eBay-Käufer wegen Hehlerei bei Schnäppchen-Kauf verurteilt
Das Amtsgericht (AG) Pforzheim (Az.: 8 Cs 84 Js 5040/07) hatte in einem aktuellen Fall wegen dem Kauf eines gestohlenen Navigationsgerätes bei eBay zu entscheiden, ob sich der Käufer wegen Hehlerei strafbar gemacht hat. Das angebotene und erworbene Navigationssystem stammte dabei aus einem Diebstahl. Der Käufer des "Navi" wusste dies jedoch nicht und kaufte das Gerät für weniger als ein Drittel (681 Euro) des Neuwerts (2137 Euro) bei eBay. Da der polnische Verkäufer des Gerätes auch ein eBay-Powerseller mit vielen positiven Bewertungen war, schien alles in Ordnung und der Käufer verwendete es nach dem Erhalt.
Doch der Schein trog, da die Polizei ihm das Gerät kurze Zeit später wieder abgenommen hat, da es tatsächlich aus einem Diebstahl stammt. An gestohlenen Waren kann man grundsätzlich - auch nicht als gutgläubiger Erwerber - Eigentum erlangen. Zudem sah sich der Käufer nun Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Hehlerei ausgesetzt. In der nun erfolgten Verhandlung vor dem AG Pforzheim verurteilte die Amtsrichterin den eBay-Käufer wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 30 Euro (gesamt: 1200 Euro).
Die Begründung des Gerichts lässt allerdings nicht nur zu wünschen übrig, sondern verwundert auch aufgrund ihrer erstaunlichen Indizienkette, die den Tatbestand der Hehlerei bestätigen soll. In § 259 des StGB heißt es unter anderem zum Tatbestand der Hehlerei: "Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Dies bedeutet in diesen Fall, dass man sich auch durch den Ankauf von Waren die aus illegalen Quellen stammen, strafbar machen kann, sofern man durch den Kauf beispielsweise auch eine Bereicherung seines Vermögens erfährt. Diese liegt in diesem Fall in der Nutzungsmöglichkeit des Navigationssystems.
Die Indizienkette des Gerichts lautet wie folgt: Wer ein solches Gerät so billig von einem eBay-Verkäufer aus Polen erwirbt, der hat "zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Sache aus einer rechtswidrigen Vortat stammt". Eindeutige Indizien waren für das Gericht der erzielte Höchstpreis des Navigationssystems. Dazu das Gericht: "Der Angeklagte wusste, dass das Neugerät mindestens dreimal so viel kostete, wie er aufwenden musste". Ein weiterer Punkt in der Indizienkette war, dass das Gerät als "nagelneu" angeboten und verkauft wurde und sich später herausstellte, dass es tatsächlich auch neuwertig war.
Des weiteren sah das AG den Startpreis von einem Euro bei der Auktion als problematisch an. Bereits hier hätte der Käufer misstrauisch werden müssen. Das Gericht: "Zwar werden bei einer solchen (Anm.: Auktion) auch Waren unter ihrem Wert verkauft, hier jedoch lag das Mindestgebot bei 1 Euro". Das dies bei eBay ganz normal ist und diejenigen Anbieter mit einem geringen Mindeststartgebot oftmals einen höheren Ertrag für die Ware erzielen, da potentielle mehr Personen bei einem günstigen Preis mitbieten, hat die Amtsrichterin völlig übersehen.
Um diese "schlüssige" Argumentationskette zu vollenden, erläuterte das Gericht in seinem Urteil weiter, dass es "für den Angeklagten ersichtlich (Anm.: gewesen sei), dass das Gerät von Polen aus verkauft wurde, was eine Rechtsverfolgung zumindest erschwerte". Dazu Rechtsexperte Wolfgang Weber von eBay im Gespräch mit Spiegel Online: "Dass ein Anbieter in Polen oder im Baltikum sitzt, erschwert heutzutage die Ermittlungen kaum. erstens ist das EU-Raum, zweitens sind gerade die polnischen Behörden bei solchen Delikten sehr engagiert und kooperationsbereit".
Würde eine solche Bewertung geltende Rechtsprechung werden, könnten Verkaufs- und Auktionsplattformen wie eBay die Pforten schließen. In einer juristischen Bewertung des Urteils auf Spiegel Online kommentiert Rechtsanwalt Sören Siebert die Folgen: "Dann müssten Käufer bei jedem eBay-Schnäppchen die Annahme des Pakets verweigern, wenn sie bis dahin keinen Beleg haben, dass der Verkäufer auch Eigentümer ist". Auch die Begründung hinsichtlich des Endpreises des erworbenen Gerätes wirft bei dem Internetrechts-Experten Fragen auf: "Der hängt von vielen Faktoren ab, die der Käufer nicht beeinflussen kann: Wann läuft die Auktion? Wie ist der Text formuliert? Wie ist das Interesse anderer Bieter? Gibt es andere Angebote?".
Fazit: Das Amtsgericht Pforzheim hat in dieser Entscheidung die Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Hehlerei sehr weit ausgedehnt. Die Begründung steht dabei auf dünnen Beinen. Die vorgebrachte Indizienkette berücksichtigt nur in unzureichendem Maße die Besonderheiten des Internets. Nach Ansicht des Rechtsexperten von eBay wurde in Deutschland noch nie ein Verkäufer aufgrund solcher Indizien wegen Hehlerei verurteilt. Der verurteilte Käufer hat nun noch die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Bis zu einer Entscheidung der nächsten Instanz wurde nun die Rechtsunsicherheit für eBay-Käufer erhöht. Wie und wann sollen diese entscheiden können, ob eine Ware, die günstiger als der Neuwert erworben wurde, noch ein Schnäppchen oder bereits Verdachtsmoment für den Tatbestand der Hehlerei ist?
http://www.e-recht24.de/news/onlineauktionen/580.html
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