ich habe mal langeweile gehabt und im EU Gesetz umgeschaut... a) Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV (früher Art. 49 EG) steht Regelungen entgegen, die es aus Gründen des Schutzes von geistigem Eigentum verbieten, in einem Mitgliedstaat Zugangskontrollvorrichtungen für verschlüsseltes Satellitenfernsehen zu verwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an der Sendung in Verkehr gebracht wurden. Ob diese Vorrichtungen in dem anderen Mitgliedstaat durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift beschafft und/oder aktiviert wurden, ist unerheblich. Auch eine einzelvertragliche Vereinbarung, die Decoderkarten nur zu häuslichen oder privaten Zwecken zu verwenden, ändert an diesem Ergebnis nichts. b) Die Dienstleistungsfreiheit steht innerstaatlichen Regelungen nicht entgegen, die es dem Inhaber von Rechten an einer Sendung erlauben, ihrer Wiedergabe in einer Gaststätte zu widersprechen, vorausgesetzt die aus der Ausübung dieses Rechts folgende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit steht nicht außer Verhältnis zum Anteil der geschützten Rechte an der Sendung. c) Für die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ist es unerheblich, ob die nationale Rechtsvorschrift gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, weil sie auf Sendungen Anwendung findet, die mit einem Rundfunkdienst übertragen werden, der von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgeht, nicht jedoch auf Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat. 8. Zur Frage 10 in der Rechtssache C-403/08 und zur Frage 8 in der Rechtssache C-429/08: Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, so sind diese Lizenzvereinbarungen geeignet, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Sie sind daher mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar; der Nachweis, dass solche Wirkungen tatsächlich eingetreten sind, ist nicht erforderlich. Jetzt kann sich jeder hoch rechnen...ich suche mir in der EU ein Land wo ich am wenigsten für PAY TV Karten zahle GR z.B.( 10 EUR oder statt Uk für 400 EUR im Jahr nur noch 120 EUr im Jahr ) welches auch die Bundeliga empfängt und schon brauch ich kein Sky AG Deutschand oder Sky UK Abo bekomme aber torztdme alles zu sehen...via Satellit :-) Das was mit den Millonen für Murdoch durch besonders Sky Uk und eignetlich bald Sky Deutschland.... Hätten die Bloss die Frau nicht verklagt....Tja im Lebne kommt es ganz schnell anders.... Ich bin so sehr auf die Anlysten gespannt was die jetzt sagen..werden. Ein toller Tag der Freitag....
|