eBay-Käufer wegen Hehlerei verurteilt!!
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neuester Beitrag: 28.09.07 13:59
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eröffnet am: | 28.07.07 06:21 von: | neemax | Anzahl Beiträge: | 50 |
neuester Beitrag: | 28.09.07 13:59 von: | Knappschaft. | Leser gesamt: | 10227 |
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Das Amtsgericht (AG) Pforzheim (Az.: 8 Cs 84 Js 5040/07) hatte in einem aktuellen Fall wegen dem Kauf eines gestohlenen Navigationsgerätes bei eBay zu entscheiden, ob sich der Käufer wegen Hehlerei strafbar gemacht hat. Das angebotene und erworbene Navigationssystem stammte dabei aus einem Diebstahl. Der Käufer des "Navi" wusste dies jedoch nicht und kaufte das Gerät für weniger als ein Drittel (681 Euro) des Neuwerts (2137 Euro) bei eBay. Da der polnische Verkäufer des Gerätes auch ein eBay-Powerseller mit vielen positiven Bewertungen war, schien alles in Ordnung und der Käufer verwendete es nach dem Erhalt.
Doch der Schein trog, da die Polizei ihm das Gerät kurze Zeit später wieder abgenommen hat, da es tatsächlich aus einem Diebstahl stammt. An gestohlenen Waren kann man grundsätzlich - auch nicht als gutgläubiger Erwerber - Eigentum erlangen. Zudem sah sich der Käufer nun Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Hehlerei ausgesetzt. In der nun erfolgten Verhandlung vor dem AG Pforzheim verurteilte die Amtsrichterin den eBay-Käufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro (gesamt: 1200 Euro).
Die Begründung des Gerichts lässt allerdings nicht nur zu wünschen übrig, sondern verwundert auch aufgrund ihrer erstaunlichen Indizienkette, die den Tatbestand der Hehlerei bestätigen soll. In § 259 des StGB heißt es unter anderem zum Tatbestand der Hehlerei: "Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Dies bedeutet in diesen Fall, dass man sich auch durch den Ankauf von Waren die aus illegalen Quellen stammen, strafbar machen kann, sofern man durch den Kauf beispielsweise auch eine Bereicherung seines Vermögens erfährt. Diese liegt in diesem Fall in der Nutzungsmöglichkeit des Navigationssystems.
Die Indizienkette des Gerichts lautet wie folgt: Wer ein solches Gerät so billig von einem eBay-Verkäufer aus Polen erwirbt, der hat "zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt". Eindeutige Indizien waren für das Gericht der erzielte Höchstpreis des Navigationssystems. Dazu das Gericht: "Der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste". Ein weiterer Punkt in der Indizienkette war, dass das Gerät als "nagelneu" angeboten und verkauft wurde und sich später herausstellte, dass es tatsächlich auch neuwertig war.
Des weiteren sah das AG den Startpreis von einem Euro bei der Auktion als problematisch an. Bereits hier hätte der Käufer misstrauisch werden müssen. Das Gericht: "Zwar werden bei einer solchen (Anm.: Auktion) auch Waren unter ihrem Wert verkauft, hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 Euro". Das dies bei eBay ganz normal ist und diejenigen Anbieter mit einem geringen Mindeststartgebot oftmals einen höheren Ertrag für die Ware erzielen, da potentielle mehr Personen bei einem günstigen Preis mitbieten, hat die Amtsrichterin völlig übersehen.
Um diese "schlüssige" Argumentationskette zu vollenden, erläuterte das Gericht in seinem Urteil weiter, dass es "für den Angeklagten ersichtlich (Anm.: gewesen sei), dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte". Dazu Rechtsexperte Wolfgang Weber von eBay im Gespräch mit Spiegel Online: "Dass ein Anbieter in Polen oder im Baltikum sitzt, erschwert heutzutage die Ermittlungen kaum. erstens ist das EU-Raum, zweitens sind gerade die polnischen Behörden bei solchen Delikten sehr engagiert und kooperationsbereit".
