Die letzten Presseartikel (bspw. hier http://www.finanznachrichten.de/...ill-neue-investoren-finden-424.htm ) sind Stimmungsmache und Positionierung der Alt-Aktionäre, die es allerdings auch ziemlich nötig haben.
Zwar ist bei der Eigenverwaltung zunächst das bisherige Management am Zug, den Sanierungsplan auszuarbeiten. Von daher ist nachvollziehbar, dass nun solche Gedanken à là "Gläubigerrasieren und Aktionäre retten" formuliert werden und ein in diese Richtung gehender Plan dann auch vorgestellt werden wird. Allerdings sitzen die Anleiheinhaber eindeutig am längeren Hebel, denn sie müssten einem solchen Plan zustimmen. Im Fall Mox haben sich die Anleihegläubiger frühzeitig formiert und werden sich sicher nicht über den Tisch ziehen lassen.
Zwar kann eine Zustimmung von Gläubigergruppen zu einem Insolvenzplan ersetzt werden. Das gilt aber nur, wenn die Bedingungen des § 245 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO kumulativ erfüllt sind. Zum einen ist die Bedingung für eine Zustimmungsersetzung, dass die Anleihegläubiger nicht schlechter gestellt werden als in der Regelinsolvenz (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das kann das Management natürlich leicht aushebeln, wenn sie eine ganz niedrige Quote in der Regelinsolvenz gutachterlich aus dem Hut zaubern. Zum anderen, und das ist der springende Punkt, ist eine weitere Bedingung für die Zustimmungsersetzung, dass die Alt-Aktionäre keinen wirtschaftlichen Wert erhalten (§ 245 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Natürlich ist -je nach bilanzieller Situation- durchaus denkbar, dass für die Altaktionäre kein wirtschaftlicher Wert übrig bleibt. Dann ist ein Schuldenschnitt und/oder Tausch ins EK und die Einwerbung von Neuaktionären natürlich sinnvoll und wegen dem Obstuktionsverbot auch gegen die Ablehnung der Anleihegläubiger durchführbar. Das werden die Altaktionäre, die den Plan erstellen werden jedoch nicht vorschlagen wollen.
Wenn das Management aber einen Schuldenschnitt für die Anleihegläubiger bei gleichzeitigem Erhalt eines nennenswerten Restwertes für das bisherige Aktienkapital vorschlägt, dann müssen sie auch mit attraktiven Konditionen für die Zustimmung der Anleihegläubiger werben. Denn die Zustimmung der Anleihegläubiger kann nicht ersetzt werden. Das wissen die formierten Anleihegläubiger und werden sich nicht ins Bockshorn jagen lassen! Wenn die Anleihegläubiger nicht zustimmen, bekommen sie selbst die normale Insolvenzquote, die Aktionäre aber nichts (in Zahlen: 0).
Herauskommen müsste eine Umschuldung der ausstehenden Anleihe zum Teil in Form einer neuen Anleihe, zum Teil in Form eines Umtausches in junge Aktien. Die Aktien der Alt-Kapitalgeber müssen zuvor 1:50 oder 1:100 zusammengelegt werden; neue Kapitalgeber, die nun zu suchen sind, können sich dann an einer Kapitalerhöhung beteiligen; den Altaktionären ist hierbei ein Bezugsrecht einzuräumen. Aus der Kapitalerhöhung wird die Finanzierung der weiteren Geschäfte bestritten; evtl. wird hieraus auch ein Teil des bisherigen Fremdkapitals abgelöst (wohl vorrangig an die Banken, je nach Eigenkapitalneuzufuhr ist aber auch eine Barkomponente für die Anleihegläubiger denkbar; davon gehe ich bei Mox aber nicht aus). Den Rest des Fremdkapitals dürften die Banken stehen lassen, wenn erhöhtes Eigenkapital, verringertes Anleihefremdkapital und weitere Besicherung der Bankdarlehen gegeben sind.
Meine Prognose zum Wert nach Durchführung der Sanierung, je nachdem wie groß die Kapitallücken sind, ob das Geschäft tatsächlich tragfähig ist und ob und zu welchen Konditionen die neuen EK-Geber eingeworben werden können:
Wert Altaktie = 2 cent - 15 cent, 0 cent im Fall der Regelinsolvenz.
Wert Anleihe = 20% - 75%, 0%-15% im Fall der Regelinsolvenz.
Bankdarlehen 50% bis 100%.
Wie seht ihr diese Punkt? (Hallo übrigens allerseits, bin neu hier im Forum!)
P.s. Gegen die Altaktionäre spricht auch noch etwas, das die Verhandlungsposition des Managements (bisherige Hauptaktionäre) weiter schwächen dürfte:
Die aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens fallen unter ein Ausschüttungsverbot (§ 268 Abs. 8 Satz 1 HGB), auch wenn man versucht, sie verschleiert durch Tochtergesellschaften erbringen zu lassen. Wenn es tatsächlich so schlecht aussieht wie befürchtet, kommt das Gericht hier wahrscheinlich zu dem Schluss, dass die jeweiligen HV-Beschlüsse (teil-)nichtig waren und die Ausschüttungen gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG der Gesellschaft zurückgezahlt werden müssen. Gewinner wären dann die bislang Geschädigten, also die Banken und in zweiter Linie dann die Anleihegläubiger.
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