.... siehe untern richtig verstehe, werden aber auch die möglichen Verfahrenskosten einem auferlegt, oder? da es sich um eine gemischte Form der Strafanzeige und Zivilrechtlichen Geltendmachung von Ansprüchen beruht
Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren (Art. 118 StPO) Formblatt für Strafanzeige im Kanton Zug mit Erläuterungen
Erläuterungen Die Privatklägerschaft hat Parteistellung und es stehen ihr - soweit zur Wahrung ihrer Interessen nötig - folgende Rechte zu (Art. 107 StPO): Akteneinsichtsrecht, Teilnahme an Verfahrenshandlungen, Beizug eines Rechtsbeistands, Stellung von Beweisanträgen und Äusserung zum Verfahren, Einlegen von Rechtsmitteln. Wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, gilt als geschädigte Person und kann sich am Strafverfahren als Privatklägerschaft beteiligen. Dazu ist eine ausdrückliche Erklärung nötig, welche gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzugeben ist. Voraussetzung ist, dass die Privatklägerschaft prozessfähig ist oder durch ihre gesetzliche Vertretung handelt. Der Verzicht auf eine Privatklage sowie der spätere kostenpflichtige Rückzug einer erhobenen Privatklage sind endgültig; vorbehalten bleibt die Möglichkeit der erneuten Geltendmachung einer Forderung auf dem Zivilweg, sofern die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurde. Die Privatklägerschaft kann Strafklage und Zivilklage erheben. Mit der Strafklage wird die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt. Mit der Zivilklage können finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden, welche durch die Straftat entstanden sind (Schadenersatz, Genugtuung). Der Privatklägerschaft können gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: (a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; (b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; oder (c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. In aufwändigen und umfangreichen Verfahren kann die Konstituierung einer Vielzahl von Personen als Privatkläger durch vermehrte Akteneinsichtsgesuche, Beweisanträge und Terminabsprachen betreffend Einvernahmen zu Verfahrensverzögerungen führen.
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