Würde eine solche Bewertung geltende Rechtsprechung werden, könnten Verkaufs- und Auktionsplattformen wie eBay die Pforten schließen. In einer juristischen Bewertung des Urteils auf Spiegel Online kommentiert Rechtsanwalt Sören Siebert die Folgen: "Dann müssten Käufer bei jedem eBay-Schnäppchen die Annahme des Pakets verweigern, wenn sie bis dahin keinen Beleg haben, dass der Verkäufer auch Eigentümer ist". Auch die Begründung hinsichtlich des Endpreises des erworbenen Gerätes wirft bei dem Internetrechts-Experten Fragen auf: "Der hängt von vielen Faktoren ab, die der Käufer nicht beeinflussen kann: Wann läuft die Auktion? Wie ist der Text formuliert? Wie ist das Interesse anderer Bieter? Gibt es andere Angebote?".
Fazit:
Das Amtsgericht Pforzheim hat in dieser Entscheidung die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Hehlerei sehr weit ausgedehnt. Die Begründung steht dabei auf dünnen Beinen. Die vorgebrachte Indizienkette berücksichtigt nur in unzureichendem Maße die Besonderheiten des Internets. Nach Ansicht des Rechtsexperten von eBay wurde in Deutschland noch nie ein Verkäufer aufgrund solcher Indizien wegen Hehlerei verurteilt. Der verurteilte Käufer hat nun noch die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Bis zu einer Entscheidung der nächsten Instanz wurde nun die Rechtsunsicherheit für eBay-Käufer erhöht. Wie und wann sollen diese entscheiden können, ob eine Ware, die günstiger als der Neuwert erworben wurde, noch ein Schnäppchen oder bereits Verdachtsmoment für den Tatbestand der Hehlerei ist?
http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/580.html
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hinzu kommt das es eine Auktion war....sie hätte auch bei 1200,- Euro auslaufen können.....es hängt vom Wochentag oder von der Uhrzeit des Auktionsendes ab....
weiterhin ist der relativ niedrige Verkaufspreis natürlich duch die polnische Herkunft des Verkäufers zustande gekommen....aber was interessiert es mich das da andere nicht bieten wollen...????
und noch mal zum Wert des Gegenstandes......
Neuwert...2137 Euro........da ist der angestrebte Verkaufsgewinn mit drin.....egal woher die daten stammen........teile das ganze durch 2 und Du kommst in die Nähe des Einkaufspreises.....sozusagen ca. 1065,- Euro.....
und nun das ganze zu 681,- Euro ersteigert...ist in meinen Augen ein ..Hammerschnäppchen und mehr nicht.......
Grüßle......
Ps.: die Einziehung des Gerätes hätte gereicht
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Humor und Gemeinheit liegen zuweilen dicht beisammen.
Intelligenz hilft, zu unterscheiden.
Beim Sprechen und beim
Widersprechen.
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- aber wenn ihm das produkt nicht gefällt, würde er es dann nicht zurückschicken anstatt es bei ebay zum 1/3 zu verkaufen ?
und 100% aufschlag ist zu hoch bei elektrogeräten - kommt zwar immer auf das geschäft an und in welchen mengen sie kaufen und damit preisnachlässe beziehen können aber würde bei diesen produkten von ca. 25-35% ausgehen - gerade bei dem konkurrenzkampf in dieser branche kann sich keiner erlauben 100% aufschlag zu nehmen
bye bye peet
do you know - there´s a story about a new-born child and the sparrow´s song
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Immer schön locker durch die Hose atmen !!
gruß :-)
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War auch nur in Zivilprozessen involviert und auch wenn ich nicht immer ganz "mein vermeindliches Recht" bekomme habe, kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Richter sich um noch mehr Gerechtigkeit und Anständigkeit bemühen könnte.
Und dazu noch, hat es mich immer wieder überrascht, wieviel Einzelheiten aus den Akten , er haarklein behalten hat. Da kann er manche Sätze wörtlich wiederholen, die ich wohl selber geschrieben hatte, aber mich nach einem Jahr nicht mehr dran erinnern kann.
Dieses Bemühen, was ja auch letztendlich eine mehr oder weniger einvernehmliche Einigung anstrebt, hat hingegen auch einen Nachteil. Denn man gewinn in der Regel, wenn sich beide Parteine, vernünftig verhalten nie.
