Swiss hawk muss bereits am 23.07.2008 durch statuenänderung (umwandlung der tätigkeit) durch die ebk bewilligt worden sein: Swiss Hawk AG, in Zug, CH-170.3.024.739-7, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 86 vom 06.05.2008, S. 23, Publ. 4462520). Statutenänderung: 23.07.2008. Zweck neu: Erwerb, Verwaltung, Finanzierung, Förderung und Veräusserung von Beteiligungen an in-und ausländischen Gesellschaften, entweder direkt oder indirekt über in-oder ausländische Tochtergesellschaften; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten. Aktienkapital neu: CHF 12'265'995.60 [bisher: CHF 11'285'329.92]. Liberierung Aktienkapital neu: CHF 12'265'995.60 [bisher: CHF 11'285'329.92]. Aktien neu: 10'221'663 Inhaberaktien zu CHF 1.20. [bisher: 376'177'664 Inhaberaktien zu CHF 0.03]. Genehmigte Kapitalerhöhung im Umfang von CHF 670.08 (Ausgabe von 22'336 Inhaberaktien zu CHF 0.03) gestützt auf den Ermächtigungsbeschluss vom 25.07.2007 gemäss näherer Umschreibung in den Statuten. Bei der anschliessend ordentlichen Kapitalerhöhung im Umfang von CHF 979'995.60 vom 23.07.2008 wurde das Aktienkapital im Betrag von CHF 979'995.60 durch Verrechnung liberiert, wofür 816'663 Inhaberaktien zu CHF 1.20 ausgegeben wurden. Die Generalversammlung hat mit Beschluss vom 23.07.2008 eine genehmigte Kapitalerhöhung gemäss näherer Umschreibung in den Statuten beschlossen. [Ferner Änderung nicht publikationspflichtiger Tatsachen]. Ausgeschiedene Personen und erloschene Unterschriften: Pünter & Berndt Treuhand AG (CH-020.3.002.168-9), in Rüti ZH, Revisionsstelle. Eingetragene Personen neu oder mutierend: Treureva AG (CH-020.3.926.720-2), in Zürich, Revisionsstelle. http://www.moneyhouse.ch/u/pub/swiss_hawk_ag_CH-170.3.024.73… Erläuterung: Vorgehen bei unbewilligter Tätigkeit Was kann die EBK gegen Institute unternehmen, die ohne Bewilligung tätig sind? Besteht Grund zur Annahme, ein Unternehmen würde eine nach Banken-, Börsen- oder Kollektivanlagengesetz unerlaubte Tätigkeit ausüben, ergreift sie die notwendigen Massnahmen, um den Sachverhalt abzuklären und die Anleger zu schützen. Bei der Abklärung des Sachverhalts sind die betroffenen Unternehmen zur Mitwirkung verpflichtet. Steht fest, dass eine Gesellschaft ohne Bewilligung der EBK Publikumseinlagen entgegennimmt oder eine Bank- oder Effektenhändlertätigkeit ausübt, so ordnet die EBK die notwendigen Massnahmen an. Kommen weder eine nachträgliche Bewilligung noch eine Umwandlung der Tätigkeit in Frage, muss die Liquidation der Gesellschaft vorgenommen werden. Dies kann auf freiwilliger Basis durch die Gesellschaft oder zwangsweise durch eine Verfügung der EBK geschehen. Wenn die EBK eine Gesellschaft auflöst, bezeichnet sie den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Ist die Gesellschaft überschuldet oder illiquid, erfolgt die Liquidation im Rahmen des von der EBK anzuordnenden Konkursverfahrens. Im Bereich der kollektiven Anlagen kann die EBK gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der Aufsichtsbehörde tätig werden die Auflösung verfügen. Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die Aufsichtsbehörde die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben. Ein analoges Vorgehen erfolgt bei natürlichen Personen, wenn diese eine nach Banken-, Börsen- oder Kollektivanlagengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. http://www.ebk.admin.ch/d/faq/faq6.html klar dass dann der aufsichtsrat schreiben kann: Aktualisierung für Aktionäre Im Zusammenhang mit der laufenden Untersuchung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und der Kotierung der Swiss Hawk AG (Gesellschaft) an der Berne eXchange, haben am 04. September 2008 Gespräche zwischen dem Verwaltungsrat der Gesellschaft und Vertretern der EBK stattgefunden. Die EBK hat dabei von der Gesellschaft weitere Unterlagen hinsichtlich der Bewertung der Portfoliounternehmen angefordert. Im Rahmen der Gespräche wurde ver-einbart, dass die Gesellschaft der EBK die angeforderten Unterlagen schnellstmöglich zur Ver-fügung stellen wird und die EBK die entsprechenden Unterlagen rasch einer Prüfung unterziehen wird. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist zuversichtlich, dass der Handel an der Berne eX-change nach durchgeführter Prüfung der zusätzlich eingereichten Unterlagen aufgenommen werden kann. http://www.swisshawk.com/PresseMitteilungGerman08092008.html ----------- Diese Informationen stellen kein Angebot zum Verkauf und keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zum Kauf oder zur Zeichnung von Aktien dar, sondern dienen ausschließlich Informationszwecken.
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