königsburg" in Viersen sei fast unverkäuflich, da in sehr
schlechtem Zustand. Des Weiteren eine Wohnung in Krefeld.

Es sind insgesamt 5 Adhäsionsanträge von Geschädigten gestellt worden
mit dem Ziel des Schadensersatzes. 4 wurden sofort mangels Begründetheit
abgewiesen. Ein Antrag ist noch schwebend. Dieser wurde jedoch durch die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gegenüber der Strafkammer ebenfalls
als unbegründet angesehen. Eine Entscheidung der Kammer liegt jedoch
noch nicht vor.

 

 

08.10.14 19:24

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2swiss fe group ag

Der Verhandlungstermin vom 14.10. ist aufgehoben worden. Weiter geht es am 15.10.2014!

 

27.10.14 19:13

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2swiss fe group ag

Achtung: Das sind rein persoehnliche Eindruecke und nicht aus erster Hand ... ich koennte auch alles komplett falsch verstanden haben und jeder soll immer alles hinterfragen und nachfragen!

Termin vor dem Landgericht Kleve am 15.10.2014

An diesem Tag ist ausschließlich der Sachverständige xxxx vernommen worden. Dieser hat ein Gutachten über die Wirkung der Marketingmaßnahmen auf die Marktmanipulation erstattet.

Die Verteidigung hat gegen diesen Gutachter einen Befangenheitsantrag gestellt, da sie u.a. der Ansicht ist, dass ein Mitarbeiter der BAFIN, die zugleich Anzeigeerstatterin ist, kein neutrales bzw. unbefangenes Gutachten zur Sache erstellen kann.

Auch hat der Gutachter erklärt, nicht mit der Sache bis dahin befasst gewesen zu sein. Dieses sah die Verteidigung ebenfalls anders, da er in der Abteilung arbeitet, die u.a. strukturell mit der Ermittlung beschäftigt und der Gutachter selbst mit dem Ursprungsverfahren befasst war (McCapital aG).

Die Staatsanwaltschaft sah hier keine Gründe für eine Befangenheit, da die Person von der Institution getrennt zu sehen sei. Zudem sei der Antrag verspätet.

Die Kammer hat den Sachverständigen zur Person vernommen und dann die Verhandlung unterbrochen, um über den Antrag der Befangenheit zu beraten.

Nach längerer Beratung erging dann der Beschluss, dass der Befangeheitsantrag zurückgewiesen wird, da keine Gründe für ein Misstrauen gegen den Sachverständigen ersichtlich seien, auch wenn dieser hauptberuflich bei der BAFIN arbeiten würde.

Dann wurde der Sachverständige zur Sache vernommen.

Zuerst hat er die Methodik seiner Gutachtenerstellung erläutert. Anschließend hat er zum Marketing durch die E-Mail-Newsletter Stellung genommen und dann zum Telefonmarketing und der Verbindung und Auswirkung zur Marktmanipulation insgesamt.

Hinsichtlich Swiss FE hat er angemerkt, dass hier die Länge des Verteilungszeitraums auffälig gewesen sei. Von 54 festgestellten Ereignissen seien 28 als Einwirkungen auf den Markt zu sehen.

Der Sachverständige hat die Marktmanipulation bestätigt.

Die Verteidigung hat dann die Erstellung des Gutachtens hinterfragt und insbesondere die Kriterien angeprangert die der Sachverständige für seine Bewertung zugrunde gelegt hat. So seien bei Erstellung und Betrachtung der zur Grundlage gemachten Daten die angewandten Kriterien nicht nachvollziehbar, da der Sachverständige diese als Erfahrungswerte und ohne weitere Begründung angewandt hat. Zudem erklärte er, keine diesbezüglichen Literaturhinweise zu kennen. Diese wurden ihm dann umgehend von der Verteidigung benannt. Hier machte der Sachverständige im Rahmen seiner Vernehmung keine gute Figur. Es bleibt diesbezüglich abzuwarten, ob hierzu durch die Verteidigung im nächsten Termin noch Anträge gestellt werden.

Nach dem aktuellen Verfahrensstand könnte mit den Plädoyers zum 24.10.14 gerechnet werden.

 

 

05.11.14 14:15

119 Postings, 5341 Tage Sumpfstrasse2swiss fe group ag

im letzten Termin sind weitere Beweisanträge der Verteidigung gestellt worden, die durch die Kammer abgearbeitet worden sind. Am Schluss ist dann plädiert worden.

Am 07.11. ist nunmehr erst die Urteilsverkündung angesetzt.

 

 

18.11.14 18:49

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Ein Versuch eines Adhaesionsantrages:

Adhäsionsanträge:
 
1.       Der Angeklagte wird verurteilt, an den Antragsteller € xxxxx nebst 5%  Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.       Der Angeklagte trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens.
3.       Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
4.       Diese Anträge dem Angeklagten zuzustellen.
 
Begründung:
 
Der Antragsteller macht gegen den Angeklagten deliktische Schadensersatzansprüche aus der dem hiesigen Strafverfahren zugrunde liegenden verbotenen Marktmanipulation geltend.
 