Und wenn es um Beträge unterhalb von so 5,000 bis 10,000 geht, lohnt schon fast keine Klage, weil man ja nachher auf jeden Fall noch seinen Anwalt und einen Teil der Gerichtskosten zahlen muss. Und wenn man dann 50% der Forderung bekommt, ist schon vieles wieder für das Honorar verloren.
Das der Richter hier keinen blassen Schimmer von der Handelsplattform hat, hat er doch damit gezeigt, dass ein Mindesgebot von 1 Euro er für ein Indiz für gestohlene Ware wertet. Es ist völlig normal und regelmässig, dass auch Artikel die sonst 1,000 Kosten, und die der Verkäufer auch nie für unter 800 Euro abgeben will, mit 1 Euro Anfangsgebot eingestellt werden.
Nur eben, der Richter mag vielleicht an so "normale" Versteigerungen gedacht haben. Denn auch so bei amtlichen Versteigerungen erfolgt ja "der Zuschlag nach Höchstgebot, jedoch nicht unter Schätzwert"
Dieses ist indes bei Ebay nun ganz ganz anders. Den Anfang bei 1 Euro zu machen, ist auch nicht nur damit begründet Angebotsgebühren zu sparen, sondern meistens, um so besonders auf den Artikel aufmerksam zu machen, und, dass so viele Interessenten bei dem Artikel mit steigern.
Hatte da vor Jahren auch mal eine ähnliche Sache. Hatte Artikel in grössren Mengen gehandelt. Diese gab es eigentlich nur von einem Anbieter, der da auch nur zu festen Preisen abgab- dieser lag ja nach Abnahmemenge zwischen 5,10 und 6,70.
Konnte in der Regel grosse Mengen für 4,95 sehr gut verkaufen, kleinere auch bis 5,50.
Bei Ebay gab es dann viele Angebote um 4,70 - 4,80
Hatte dann wohl ein paar hundert Stück - konnte mich auch da nicht mehr erinnern, bei einem Verkäufer gekauft, und zwar nicht über Ebay. Das macht man ja ganz gerne, um eben die Provision sich zu teilen!
Dieser hatte dieses Produkt durch Erpressung und Nötigung erhalten, so sagte mir die Polizei. Er hatte einen Bekannten dazu gebracht, dass er 70,000 Stück dieses Artikel bei dem Hersteller bestellte, eben für 5,10 und sich die Ware dann aushändigen lassen.
Und eben, diese hatte ich dann für 4,50 gekauft.
Mir heute noch unverständlich wie eine Firma Ware für 350,000 einem völlig unbekannten auf Rechnung liefert!
Tja, ich konnte der Polizei nichts mehr sagen, weil ich nichts mehr richtig wusste. Sie prüften dann aber, ob der Preis nicht so niedrig war, dass ich hätte es merken müssen. Sie meinten, der Preis wäre normal eben 4,80, da sei 4,50 noch normal.
Und da Sie mir sagten, dass ich die Ware ja wohl nicht mehr hätte, deshalb könnte ich die auch nicht wieder abgeben, hatte ich natürlich auch alle schon weiterverkauft.
Inzwischen bin ich soweit,dass ich die roten Punkte genau 3 Monate aufhebe und dann am letzten Tag vergebe,dann können die anderen nicht mehr bewerten
Auffällig ist wie stark die Angebote zurückgegangen sind,angeblich 15 % ist lachhaft,bei Japan Antiqitäten und Keramik weniger als die Hälfte gegen früher
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Man bewertet damit doch den Verkäufer und die Ware!
Zunächst geht es nicht, negativ zu bewerten ohne mit dem VK Kontakt aufgenommen zu haben. Selbst dann, wenn man keine Einung findet, muss neutral beurteilt werden, jedoch kann man auch einfach eine Bewertung NICHT vornehmen!
Kicky, wenn Du schon davon schreibst, dass du rote Punkte, lange zurück behälst. dann musste wohl eine klassische "schlecht Bewerterin" sein, die das Bewertungssystem nicht verstanden hat, und die dazu noch, ist in der Regel so, den gewerblichen Verkäufern immer viel Theater und Aufwand macht.
2. oh doch, man kann sehr wohl negativ auch ohne kontakt bewerten...
