Berlin/Willich, 22.03.2012 Sehr geehrteKunden! Zum 26.03.2012 tritt der neu gefasste § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Kraft. Danach sind Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Unternehmens, welche an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, erreichen, überschreiten oder unterschreiten, bis zum Ablauf des nächsten Handelstages durch ihren Inhaberder Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht (BaFin), auf zwei Nachkommastellen gerundet, mitzuteilen. (Fall 1) (Fall 2) Sobald die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition die oben genannten Schwellenwertezuzüglich 0,1 Prozent oder einem Vielfachen davon erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Inhaber bis zum Ablauf des nächsten Handelstages Die Mitteilungen sind über den von der BaFin vorgegebenen Meldeweg vorzunehmen! Für die Mitteilungen hat die BaFin ein elektronisches Mitteilungsverfahren gestellt. Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung ist daher (1.) eine erfolgreiche Anmeldung an der MVP und (2.) eine Registrierung für das Fachverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“ notwendig, um (3.) der BaFin "Netto-Leerverkaufspositionen" mitteilen zu können. www.vitrade.de/fileadmin/dateien_vitrade/pdf/...30i_WpHG_22032012.pdf
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