"OLG Hamm: Unterlassener Hinweis auf Standardtherapie bei Hautkrebs kostet Arzt 15.000 Euro Schmerzensgeld
zu OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2014 - 26 U 157/12. Weil er eine Hautkrebserkrankung mit einer fotodynamischen Therapie und nicht chirurgisch behandelt und den Patienten nicht ordnungsgemäß über die alternative chirurgische Standard-Behandlungsmethode aufgeklärt hat, muss ein Hautarzt 15.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Urteil vom 25.02.2014, Az.: 26 U 157/12, rechtskräftig).
Hautkrebspatient verlangt Schmerzensgeld
Beim klagenden, seinerzeit 73 Jahre alten Patienten diagnostizierte der beklagte Hautarzt aus Bielefeld im Jahr 2005 ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange. Auf Anraten des Beklagten entschied sich der auch zu einer Operation bereite Kläger für eine fotodynamische Therapie, die im November 2005 durchgeführt wurde. Im Jahr 2008 trat die Krebserkrankung erneut auf und musste in den folgenden Jahren mehrfach operativ behandelt werden. Mit der Begründung, der Beklagte habe ihn 2005 fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und nicht ausreichend aufgeklärt, hat der Kläger Schadenersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro.
Hautarzt hätte zu offener Operation raten müssen
Das OLG Hamm hat dem Kläger das verlangte Schmerzensgeld zugesprochen. Der Beklagte habe ihn mangels Indikation fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und ihn nicht ordnungsgemäß über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt. Nach dem Gutachten des vom OLG befragten medizinischen Sachverständigen sei die chirurgische Therapie als Standardtherapie bei einem Basalkarzinom anzusehen, wie es beim Kläger vorgelegen habe. Die fotodynamische Therapie zeige zwar bessere kosmetische Ergebnisse und habe eine kürzere Abheilzeit. Bei ihr sei aber die Rezidivrate höher. Wegen der höheren Erfolgschancen der offenen Operation habe der Beklagte dem Kläger zu dieser Behandlung raten müssen, was er versäumt habe.
Arzt hätte über alternative Behandlungsmöglichkeit aufklären müssen
Die Behandlung des Klägers im November 2005 sei auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte den Kläger nur unzureichend über die Chancen und Risiken einer fotodynamischen Therapie und die in Betracht kommende Behandlungsalternative eines chirurgischen Eingriffs aufgeklärt habe. Das habe eine Anhörung der Parteien im Senatstermin ergeben.
Behandlungsfehler wegen Verlassens «goldenen Standards» als grob zu bewerten
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger weiteren Eingriffen haben unterziehen müssen, so das OLG Hamm. Diese wären bei einer leitliniengerechten sofortigen chirurgischen Entfernung des Basalzellkarzinoms mit großer Wahrscheinlichkeit unnötig gewesen, Davon sei auszugehen, weil dem Kläger im Hinblick auf die Folgen der fehlerhaften Behandlung eine Beweislastumkehr zugutekomme. Es liege ein grober Behandlungsfehler vor. Dieser sei anzunehmen, weil der Beklagte den sogenannten goldenen Standard verlassen habe, indem er dem Kläger, ohne ihn hierauf hinzuweisen, nicht zur Operation als der Therapie der ersten Wahl geraten habe und der Kläger bereits zur Durchführung einer Operation entschlossen gewesen sei.
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