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http://www.snakecity-forum.com/index.php mitgeteilt (speziell für Ebaybetrüger!),zumindest war er nach wenigen Wochen nicht mehr bei Ebay
von wegen keine roten Punkte !
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Die Sachen habe ich dann bei Ebay oder bei Audiforen für einen Bruchteil des Neupreises wieder verkauft, zb. Zündkerzen für 6 EUR pro Stück, die im Handel locker 13 EUR wert waren.
Es kann also durchaus sein, dass man Neuware zum Schnäppchenpreis ersteigern kann, ohne sofort Fälschung oder Diebstahl zu brüllen.
Gruss
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Wo sollte denn irgendein Grund sein, jemanden ohne Rücksprache negativ zu bewerten? Es gib soviele Unwägbarkeiten, Erkrankungen, technische und menschliche unverhersehbare Umstände, dass man erst bei Kenntnis der gesamten Umstände, einen Menschen bzw. sein Verhalten beurteilen kann.
Dazu noch, wird vieles ganz falsch gewertet. Subjektiv und auch aufgrund der merkwürdigesten Gefühlen, Erfahrungen oder auch Gemütsverfassungen.
Es geht doch darum eine Lösung zu erreichen und nicht einem öffentlich eines reinzuwürgen.
Das Beste für mich, für das System an sich, und in Bezug auf eine korrekte Abwicklung kann man doch nur in einer einvernehmlichen Regelung finden.
Nach einer negativen Bewertung ist jede Kommunikation zunächst mal gestört, zumindest stark beeinträchtigt.
Bin ja nun schon einige zeit nicht mehr als gewerblicher Verkäufer tätig. Doch was man da, auch besonders bei anderen im Powersellerforum mitbekommen hat, zeigt deutlich, dass sich einige überhaupt nicht bewusst machen, was sie mit einer negativen Bewertung anrichten.
Es mag viele Verkäufer geben, bei uns war es auch ähnlich, die mit einem Bewertungsquote von auch unter 99% leben können. Es gibt jedoch auch einige, die selbst bei 2000 hochwertigen Verkäufer noch nie eine negative Bewertung bekommen haben.
Und die bekommen dann eine, weil jemand aus eigener Schuld, dann nachher doch den Artikel nicht will, und deshalb einfach nicht auf Zahlungsauffroderungen nicht reagiert. Dabei hätte der Verkäufer in diesem Fall, ganz einfach den kauf storniert, wenn es der Wunsch des Kunden gewesen wäre. Aber erst kaufen, dann nichts sagen und dann auf eine Zahlungserinnung über das Ebaysystem negativ bewerten, das zeigt doch, wie unsinnig viele private Käufer handeln.
Noch so eine Sache: Jemand kauft am Samstag vormittag in einem Shop etwas. Der darauffolgende Montag ist Heiligabend, Dienstag und Mittwoch dann erster und zweiter Weihnachtstag. Der Käufer bewertet schliesslich nach wohl 4 Mails, am 26,12, negativ, weil sich der Verkäufer innerhalb von 5 Tagen nicht gemeldet hat!
Bekomme da echt manchmal die Wut mit welchen gedankenverlorenen Grinsen hier einige meinen, anderen, die wohl besser und kundenfreundlicher agieren, als sie selber und die Mehrheit aller Verkäufer, so noch eins auswischen zu wollen, weil sie selbst Murks machten!
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Notfalls nimmt man eben für die Rachebewertungen einer der Alternativaccounts, die man haben sollte, und kauft dann pro forma was bei dem Spinner!
Viele Käufer nutzen die ´-´ als Druckmittel, wenn Ihnen der Artikel nicht gefällt, meistens, weil sie zu blöd waren, VOR dem bieten FRAGEN zu stellen.
Negativ bewerte ich nur, wenn einer nicht zahlt, oder wenn ich Schrott bekomme.
IMHO sind fast alle Probleme durch eine zurückhaltende Kommunikation zu lösen ... ich habe da auch viel Wasser in meinen Wein geschüttet und bin der Meinung, dass man durch Freundlichkeit und Zurückhaltung am Weitesten kommt, auch wenn man mal Zugeständnisse machen muss oder ein paar EUR hängen lässt.
