PHILION SE O.N. - Aktie

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neuester Beitrag: 25.06.21 07:51
eröffnet am: 28.05.18 13:33 von: youmake222 Anzahl Beiträge: 330
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18.08.20 14:34

1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.Gegenfrage .. Wozu

einem Treuhänder in der Schweiz einsetzen (der sich einen Namen als Liquidator gemacht hat), wenn die Firma künftig toll läuft?  

18.08.20 14:51

1576 Postings, 1962 Tage Egbert_reloaded@HaraldW

Eine Firma kann auch ohne Insolvenz liquidiert werden.  Über die Schweizer Variante habe ich folgendes gefunden:

Auflösungsbeschluss der Generalversammlung
Auflösung und Liquidation einer AG sind in Art. 736 ff Obligationenrecht (OR) geregelt.

Eine Aktiengesellschaft wird ordentlich aufgelöst, indem die Generalversammlung die Auflösung mit qualifiziertem Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 OR) beschliesst und einen Liquidator wählt (Art. 740 OR).

Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 736 Ziffer 2 OR).

Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung einer anderen Person übertragen wird (Art. 740 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass mindestens einer der Liquidatoren in der Schweiz Wohnsitz haben und zur Vertretung berechtigt sein muss (Art. 740 Abs. 3 OR). Die Liquidatoren sind in das Handelsregister anzumelden, auch wenn es sich dabei um bestehende Verwaltungsratsmitglieder der AG handelt (Art. 740 Abs. 2 OR). Der Liquidator kann - mit Ausnahmen des richterlich eingesetzten - von der Generalversammlung jederzeit wieder abberufen werden (Art. 741 Abs. 1 OR).

https://www.weka.ch/themen/recht/...loesung-einer-aktiengesellschaft/


 

18.08.20 14:54

1410 Postings, 6424 Tage Cullariowieso weshalb warum

An alle, ich hab auch keine Antworten -.-

Aber ich sehe auch nichts was auf der Hand liegen würde. Eine Sitzverlegung in die Schweiz und dazu noch Änderung der Rechtsform, nur um dort liquidiert zu werden, erscheint mir aber momentan nicht wirklich schlüssig  

18.08.20 17:11

146 Postings, 1633 Tage em625Löschung


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18.08.20 17:41

1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.Fragen über Fragen

aber ich befürchte, es geht uns langsam die Phantasie durch.

Sofern in der Schweiz auch wie in Deutschland der Unterschied zwischen Liquidation und Insolvenz besteht, glaube ich nicht an eine Liquidation.

Das würde bedeuten, dass es keine Gläubiger gibt, die noch Geld bekommen müssten.

Sofern die KfW keine Finanzierungshilfen bereit stellt, kann eigentlich nur noch eine Insolvenz entstehen.

Einen Treuhänder bestellt man doch auch nur, wenn keiner den tatsächlich dahinter stehenden Eigentümer erfahren soll.

Deshalb bleibt es dabei ... Fragen über Fragen.  

18.08.20 17:45

1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.und noch etwas .. 28,87 %

wo sind denn die restlichen 21,33% gelandet?

Es haben 50,2% den Eigentümer gewechselt.

Herr Deuber hat als "Treuhänder" 28,87% übernommen.  

18.08.20 19:38

1410 Postings, 6424 Tage CullarioSchweizer Recht

Gar nichts ist offensichtlich em625, erklär mir mal wie die  SE nach Schweizer Recht liquidiert werden soll und warum?

Ich bin ganz bei Harald,  Fragen über Fragen.

Und ja, es gehen noch 21,33 % ab. Sollte da jemals noch ne Stimmrechtsmitteilung kommen können wir erneut spekulieren.

Aus der letzten Unternehmensnews:

"Außerdem hat der bisherige Großaktionär bereits seine Darlehen in Mezzanine-Kapital umgewandelt"

Würde der Großaktionär dies tun wenn er eine Inso oder Liquidierung anstrebt? Sicher nicht, er stellt sich damit ja massiv schlechter.  

18.08.20 19:45

146 Postings, 1633 Tage em625Löschung


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18.08.20 20:37

1410 Postings, 6424 Tage Cullariogebet

Ich drück dir die Daumen. Wo liegt dein Einkaufskurs?  

18.08.20 21:16

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19.08.20 15:18
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1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.was liegt nochmal zwischen

Mut und Wahnsinn?

Ich schreibe es mal so:

@em625, du gehörst zu dennen, die man als EXTREM risikobereit einstufen darf, oder?  

19.08.20 15:48

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19.08.20 16:28
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1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.eine Sache hab ich noch nicht durchdacht

gerade in Bezug zu Deuber .. Treuhänder .. etc

https://www.grin.com/document/495273

2. Insolvenzspezifische Gründe
"...Durch Erhalt der Börsennotierung trotz Insolvenz hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit den Börsenmantel zu Gunsten der Insolvenzmasse zu verwerten.  Der Vorteil für den Erwerber des Börsenmantels liegt im Mantel-Börsengang, auch ? Reverse Merger ? oder ? Backdoor IPO ? genannt, der nicht nur weniger Kosten verursacht,  sondern auch einen deutlichen Zeitgewinn mit sich bringt. So muss für eine Neuemission sechs bis neun Monate veranschlagt werden, wohingegen ein Mantelgang in wenigen Wochen abgewickelt werden kann.  Der Insolvenzmasse können durch die Mantelverwertung Summen im mittleren sechsstelligen Bereich zufließen.."

 

19.08.20 19:08

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20.08.20 10:21

1410 Postings, 6424 Tage CullarioFördermittel

Sei nicht so pessimistisch. Gibt ja auch andere Finanzierungsmöglichkeiten außer der KfW  

20.08.20 12:22
1

1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.DGAP-CMS: Philion SE:

DGAP-CMS: Philion SE: Veröffentlichung des Herkunftsstaates gemäß § 5 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Philion SE / Herkunftsstaat
Philion SE: Veröffentlichung des Herkunftsstaates gemäß § 5 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

20.08.2020 / 11:41
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Die Philion SE gibt gem. § 5 WpHG bekannt, dass Deutschland der Herkunftsstaat ist.

20.08.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Philion SE
          §Wallstr. 15 a
          §10179 Berlin
          Deutschland§
Internet: www.philion.de

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1121163 20.08.2020

https://www.finanznachrichten.de/...-europaweiten-verbreitung-022.htm

 

20.08.20 12:25

1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.§ 5

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Herkunftsstaat ist,

1.
   unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln und
2.
   unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen:

   a)
       der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
   b)
       wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist, und,
   c)
       wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.  

20.08.20 12:28

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20.08.20 12:34

1410 Postings, 6424 Tage CullarioStimmrechte

Ein Wink mit dem Zaunpfahl an die noch fehlenden 21,33 % ? Damit diese ihren Mitteilungspflichten nachkommen?  

20.08.20 12:56

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20.08.20 13:17
2

1410 Postings, 6424 Tage CullarioHerkunftsland

Sie wollen darauf hinweisen dass das Herkunftsland Deutschland ist und somit die Meldeschwellen von 3 % usw. gelten.

Damit gilt:

§ 33
Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 34 Absatz 1 und 2 mitzuteilen.  

20.08.20 15:34

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20.08.20 15:39

1410 Postings, 6424 Tage Cullario...

Wieso? Die Firma wüsste halt schon gern wer ihre Aktionäre sind  

20.08.20 16:06
1

1761 Postings, 1889 Tage HaraldW.nicht nur die Firma

ich wüsste es auch gerne :-)  

20.08.20 16:13

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