Irgend etwas brüten die in Brüssel für die Zeit nach der Zuckerquoten-Regelung aus ! Es sieht nicht so aus als wenn beabsichtigt wäre die Zuckerindustrie vor die Wand zu fahren.
http://www.europarl.europa.eu/sides/...6%2B0%2BDOC%2BPDF%2BV0%2F%2FDE
EUROPÄISCHES PARLAMENT Plenarsitzungsdokument 6.11.2013 A7-0366/2013
▌ (77a) Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerunternehmen und Zuckerrübenerzeugern zu gewährleisten, werden besondere Instrumente auch nach dem Ablauf der Quotenregelung erforderlich sein. Daher sind Standardvorschriften für die schriftlichen Branchenvereinbarungen zwischen Unternehmen und Erzeugern festzulegen. (78a) Mit der Reform der Zuckermarktordnung von 2006 wurden weitreichende Änderungen im Zuckersektor der Union eingeführt. Damit die Zuckerrübenerzeuger ihre Anpassung an die neue Marktlage und eine verstärkte Marktorientierung abschließen können, sollte die Geltungsdauer des derzeitigen Zuckerquotensystems bis zu seiner Abschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 verlängert werden. (78a1) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Aktualisierung
PE485.843v03-00 24/356 RR\1008875DE.doc DE der technischen Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor, die Aktualisierung der Kaufbedingungen für Branchenvereinbarungen betreffend den Kauf von Zuckerrüben und Zuckerrohr sowie weitere Vorschriften über die Bestimmung von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt von an ein Unternehmen geliefertem Zucker und über ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel zu erlassen. (78a1a) Die jüngsten Erfahrungen zeigen, dass besondere Maßnahmen erforderlich sind, um während der verbleibenden Geltungsdauer des Zuckerquotensystems ein ausreichendes Zuckerangebot auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. (78a2) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sowie angesichts der Notwendigkeit, jegliche Marktstörungen zu vermeiden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: Lieferverträge und Kaufbedingungen, die Aktualisierung der Kaufbedingungen im Rahmen der Branchenvereinbarungen gemäß dieser Verordnung und die von den Zuckerunternehmen anzuwendenden Kriterien bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die die Lieferverträge vor der Aussaat gelten sollen, auf die Zuckerrübenverkäufer. (78a3) Um den von den Mitgliedstaaten gefassten Beschlüssen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Anpassung der nationalen und regionalen Quoten für die Erzeugung von Zucker, Isoglukose und Inulinsirup festgelegt wird. (78a4) Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mittels denen ein Verzeichnis der Erzeugnisse erstellt wird, für deren Erzeugung Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup verwendet werden können.
(78a5) Um sicherzustellen, dass zugelassene Unternehmen, die Zucker, Isoglukose oder Inulinsirup erzeugen bzw. verarbeiten, ihren Verpflichtungen nachkommen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen für die Gewährung und den Entzug der Zulassung für solche Unternehmen sowie die Kriterien für Verwaltungsstrafen festgelegt werden. (78a5a) Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Interessen aller Parteien gebührend berücksichtigt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte hinsichtlich der Bedeutung von Begriffen für den Betrieb des Quotensystems und der Bedingungen für die Verkäufe an Gebiete in äußerster Randlage zu erlassen. (78a6) Um sicherzustellen, dass die Zuckerrübenerzeuger eng an einem etwaigen Beschluss zur Übertragung einer bestimmten Erzeugungsmenge beteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte in Bezug auf die Übertragung von Zucker zu erlassen.
|