Rudini irrt sich etwas. Genau genommen sagt man: ,,In bestimmten Fällen sind Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Forderung nicht allein auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle verwiesen."
Der Insolvenzverwalter vertritt die Gläubigerinteressen, keine Aktionärsinteressen.
Es gibt sogenanntes Hybridkapital, dass wird etwas anders behandelt.
Trotz allem muss man sich als Aktionär im Verfahren identifzieren. Und genau das meine ich. Damit ist nicht gemeint als Forderung, ich habe eine Forderung weil mir Jemand noch eine Rechnung von XY nicht bezahlt halt. Sondern nur, dass nachdem alle Gläubiger befriedigt wurde, dass Geld was über ist, auf eben diese gemeldeten Eigentümer verteilt wird. Das meine ich mit Forderung.
Beispiel: Proof of Claim (USA) oder Schattenbörsen. Hast du da Aktien liegen, solltest Du das bei einer Insolvenz melden, sonst hast Probleme.
www.Insolvenzbekanntmachungen.de Portal für Insolvenzmeldung in D.
Aktionäre haben aber kein Einfluss auf das Insolvenzverfahren.
In bestimmten Fällen sind Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Forderung nicht allein auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle verwiesen.
Aktionäre haben bei einer Insolvenz auch keine Nachschußpflicht, wie bei einer KG.
Beispiel: Ich kaufe Aktien an der deutschen Börse und verkaufe dir direkt die Aktien. Nach Rudinis Theorie bekomme ich bei Massenüberschuß die Auszahlung als Aktionär, aber du hast ja meine Aktien. Deshalb meldet man sich als Aktionär mit seinen Aktienbestand bei dem Insolvenzverwalter. JETZT KLAR? Wenn nicht, dann lese noch mal von vorne diesen Beitrag.
Wenn Du es jetzt verstanden hast, dann gratuliere ich dir. Ich habe fertig!