Gruss
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OK - war abzusehen. Denn wenn das Urteil bestätigt worden wäre, hätte man ja wohl auch im Gegenzug eBay wegen Vermittlung von Diebesgutes anklagen müssen... ;) Und DAS will man ja natürlich nicht riskieren... ;)
28. September 2007
HEHLEREIVERDACHT
Gericht schützt eBay-Schnäppchenjäger
Von Konrad Lischka
Gaga-Urteil kassiert: Wer bei eBay unbewusst Diebesware kauft, macht sich nicht automatisch strafbar. Das Landgericht Karlsruhe hat heute einen Spruch einer Amtsrichterin aufgehoben, die einen sparsamen eBayer als Hehler verurteilt hatte.
Ist Sparsamkeit strafbar? Ja, befand das Amtsgericht Pforzheim: Ein Programmierer hatte bei eBay ein Navigationssystem für 671 Euro ersteigert - neu hätte es 2137 Euro gekostet. Später stellte sich heraus, dass der Verkäufer das Gerät aus einem Diebstahl hatte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den arglosen Käufer, die Amtsrichterin verurteilte ihn als Hehler zu 1200 Euro Geldstrafe
AP
eBay-Waren: Wer billig kauft, kann nach dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe etwas ruhiger schlafen
Zu Unrecht, befand heute die nächsthöhere Instanz, das Landgericht Karlsruhe. Man solle sich davor hüten, "alltägliches Verhalten zu kriminalisieren", sagte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung. Er sah in diesem konkreten Einzelfall keinen Beweis dafür, dass der Schnäppchenjäger vorsätzlich Diebesgut gekauft habe.
Allein aus dem niedrigen Start- und Endpreis wollte der Richter kein Verdachtsmoment konstruieren. So etwas sei bei eBay-Auktionen üblich. Auch das Herkunftsland des Verkäufers Polen hätte beim Schnäppchenjäger keinen Verdacht wecken müssen - schließlich würden in diesem EU-Land Navigationssysteme wie das angebotene regulär verkauft.
Tatsächlich hatte nun auch die Staatsanwaltschaft ihre Argumentation geändert, der vor zwei Monaten das Amtsgericht gefolgt war. Bei der heutigen Verhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft einen Freispruch. Michael Schilpp, der Anwalt des angeklagten Schnäppchenjägers, sieht das Urteil als Korrektur einer "exotischen Einzelmeinung" (Urteilsbegründung der Amtsrichterin im Kasten unten).
GAGA-URTEIL: DIE URTEILSBEGRÜNDUNG DER AMTSRICHTERIN
Endpreis zu niedrig
Der bei der Auktion erzielte Höchstpreis war zu niedrig: "Der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste."
Startpreis zu günstig
Der Startpreis war zu niedrig. Der Käufer hätte wegen des Verhältnisses zwischen Neu- und Verkaufspreis misstrauisch werden müssen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Preis bei einer Auktion zustande kam: "Zwar werden bei einer solchen auch Waren unter ihrem Wert verkauft, hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 Euro."
Gerät zu neu
Das Gerät wurde als "nagelneu" verkauft und stellte sich nach Erhalt tatsächlich als neuwertig heraus.
Herkunft: Polen
Abgesehen von diesem offensichtlich sehr günstigen Kaufpreis war es für "den Angeklagten ersichtlich, dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte."
Der auf E-Commerce spezialisierte Anwalt Michael Herrmann teilt diese Einschätzung, warnt aber vor zu viel Optimismus: "Letztendliche Sicherheit wird aber wie in vielen Fällen im Online-Recht erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen." Solange es zur Frage kein abschließendes Urteil gibt, wann Schnäppchenjagd bei eBay als Hehlerei geahndet werden kann, sind Urteile wie das der Pforzheimer Amtsrichterin möglich.
Skepsis gegenüber Billig-Auktionen
Herrmann sieht hier ein grundsätzliches Problem des Online-Rechts: "Wir brauchen schneller Entscheidungen zu Dingen mit grundsätzlicher Bedeutung für den Online-Handel. Die Schnelligkeit der Informationsgesellschaft hat keinen Platz mehr für einen langjährigen Instanzenzug."