Der Grund seines Anspruchs sowie die entsprechenden Beweismittel ergeben sich im wesentlichen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und waren so bereits Gegenstand der bisherigen Beweisaufnahme.
 
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass hier eine unmittelbare Rechtsverletzung aufgrund einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen das WpHG vorliegt.
 
Der fehlende Drittschutz der kapitalmarktaufsichtsrechtlichen Vorschriften des WpHG steht den besonderen Rechten des Betroffenen im Strafverfahren nicht entgegen, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die Zuwiderhandlung direkt gegen einen individuellen Kapitalanleger - wie den Antragsteller - richtet.
 
Beim Scalping erwirbt der Täter Aktien eines Unternehmens, deren Anteile an der Börse ein niedriges Handelsvolumen haben, deren Kurs sich also nach Möglichkeit bereits durch eine geringe Anzahl von Transaktionen beeinflussen lässt. Sodann preist er das Unternehmen an und empfiehlt die Aktien zum Kauf. Ist der Kurs infolge der Aktienkäufe auf diese Weise beeinflusster Anleger angestiegen, veräußert er seine Aktien mit Gewinn. Scalping verstößt nach der Rechtsprechung des BGH gegen das Verbot der Marktmanipulation. Verbreitet der Täter seine Kaufempfehlungen z.B. in einem Börsenbrief, dann sind seine Leser aus seiner Zuwiderhandlung gegen § 20a Abs. 1 WpHG unmittelbar verletzt.
 
So ergibt sich hier der Schadensersatzanspruch des Antragstellers. Dieser hat auf die von dem Angeklagten und seinen Mittätern veranlassten manipulierten Veröffentlichungen vertraut. Er hat den „Versprechungen“ von 6 - 10% Rendite vertraut. Leider waren die Veröffentlichungen z.B. im Deutschen Investment Report oder dem Hotspot Kurier, die auch Gegenstand der Beweisaufnahmen im hiesigen Verfahren waren, bewusst manipuliert. Hätte der Antragsteller die tatsächlichen Hintergründe gekannt, wäre es nicht zu seinen Käufen gekommen.
 
Die Aktienkäufe sind im Tatzeitraum gemacht worden, als Mitteilungen über den Börsenspion, den Deutschen Investment Report oder auch den Hotspot Kurier zu der Aktie der SWISS FE Group AG veröffentlicht worden sind, welche der Angeklagte zu verantworten hat.
 
Es liegt hier eine vorsätzliche Täuschung durch den Angeklagten und den anderweitig verfolgten Sario vor, da hier Informationen bewusst manipuliert an die Anleger weiter gegeben wurden. Dieses hat die Beweisaufnahme bestätigt.
 
Gerade die Aussage des Zeugen xxxx hat ergeben, dass der Angeklagte der „Organisator“ des Ganzen war, beginnend bei der Gründung von ausländischen Gesellschaften bis hin zum Aufbau des Marketing der Aktien.
 
Bestätigt hat der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten aus hiesiger Sicht durch seine Teileinlassung in diesem Verfahren und nach Aussage des Zeugen xxxxx auch im Ursprungsverfahren.
 
Daraus ist dem Antragsteller folgender Schaden entstanden:
 
Der Antragsteller hat aufgrund der im Wege der Marktmanipulation herausgegebenen Informationen des Angeklagten SWISS FE Group AG Aktien im Tatzeitraum gekauft. Insgesamt handelte es sich um xxxxxx Stück. Diese wurden zum Preis von € xxxx angekauft. Der Einstandskurs und die Stückzahl werden durch die Depotübersicht ersichtlich.
 
Der Antragsteller hat daraufhin einen Totalverlust erlitten. Die Aktien wurden bekanntlich wertlos und somit zum 26.09.2013 wertlos ausgebucht.
  
Die Anträge sind zulässig und begründet.
 
Die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche sind gem. § 403 Abs. 1 StPO anderweitig nicht anhängig. Die Ansprüche sind geeignet, im Strafverfahren erledigt zu werden, ohne dass das Verfahren dadurch unangemessen verzögert würde. Insbesondere da sich die Antragsbegründung zum großen Teil auf die bisher durchgeführte Beweisaufnahme stützt. Die Erledigung im Strafverfahren ist auch aus Kostengründen und im Interesse der Beschleunigung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs des Antragstellers geboten. Durch die Zuerkennung des Schadensersatzes kann eine zivilrechtliche Klage mit erneuter Beweisaufnahme vermieden und der Rechtsstreit endgültig beendet werden.
 

20.11.14 14:06

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Der R. Goldermann ist zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten
verurteilt worden.


 

 

17.12.14 12:21

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Das Urteil ist bis dato durch die Strafkammer noch nicht schriftlich
abgefaßt worden. D.h., es ist noch nicht zugestellt worden.
Es ist aber definitiv so, dass der R. Gxxxxmann das Rechtsmittel der Revision
eingelegt hat.

 

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