also gemeldet werden muss vielen kleinen schritten:
Offenlegung von Stimmrechtsänderungen
Die Meldepflicht über Stimmrechtsänderungen wurde erweitert (§ 21) und die bisherigen prozentualen Schwellenwerte für die Mitteilungspflicht geändert. Betroffen sind Wertpapierinhaber, die Aktien an börsennotierten Kapitalgesellschaften mit dem Herkunftsland Deutschland halten. Sie müssen nun innerhalb von vier Handelstagen alle Änderungen ihres Stimmenanteils sowohl der Gesellschaft als auch der BaFin mitteilen, die 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% erreichen, unter- oder überschreiten. Auch bei erstmaliger Zulassung von Aktien am Finanzmarkt gilt für die Offenlegungspflicht beim Halten der Aktien die 3%-Grenze (§ 21 Abs. 1a). Im Gegenzug werden Inhalt und die Frist zur Stimmrechtsmitteilung erleichtert. Die Aktiengesellschaft hat nur noch die Gesamtzahl der Stimmrechtsänderung zu veröffentlichen und der BaFin mitzuteilen ? jeweils zum Ende des Monats, in dem sich das Stimmrecht geändert hat (§ 26a). Der Wertpapierinhaber darf sich wiederum auf diese Mitteilung verlassen und muss keine eigenen Erkundigungen mehr einholen.
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