Ähnliche Skepsis gegenüber Billig-Auktionen wie beim Amtsgericht Pforzheim ist aber auch in anderen Fällen zu beobachten. So berichtet zum Beispiel der Fachanwalt für IT-Recht Oliver Ebert von einem Beschluss der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, ein Verfahren einzustellen. Eberts Mandantin hatte bei eBay eine Gucci-Tasche für 121 Euro ersteigert, glaubte nach Erhalt aber, eine offensichtliche, billige Fälschung erhalten zu haben. Sie stellte Strafanzeige gegen die Verkäuferin. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein. In der Begründung heißt es, die "Anzeigeerstatterin" mussten sich "zumindest aufgrund des geringen Kaufpreises Zweifel an der Echtheit der Tasche aufdrängen".
RATGEBER: DAS SOLLTEN SCHNÄPPCHENJÄGER BEACHTEN
Beschreibung und andere Angebote prüfen
Wie der Richter bei einem Prozess sollte auch der Käufer immer die genaue Auktion, deren Beschreibung, das Artikelfoto, die Bewertungen des Verkäufers und die Begleitumstände betrachten. Rechtsanwalt Oliver Ebert: "Ein niedriger Preis allein reicht nicht aus, um Hehlereivorsatz zu begründen. Wenn allerdings eine Privatperson beispielsweise 10 gleiche Markentaschen zum niedrigen Preis offeriert, dann wäre das wohl ein Grund zur Vorsicht."
Start- und Endpreis bei Auktionen kein Kriterium
Niedrige Startpreise sind ein gutes Lockmittel, um Interesse zu wecken und Gebote zu locken – aber per se kein Grund für Zweifel an der Herkunft der angebotenen Ware, sagt eBay-Sprecherin Maike Fuest. Internet-Rechtsexperte Sören Siebert bezweifelt daher, dass der Endpreis einer Auktion als Indiz für Hehlerei gelten kann: "Der hängt von vielen Faktoren ab, die der Käufer nicht beeinflussen kann: Wann läuft die Auktion? Wie ist der Text formuliert? Wie ist das Interesse anderer Bieter? Gibt es andere Angebote?"
Vorsicht bei Sofort-Kauf!
Wenn der Sofortkauf-Preis eines eBay-Angebots bei einem Drittel des Neupreises liegt, müssen Käufer skeptisch sein. Gibt es begründete Erklärungen für den niedrigen Preis? Macken zum Beispiel? Falls nicht, muss man mit illegaler Ware rechnen. Sören Siebert, Jurist und Internetrechts-Experte: "Wer da ohne einen weiteren Beleg für die Rechtmäßigkeit kauft, nimmt meines Erachtens schon billigend in Kauf, dass es sich um Ware mit nicht-rechtmäßiger Herkunft handelt."
Bei Verdacht nach Lieferung sofort zur Polizei
Wer bei Erhalt der Ware misstrauisch wird, zum Beispiel, weil bei einem Handy plötzlich Ladekabel und Dokumentation fehlen, kann es ratsam sein, die Ware der Polizei zu übergeben. Michael Herrmann, Anwalt mit Schwerpunkt eCommerce rät: "Wer so handeln, wird wohl auch in Pforzheim mit der Milde der Justiz rechnen können – aus strafrechtlicher Sicht wäre die Hehlerei dann zwar schon vollendet, so dass ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr möglich ist. Ich kann mir jedoch kaum vorstellen, dass ein Verfahren in diesem Fall wegen der geringen Schuld nicht eingestellt wird."
Für Ebert steht angesichts dieser Erfahrungen fest: Obwohl die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe etwas Rechtssicherheit schafft, müssen eBay-Schnäppchenjäger weiter damit rechnen, dass die Justiz einen günstigen Preis als Hinweis auf eine zwielichtige Herkunft interpretieren könnte. Ebert: "Eine vernünftige Absicherung gegen derart extensive Strafauslegung ist hier kaum denkbar. Man kann gegebenenfall einen Eigentumsnachweis des Verkäufers anfordern - diesen wird man aber im Zweifel nicht überprüfen können."
Q: http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,508414,00.html
Immer schön locker durch die Hose atmen !!
