Mitteilungspflichten Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten beziehen sich auf Stimmrechte - und nicht etwa Kapitalanteile - an Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind (= börsennotierte Gesellschaft).
Die Stimmrechtsanteile entsprechen in der Regel den Kapitalanteilen an einer Gesellschaft, d.h. jede Aktie gewährt das gleiche Stimmrecht. Höchststimmrechte sind gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 AktG bei börsennotierten Gesellschaften unzulässig. Vorzugsaktien sind in der Regel stimmrechtslos. Schüttet jedoch das Unternehmen in zwei aufeinander folgenden Jahren keine Dividende aus, sind auch Vorzugseigner auf der Hauptversammlung stimmberechtigt. Dieses Recht erlischt, sobald wieder Dividenden gezahlt werden.
Erwirbt die börsennotierte Gesellschaft eigene Aktien, so stehen ihr daraus keine Stimmrechte zu.
Hinsichtlich der Stimmrechtsanteile an den ebenfalls zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen Gesellschaften mit Sitz im Ausland besteht lediglich eine Veröffentlichungs-, aber keine Mitteilungspflicht.
Natürliche und juristische Personen sind gemäß § 21 WpHG verpflichtet, der BaFin und der börsennotierten Gesellschaft ihre Stimmrechte mitzuteilen, sofern sie einen der Schwellenwerte von 5 %, 10 %, 25 %, 50 % oder 75 % erreichen, überschreiten oder unterschreiten. Die Mitteilung hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen, schriftlich zu erfolgen. Dabei muss der Meldepflichtige seine Anschrift, den jeweiligen Schwellenwert, die Höhe seines Stimmrechtsanteils sowie gegebenenfalls das Vorliegen eines Zurechnungstatbestandes angeben. Ebenso muss der Tag genannt werden, an dem der Schwellenwert erreicht, über- bzw. unterschritten wurde. Für den Zeitraum, in dem die Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden, bestehen Rechte aus Aktien, die dem Mitteilungspflichtigen gehören, oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden, nicht. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 58 Abs. 4 AktG (Anspruch auf Bilanzgewinn) und § 271 AktG (Anspruch auf Abwicklungsüberschuss), wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist.
Für Anleger ist nicht nur die direkte Stimmrechtsbeteiligung eines Aktionärs relevant, sondern auch die Möglichkeit, auf die Stimmrechtsausübung eines anderen rechtlich oder faktisch Einfluss zu nehmen. Deshalb soll durch die Zurechnung bestimmter Stimmrechtsanteile nach § 22 WpHG erreicht werden, dass die Öffentlichkeit ein zutreffendes Bild von den tatsächlichen Stimmrechtsverhältnissen erhält. Damit enthält das Gesetz Vorkehrungen, die einer Umgehung der Mitteilungspflichten vorbeugen sollen. Der Meldepflichtige muss sich Stimmrechte zurechnen lassen,
die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören,
die ein Dritter für ihn hält,
die er einem Dritten unter Beibehaltung der Möglichkeit, die Stimmrechte auszuüben, als Sicherheit übertragen hat,
an denen zu seinen Gunsten ein Nießbrauch bestellt ist,
die er durch eine Willenserklärung erwerben kann,
die ihm anvertraut sind, sofern er die Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben kann,
die ein Dritter hält, mit dem er oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die börsennotierte Gesellschaft abstimmt. Für die Zurechnung stehen dem Meldepflichtigen seine Tochterunternehmen gleich.
Bei Unternehmen, die Teil eines Konzerns sind, können die Mitteilungspflichten durch das Mutterunternehmen für das oder die Tochterunternehmen wahrgenommen werden. Doppelmeldungen werden dadurch vermieden. Jedoch müssen die Mitteilungen auch in diesem Fall die Anschrift, den jeweiligen Schwellenwert sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils der Tochtergesellschaft enthalten.
Aufgrund des am 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und Unternehmensübernahmen ist nach § 41 Abs. 2 Satz 1 WpHG jede Person, der am 01.04.2002 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, verpflichtet, der Gesellschaft und der BaFin spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen; in der Mitteilung sind die nach § 22 WpHG zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. Diese Verpflichtung besteht nicht, sofern aufgrund des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens einer Stimmrechtsschwelle zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.03.2002 bereits eine Mitteilung gemäß §§ 21 f. WpHG abzugeben war.
Zum Teil besteht die Möglichkeit, Stimmrechte aus Aktien bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt hinsichtlich solcher Aktien, die im ständig wechselnden Handelsbestand gehalten werden, da die ansonsten bestehenden permanenten Mitteilungspflichten der Transparenz nicht förderlich wären. Jedoch kann eine Befreiung nur auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens gewährt werden, das zum Börsenhandel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen ist und zudem Wertpapierdienstleistungen erbringt. Das Unternehmen hat darzulegen, dass mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Während des Zeitraums der Befreiung dürfen die Stimmrechte nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG bestünde.
Gleichfalls auf schriftlichen Antrag können für alle weiteren Unternehmen mit Sitz in einem der oben genannten Staaten die Stimmrechte für die Meldeschwelle von 5% unberücksichtigt bleiben, wenn das Unternehmen die Aktien hält, um kurzfristig Unterschiede zwischen Erwerbs- und Veräußerungspreis zu nutzen. Diese Unternehmen trifft ebenso die Pflicht zur Darlegung.
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