Art.16 Abs.1 Grundgesetz (GG). Dort heißt es: "Die deutsche Staatsbürgerschaft darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."
Bei Doppelpass wäre es möglich. (Deutsch/Syrier > nur noch Syrier)
Bei Einfach-Pass Deutsch, obwohl Herkunft Syrien, geht es nicht. (staatenlos)
Was ist mit den Flüchtlingen die "Keine" Papiere haben / hatten ? Diese sind staatenlos, da keine Papiere. (+ sagen kann man viel.)
Hier sollte der Gesetzgeber ordentlich nach arbeiten. Ja, das GG muss hier konkreter werden, zum Schutze der deutschen Bevölkerung.
Falls einer das Gesetz von Juli 1933 Ausbürgerungsgesetz der Nazis erwähnt, . . . Das war ein politisches Gesetz. Aus dem Grund wurde ja das Asylgesetz geschaffen.
Hier geht es um Kriminalität, schlimmstenfalls Kriegsverbrechen. Das sollte nicht vermengt werden.
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