Nach erfolgtem Kapitalerhöhungsbeschluss, sei es durch die Hauptversammlung, sei es – unter Ausnutzung genehmigten Kapitals – durch den Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats hat die Zeichnung der neuen Aktien nach § 185 AktG sowie die Leistung der Mindesteinlage gemäß § 188 Abs. 2 i.V.m. §§ 36 Abs. 2, 36a und 37 AktG zu erfolgen. Aus Praktikabilitätsgründen wird die Zeichnung der gesamten Kapitalerhöhung regelmäßig durch die begleitende Emissionsbank (zur Problematik der Zeichnung „namens eines Konsortiums“ näher in § 8 Rz. 115ff.). Diese stellt typischerweise auch die Einzahlungsbestätigung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AktG aus. Danach nehmen der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister vor, § 188 AktG (dazu § 42 Rz. 103ff.)1. Nach erfolgter Eintragung können die neuen Aktien (soweit erforderlich nach vorheriger Leistung des noch nicht erbrachten Teils der Mindesteinlage, § 36a Abs. 1 Halbs. 2 AktG)2 ausgegeben werden. Bei börsennotierten Gesellschaften werden diese typischerweise in einer Globalurkunde verbrieft. Diese ist unverzüglich – typischerweise durch die konsortialführende Bank – zur Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG einzuliefern, um die rechtzeitige depotmäßige Belieferung der Investoren sicherzustellen (dazu sogleich). Zur Vermeidung unnötiger finanzieller Risiken und um sich die Flexibilität hinsichtlich des Kapitalerhöhungsvolumens zu erhalten, erfolgen Beschluss, Zeichnung und Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister so spät wie möglich. In anderen Jurisdiktionen erfolgt daher die tatsächliche Übernahme erst nach erfolgreich durchgeführter Platzierung. Das hängt zum einen damit zusammen, dass in vielen Ländern keine Handelsregisteranmeldung und -eintragung erforderlich ist. Zum anderen müssen z.B. in den USA Wertpapiere erst binnen drei Geschäftstagen („T+3 Settlement“), bei der Festübernahme von angebotenen Wertpapieren sogar erst vier Geschäftstage („T+4“) nach erfolgter Zuteilung tatsächlich geliefert werden3. Bei Wertpapieren, die an einer deutschen Börse gehandelt werden sollen, werden die zugeteilten Aktien zumeist binnen zwei Börsentagen den Investoren gutgeschrieben („T+2“). Dies ergibt sich mittelbar aus den Vorgaben für die Erfüllung von Börsengeschäften4. Sollen Investoren – wie üblich – in die Lage versetzt werden, die ihnen zugeteilten Aktien ggf. auch kurzfristig über die Börse veräußern zu können, so muss die Handelsregistereintragung (und daher die dieser vorangehende Zeichnung der neuen Aktien) so rechtzeitig erfolgen, dass die neuen Aktien spätestens zwei Börsentage nach Zuteilung ausgegeben werden können und über die Clearstream Banking AG im Effektengiroverkehr lieferbar sind. Denn die Kapitalerhöhung wird gemäß § 189 AktG mit Eintragung ihrer Durchführung in das Handelsregister wirksam. Dann kann die Ausgabe der neuen Aktien wirksam erfolgen; etwa zuvor ausgegebene Aktien wären nichtig, vgl. § 191 Satz 1, 2 AktG. Eine die neuen Aktien verkörpernde Globalurkunde kann somit erst nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Clearstream Banking AG eingeliefert werden, die die neuen Aktien anschlie- 1 Die bei einem Direktbeschluss der Hauptversammlung nach § 184 AktG vorgesehene Anmeldung des Kapitalerhöhungsbeschlusses selbst kann ggf. zusammen mit der Anmeldung der Durchführung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach § 188 AktG erfolgen, § 188 Abs. 4 AktG; dazu Hüffer, § 184 AktG Rz. 2, § 188 AktG Rz. 18. 2 Zu dessen Einzahlung sind die Aktionäre nach Eintragung kraft Gesetzes verpflichtet, bei Ausgabe von Aktien ohne volle Einzahlung des geringsten Ausgabebetrages läge eine verbotene Unterpariemission vor, Nach § 15 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse sind Börsengeschäfte am zweiten Börsentag nach dem Tag des Geschäftsabschlusses zu erfüllen.