Justiz schlampt bei staatlicher eBay-Auktion
Einnahmequellen mit Hindernissen: Die Staatsanwaltschaft Magdeburg versucht mit Versteigerung von Diebesgut bei eBay Geld zu erwirtschaften. Doch die Juristen schaffen es nicht, die Angebote so zu formulieren, dass diese unanfechtbar sind - ein Problem, das viele Händler haben.
Die 52 Brillanten blitzen, das Gelbgold glänzt edel matt - zumindest beim Foto hat sich die Staatsanwaltschaft Magdeburg alle Mühe gegeben. Das Bild wirbt bei eBay für eine Auktion der Justiz Sachsen-Anhalts. Zu ersteigern: ein 4,6 Gramm schwerer Ring, laut Gutachten 800 Euro wert, den verurteilte Verbrecher mit unehrlich verdientem Geld aus Drogengeschäften gekauft haben
Mit den eBay-Auktionen wolle man "die Absatzchancen erhöhen" und "mehr Geld für die Landeskasse einnehmen", erklärte Justizministerin Angela Kolb Ende Juli. Bei der Ausführung begeht die Staatsanwaltschaft Magdeburg dann allerdings denselben Fehler wie Hunderte Online-Händler zuvor: Sie verlässt sich bei der für nicht-private Händler gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung auf einen Mustertext des Bundesjustizministeriums. Die Vorlage steht zwar im Anhang zu einem Gesetz, Gerichte halten sie aber für rechtswidrig und entscheiden schon seit Jahren gegen Händler, die diesen Text benutzt haben.
Davon wissen die eBay-Beauftragten bei der Magdeburger Staatsanwaltschaft offensichtlich nichts. Ihre Ring-Auktion startete am 13. September mit perfekten Fotos und zwei bei eBay-Auktionen regelmäßig abgemahnten Fehlern in der Widerrufsbelehrung.
Händler-Verband protestiert gegen Chaos-Gesetz
Diese Fehler entdeckten Juristen beim Verband der Internet-Händler IEBA (International E-Business Association). Seit Jahren kämpft die Organisation gegen das Abmahnunwesen bei Online-Shops und eBay, fordert eine Überarbeitung der komplizierten Gesetze, die solche Abmahnungen ermöglichen. Vergebens. Jetzt wollen Shop-Betreiber die Justiz mit den Berliner Chaos-Gesetzen schlagen. Und es gelingt.
Am 19. September faxt IEBA-Anwalt Michael Herrmann der Staatsanwaltschaft Magdeburg die Abmahnung. Konkrete Vorwürfe:
In der Widerrufsbelehrung ist die Widerrufsfrist mit "2 Wochen" angegeben. Laut dominierender Rechtssprechung gilt bei eBay jedoch eine Frist von einem Monat.
Die Staatsanwaltschaft erklärt, diese Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Doch Urteilen zufolge entspricht ein Text auf einer Internetseite nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Textform. EBay-Händler müssen die Widerrufsbelehrung zum Beispiel per E-Mail versenden.
Die Staatsanwaltschaft reagiert. Noch am selben Tag ergänzt jemand den Auktionstext um den fetten, roten, unterstrichenen Hinweis, die Widerrufsfrist betrage einen Monat. Zwei Tage später stellen die Juristen eine neue Widerrufsbelehrung ein, weisen auf eine Belehrung in Textform hin. Die Fehler hatte man zuvor aber auch schon im Justizministerium Sachsen-Anhalts bemerkt. Sprecherin Ivonne Ohlbrecht: "Die Widerrufsbelehrung war falsch formuliert, das ist auch der Fachabteilung hier im Ministerium aufgefallen. Parallel zu der Abmahnung haben wir Änderungen veranlasst."
Einen Tag bevor die Frist der IEBA zur Abgabe der Unterlassungserklärung ausläuft, faxt das Ministerium der Justiz Sachsen-Anhalts statt einer Unterlassungserklärung einen fast schon weinerlichen Brief an IEBA-Anwalt Herrmann.
