das von Mox vorzulegende plankonzept könnte auch kapitalmaßnahmen vorschlagen, die die gruppe der aktionäre betreffen (§ 225a Abs. 2 InsO, s. oben #317); die abstimmung über den insolvenzplan ersetzt dann den hauptversammlungsbeschluss (§ 254 InsO i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO) sollte die gruppe der banken kein interesse an einem debt-equity-swap ihrer forderungen haben (wovon ich ausgehe), wäre der weg frei für kapitalmaßnahmen m i t bezugsrecht der aktionäre: entweder eine kapitalerhöhung (gegen bareinlage der aktionäre) oder die ausgabe von wandelschuldverschreibungen, die die aktionäre zeichnen (nicht zu verwechseln mit einem debt-equity-swap der anleihegläubiger, dieser wäre eine s a c h einlage ihrer forderungen)
für den fall einer kapitalerhöhung gegen bareinlage sehe ich zwei möglichkeiten: etweder im verhältnis 1:2 zum bezugspreis von 1 ?: das plankonzept könnte vorsehen, dass Mox das grundkapital durch ausgabe von bis zu 9.744mio aktien von derzeit 4,872mio auf bis zu ?14,616mio gegen bareinlage erhöht; die neuen aktien würden allen aktionären im bezugsverhältnis 1:2 zu einem bezugspreis von 1 ? je aktie angeboten. oder im verhältnis 1:1 zum bezugspreis von 2 ?: ausgabe von bis zu 4,872mio neuer aktien auf bis zu ?9,744mio grundkapital im bezugsverhältnis 1:1 zu einem bezugspreis von ?2 je aktie in beiden fällen wäre der emissionserlös ?9,744mio: mit ihm könnten die banken in höhe ihrer insolvenzquote (z.B. 33% = ?10mio) abgefunden werden und Mox wäre saniert nicht nur das: Mox stünde eigenkapitalmäßig besser da als je zuvor, da nicht nur die banken, sondern aus "paritätsgründen" auch die anleihegläubiger einen teilverzicht leisten müssten
der aktuelle börsenwert der Mox-aktie von ?6,3mio würde sich der verbesserten eigenkapitalsituation nach oben anpassen (sich mindestens verdoppeln, wenn nicht verdreifachen)
Obstruktionsverbot (§ 245 InsO): Findet ein Insolvenzplan, der von den Anteilseignern abgelehnt wird, unter den Gläubigern eine Mehrheit, so kann das Gericht die fehlende Zustimmung der Anteilsinhaber ersetzen, sofern durch den Plan nicht weiter in ihre Rechte eingegriffenen wird, als § 245 Abs. 3 InsO erlaubt. Damit können Anteilseigner, die nicht mehr bereit sind, der insolventen Gesellschaft mit neuen Gesellschafterleistungen zur Verfügung zu stehen und somit keinen Beitrag zur Sanierung mehr leisten, mit geringen bis gar keinen Abfindungsbeträgen aus der Gesellschaft "gedrängt" werden. Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO gilt somit nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die Anteilseigner uneingeschränkt. Darüber hinaus bestimmt § 246a InsO, dass die Zustimmung einer Gruppe der Anteilsinhaber im Falle fehlender Mitwirkung im Abstimmungstermin als erteilt gilt. http://www.insolvenzberatung.de/page6/page25/page25.html
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