ßend den Depotbanken zur Verbuchung in die Wertpapierdepots der betreffenden Investoren gutschreibt1. Zudem kann eine Weiterveräußerung über die Börse erst nach Einführung der Wertpapiere nach § 38 BörsG, § 52 BörsZulV erfolgen, der die Zulassung der Papiere zum Börsenhandel zugrunde liegt. Die Zulassung wiederum setzt die Existenz der zuzulassenden Wertpapiere voraus2. Die Einführung wiederum darf nach § 38 Abs. 2 BörsG erst erfolgen, wenn die Zuteilung abgeschlossen ist. Um Verzögerungen bei der rechtzeitigen Ausgabe der Aktien und der Belieferung der Investoren zu vermeiden, ist daher sorgfältige Zeitplanung und Abstimmung vonnöten. Die Gesellschaft hat dazu die Verfügbarkeit von Vorstand und Aufsichtsrat für die Beschlussfassung und die Handelsregisteranmeldung (vgl. § 188 Abs. 1 AktG) sicherzustellen. Unsicherheit kann allerdings hinsichtlich der für die Eintragung in das Handelsregister zu veranschlagenden Zeit bestehen. Daher empfiehlt es sich, dass die Rechtsberater der Gesellschaft und/oder der die Anmeldung einreichende Notar frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Registerrichter aufnehmen. Diesem sollten Entwürfe der einzureichenden Unterlagen zur Prüfung vorgelegt und die geplante Transaktion erläutert werden. Etwaige Rückfragen sollten sich so vorab klären lassen. Das Gericht muss dann die tatsächliche Anmeldung samt Anlagen nur noch auf Übereinstimmung mit den zuvor abgestimmten Entwürfen prüfen. Daneben sollte auch die Verfügbarkeit des Registerrichters (ggf. auch seines Vertreters) an dem vorgesehenen Einreichungstag sowie die zügige Bearbeitung der Eintragungsverfügung und die Versendung (ggf. vorab per Fax) der Eintragungsbestätigung an die Beteiligten im Vorfeld ausdrücklich vereinbart werden. Vor überzogenen Erwartungen an die Bereitschaft des Registerrichters, sich in die Zeitplanung von Emittent und Emissionsbank einbinden zu lassen, kann dabei nur gewarnt werden. Besonderheiten bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht. Bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht ist auf die korrekte Berechnung der Bezugsfrist zu achten. Zur Minimierung der Marktrisiken sind Gesellschaft und Emissionsbanken bestrebt, die Frist zur Ausübung der Bezugsrechte im Rahmen des Zulässigen so kurz wie möglich zu halten. Nach § 186 Abs. 1 Satz 2 AktG ist dafür eine Frist von mindestens zwei Wochen vorzusehen, die nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB berechnet wird3. Das bedeutet, die gesetzliche Mindest-Bezugsfrist endet mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche nach Bekanntmachung des Bezugsangebotes in den Gesellschaftsblättern, der nach seiner Benennung dem Tag dieser Bekanntmachung entspricht.
1 Zwar lässt sich die rechtzeitige Belieferung auch über eine Wertpapierleihe überbrücken. Dies kommt aber aus Kostengründen und wegen meist eingeschränkter Leihkapazitäten nur bei begrenzten Platzierungsvolumina in Frage. Je größer das Emissionsvolumen ist, desto geringer wird auch die Neigung von Altaktionären sein, vorübergehend Restrisiken in Bezug auf die Eintragung der Kapitalerhöhung und die Rückführung der „Leihe“ durch Rücklieferung der neuen Aktien einzugehen. 2 Dies ergibt sich mittelbar aus § 48 Abs. 2 Satz 2 BörsZulV, wonach die Börsengeschäftsführung verlangen kann, dass ihr die Rechtsgrundlage der Wertpapierausgabe nachzuweisen (Nr. 5) sowie die Hinterlegung einer Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank (Nr. 7) zu bestätigen ist. Die wirksame Ausgabe (und auch Übertragung) von neuen Aktien aus einer Kapitalerhöhung erfordert wiederum nach § 191 Satz 1 AktG die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister.
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