Ich musste das Thema leider in den letzten Tagen eher ruhen lassen, da ich beruflich ziemlich viel um die Ohren habe.
Ich bin allerdings immer noch der Meinung, dass man hier über die Beteiligung der AG an der DMH gehen könnte. Es scheint sich ja hier um eine Dreiviertelmehrheitsbeteiligung zu handeln. Im GmbH-Gesetz gibt es den Art.38 Abs.1 , welcher besagt, dass "die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich ist, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen." - Folglich wäre die AG jederzeit in der Lage, Schunk und Ludwig abzuberufen. Daher ist es eigentlich am wichtigsten erst einmal herauszubekommen, wie diese Beteiligung rechtlich geregelt ist.
Das ist das, was ich kurzfristig finden konnte. Inwieweit das hier tatsächlich Anwendung finden kann, konnte ich noch immer nicht prüfen... Das war zu Uni-Zeiten nie mein Lieblingsthema und entsprechendes Desinteresse hatte ich diesbzgl. auch damals gezeigt, sonst hätte ich diese Frage wohl ohne weiteres beantworten können ;-) Sollte sich hier jemand damit auskennen, nur los....
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