Was genau möglich ist, wird §13 (Mehrheitsbeschlüsse der Anleihegläubiger) der Anleihebedingungen aufgezählt:
Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Dazu gehören insbesondere Beschlüsse über:
a) die Veränderung der Fälligkeit, die Verringerung oder der Ausschluss der
Zinsen; b) die Verlängerung der Laufzeit;
c) die Verringerung der Hauptforderung;
Quelle:
http://www.steilmann-se.com/content/pdf/A1PGWZ/...ingungen_A1PGWZ.pdf
Sollte es tatsächlich zu Engpässen kommen, wäre die von Dir aufgeführte Vorgehensweise eine Möglichkeit. Ich kenne es aber eher so, dass dann die Möglichkeit b) Verlängerung der Laufzeit der Anleihe (erfahrungsgemäß um weitere 2-3 Jahre) genutzt wird. Die Verzinsung wird beibehalten, in manchen Fällen sogar leicht erhöht, um die Anleihebesitzer zufrieden zu stellen.
Aber egal welche der Möglichkeiten a) - c) genutzt wird, zu ihrer Wirksamkeit ist eine Mehrheit von mindestens 75% der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit) notwendig.
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