Das SPIEGEL ONLINE vorliegende Schreiben erklärt, dass die Staatsanwaltschaft Magdeburg sich an der vom Bundesjustizministerium formulierten Musterbelehrung orientiert hat - "ohne die Besonderheiten des Fernabsatzes über eBay zu berücksichtigen". Der Autor bittet um Verständnis für diesen Fehler. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg habe "bundesweit erstmalig" versucht, solche Gegenstände über eBay zu versteigern. Und: "Sie konnte hierbei auf keinerlei Erfahrungen zurückgreifen und musste sich bisher mit verbraucherschützenden Normen in der Verwertung nicht auseinandersetzen."
Ähnlich argumentiert Ministeriums-Sprecherin Ohlbrecht: Der Fehler rühre daher, dass man sich am Mustertext in der BGB-Informationspflichtenverordnung orientiert hat. Gleichzeitig bittet sie um Verständnis. Denn: "Es ist ein Modellprojekt, die Justiz hat bisher keine Erfahrungen als Online-Händler, dieses Gebiet war für sie eine fremde Materie."
Abmahnung als Protest, nicht als Geldquelle
Dem Internet-Händler-Verband IEBA genügt diese Antwort, man will nicht klagen. Anwalt Herrmann betont, dass man bewusst auf eine Kostennote verzichtet habe. Es gehe nicht um Geldmacherei, sondern um Protest. Denn, so Herrmann: "Es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber kleinen Händlern ein Regelungs-Konvolut zumutet, an dem sogar eine Staatsanwaltschaft mit ihrem Heer an Juristen scheitert."
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft ("keinerlei Erfahrungen") verblüfft den IEBA-Vorsitzenden Jens Krumbeck: "Wenn ich mich als Online-Händler am Muster-Text des Justizministerium orientiere, bin ich ganz schnell dran, kriege eine Abmahnung und muss zahlen. Da interessiert niemanden, ob man neu im Geschäft ist."
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat Glück gehabt, dass sie nur von der IEBA abgemahnt wurde. Denn wenn ein Anwalt das im Auftrag seiner Mandanten tut, kriegen die gebührenpflichtig Abgemahnten gleich noch eine Kostennote - je nach Streitwert 500 bis 1000 Euro. Entweder sie unterschreiben und zahlen, oder sie riskieren einen Prozess.
Solche Gerichtsverfahren sind in Deutschland ein Roulette-Spiel (siehe Kasten unten). Der IEBA-Vorsitzende Krumbeck: "Die Gerichte urteilen so unterschiedlich, dass sich das immer noch lohnt. Wir hören bei IEBA fast täglich von neuen Abmahnungen."
Dank der geltenden Gesetze sind Abmahnung ein lohnendes Geschäft. Krumbeck macht eine einfache Rechnung auf: "Wenn ihnen als Anwalt 200 Betroffene eine Abmahnung unterschreiben und die Kostennote von 700 Euro bezahlen, haben sie mehr Umsatz gemacht als viele Online-Händler im Jahr erzielen."
Die Schuld dafür sieht Krumbeck beim Gesetzgeber. Vor allem ärgert den Mittelständler die Haltung des Bundesjustizministeriums: "Seit Jahren halten die an ihrem mangelhaften Mustertext fest, klären nicht über die Risiken auf, lassen tausende von Händlern in die Abmahnfalle tappen." IEBA hat Mitte August eine Petition von 1600 Online-Händlern beim Justizministerium eingereicht. Bislang kam keine Reaktion. Krumbeck: "Wir haben keine Antwort, schon gar keinen Termin bekommen."
Justizministerium will endlich handeln - nach fünf Jahren
Doch jetzt - fünf Jahre, nachdem der merkwürdige Mustertext verkündet wurde - kommt offenbar ein wenig Bewegung in die Sache. Auf Anfrage von SPIEGEL ONLINE teilte das Justizministerium schon im August mit, man prüfe eine Überarbeitung der Widerrufsbelehrung. Heute sagte Ministeriums-Sprecher Henning Plöger, die Vorschläge würden in den "Bundesressorts diskutiert", im Oktober wolle man Bundesländer und Verbände einbeziehen.
So lange hängen eBay- und Online-Händler weiter im Ungewissen. Die Juristen bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg haben die wichtigsten eBay-Lektionen auf die harte Tour gelernt: Erst die Abmahnung, dann noch ein unbefriedigendes Auktionsergebnis: Der auf 800 Euro geschätzte Ring ging für 251 an den Höchstbietenden.
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,507693,00.html