Note 9/ Anmerkung 9: Abwicklung von PersonenbezogenenAnsprüchen
Der Trust hält derzeit 125 Millionen Dollar in Rückstellungen für Mitarbeiterforderungen von 86 ehemaligen Angestellten der WMB oder WMI für den Fall der Fälle zurück. Einige Forderungen wurden im letzten Quartal geändert oder wieder eingesetzt. Seit dem 31. Dezember 2013 beläuft sich der Gesamtbetrag dieser Forderungen auf 135 Mio.$.
Wie bereits früher in diesem Jahr bekannt gegeben wurde, hat der Trust sich grundsätzlich auf einen Vergleich mit 56 dieser Kläger geeinigt, was über 90 Mio$ der umstrittenen Forderungen repräsentiert. Inzwischen wiesen die FDIC und das Federal Reserve Board („FRB“) den Trust an, eine briefliche Anfrage durchzuführen um den Sachstand bezügliche der Anwendbarkeit der „Golden Parachute Regel“ zu klären. Dies erfolgt mit Respekt vor bestimmten Leistungen der Kläger, die entweder durch einen Vergleich oder durch Rechtsprechungen um Zahlung ersuchen. Als Ergebnis der Anweisungen von FDIC und FRB kamen nur 32 Kläger (entspr. etwa. 19 Mio.$ an Forderungen) den Auflagen nach und stimmten zu, sich an dem ressortübergreifenden Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
In Reaktion auf die briefliche Anfrage vom 14. Juli 2013 des Trusts an die 32 Kläger benachrichtigt die FDIC den Trust das Zahlungen aufgrund dieser Vergleiche (anders als bei „de-minimis-Vergleichen“), unter die „Golden Parachute Regel“ fallen und nur erfolgen können, wenn FDIC und FRB dies nach ordnungsgemäßem Antrag genehmigen. Der Trust hat einen solchen Antrag am 13. August 2013 gestellt. Am selben Tag hat der Trust per Brief eine Anfrage an die FDIC gestellt, ob diese „Golden Parachute Regelung“ auch auf Zahlungen an sich nicht vergleichende Kläger anzuwenden sind (oder auf Kläger die grundsätzlich zu einem Vergleich bereit waren, aber nicht den Auflagen des ressortübergreifenden Genehmigungsverfahrens nachgekommen sind), wenn diese ihre Forderungen vor einer Entscheidung des Insolvenzgerichtes durchsetzen können. Beide ressortübergreifende Anträge des Trusts und der Brief vom 14. August 2013 sind weiterhin anhängig. Bis zum 31. Dezember 2013 waren es 32 Antragsteller, die sich mit dem Trust geeinigt hatten und bei dem ressortübergreifenden Genehmigungsverfahren mitmachen wollten. Einer davon wurde mit dem „De-minimis Betrag“ bezahlt und ein anderer ist zurückgetreten. So gibt es jetzt 30 verbleibenden Kläger mit Einigungen, zur Überprüfung durch die FDIC und das FRB.
Am 22. August 2013 wies Richterin Walrath den Trust an, eine Feststellungsklage hinsichtlich der Anwendbarkeit der „Golden Parachute Regelung“ bezüglich der verschiedenen Forderungen der Angestellten einzureichen, egal ob sie einen Vergleich anstreben oder eine endgültige Gerichtsentscheidung abwarten wollen. In Übereinstimmung mit den Richtlinien des Insolvenzgerichts reichte der Trust am 20. September 2013 einen entsprechenden Antrag auf Feststellungsklage beim United States District Court des Western District of Washington ein. Der Trust ist nicht in der Lage vorherzusagen, wie lange es dauern wird, diese Prozessfragen zu klären.
Gemäß eines Beschlusses des Amtsgerichts Washington wurden Anträge zum 21. Januar 2014 erforderlich, den Rechtsstreit zu entlassen oder an einen anderen Veranstaltungsort zu übertragen, und mehrere Anträge wurden so eingereicht. Der Trust ist gefordert, zum 7. März 2014 auf solche Anträge zu reagieren bzw. zu widersprechen. Während noch keine Anhörung dazu angesetzt wurde, um solche Anträge zu hören, geht der Trust davon aus, dass eine solches Vorgehen zu den Anträgen und die Lösungen der Rechtsstreitigkeiten langwierig werden könnten.
Basierend auf dem Vorstehenden, glaubt der Trust, dass sich der Status von einigen oder auch von allen bisherigen Vergleichen noch ändern kann. Dadurch kann der Trust keine Zusicherung geben, dass eine oder mehrere dieser Vereinbarungen auch tatsächlich vollzogen werden, wovon natürlich auch der Wert abhängt.
Mit einem entsprechenden Hinweis wies das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2013 an, ihre Arbeit innerhalb einer Planungsreihenfolge an den Ansprüchen im Rechtsstreit der Angestelltenforderungen von Nicht-Release-Parteien fortzusetzen. Als Teil der Planungsreihenfolge ordnete das Gericht weiterhin eine Fortsetzung der Untersuchung im Zusammenhang mit den Angestellten-Forderungen an, ungeachtet der Argumente vom Trust, dass eine solche Untersuchung nicht abgeschlossen werden kann, solange die Frage der Feststellungsklage in einem organisationsübergreifenden Antragsverfahren nicht gelöst sei. Das Insolvenzgericht hat für Anfang September 2014 einen Gerichtstermin zu Kontrollwechselfragen angesetzt.
In einem Antrag an das Gericht vom August 2013 (der „Schätzantrag“) versuchte der Trust die maximal zulässige Höhe der „Kontrollwechsel“- Forderungen in Übereinstimmung mit den Einschränkungen des Konkursgesetzes zu begrenzen und Rückstellungen, die über den vom Trust geschätzten benötigten Bereich von 40 bis 67 Mio.$ liegen, freizugeben. Als in der Anhörung der „Schätzantrag“ geprüft werden sollte, hat das Gericht keine ausdrückliche Entscheidung dazu getroffen. Anstatt den besagten Antrag zu Protokoll zu geben glaubt das Gericht, dass es besser sei, einen (neuen) Antrag zu formulieren, der die Gerichtsentscheidung teilweise zusammenfasst und sich im wesentlichen auf ähnliche Gründe stützt wie der Schätzantrag, um die mit der Deckelung lt. Paragraf 502(b)(7) verbundenen Probleme festzumachen. In Übereinstimmung mit dieser Richtlinie, reichte der Trust am 31. Oktober 2013 einen Antrag auf ein zusammenfassendes Urteil ein. Danach darf das Konkursgericht begrenzt Feststellungen treffen. Einwände und Antworten zu dem Antrag sind bis zum 31. Januar 2014 erforderlich, und die Erwiderungen dazu müssen vom Trust diesen Februar eingereicht werden. Eine Anhörung, um den Antrag zu prüfen und die darin enthaltenen Forderungen zu betrachten, wird voraussichtlich am 14. März 2014 stattfinden.
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