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Dieser Fall wurde hier schon mehrfach diskutiert. Es gibt dazu inzwischen ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16), das darauf hinausläuft, dass auch ausgebuchte Positionen als Verlust geltend gemacht werden können. Das muss aber erst noch von der Finanzverwaltung umgesetzt werden; vor allem sollte man sich nicht darauf verlassen, dass die Banken das automatisch verrechnen, wie sie es bei Veräußerungsverlusten tun.
Werden (nach dem 31.12. 2008 erworbene) Aktien einem Aktionär ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf Null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, erleidet der Aktionär einen Verlust, der in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2019 gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) entschieden.
Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/...h-geltend-gemacht-werden/
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