und warum ich daran Glaube das es hier für investierte Positiv wird Hätte Swiss Hawk die Untersuchungsbeauftragten arglistig getäuscht um an der Berner Börse Kotiert zu werden wäre es doch schon längst aufgeflogen und die Untersuchungsbeauftragten hätten sofort der EBK diese arglistige Täuschung mitgeteilt. Ziele der EBK Die Aufsichtstätigkeit der EBK verfolgt die Ziele "Gläubigerschutz", "Anlegerschutz", "Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte" und "Funktionsschutz". Diese Begriffe können wie folgt umschrieben werden: Gläubigerschutz | Anlegerschutz | Funktionsfähigkeit | Funktionsschutz | Verhinderung und Minimierung von Verlusten für Publikumseinleger | Vertrauensschutz bei individuellen und kollektiven Vermögensanlagen | Transparenz der Effektenmärkte | Systemstabilität | Schutz der Kunden | Transparenz der Anlage und des Verhaltens | Gleichbehandlung der Marktteilnehmer | Vertrauensschutz | Verhinderung der unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen | Sicherheit der Kundenvermögen | Schutz von Minderheitsaktionären | Rufschutz | Effiziente Sanierung oder Liquidation | Gleichbehandlung | Schutz vor gesetzwidrigen Angeboten | Unterstützung bei Verbrechens- bekämpfung | Indirekter Schutz der Eigentümer, inklusive Steuerzahler bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften | Vermeidung oder Offenlegung von Interessenskonflikten | | Internationale Wettbewerbs- fähigkeit | | Schutz vor unbewilligten Anbietern | | Schutz vor unbewilligten Anbietern | Die EBK überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, trifft die zum Gesetzes- vollzug notwendigen Verfügungen und hat hierzu ein umfassendes Auskunftsrecht. Ihr kann das Bankgeheimnis nicht entgegengehalten werden. Als Informationsmittel dienen ihr neben den Revisionsberichten verschiedene Genehmigungs- und Meldepflichten, Mitteilungen und Anzeigen anderer Behörden, Kunden oder Dritter sowie die Bericht- erstattung der Medien. Zu den Überwachungsaufgaben der EBK gehört auch der Kampf gegen die Geldwäscherei. Die EBK kontrolliert dabei, ob die durch sie überwachten Finanzintermediäre die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes einhalten. Für die von der EBK durchgeführten Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar, das insbesondere die Rechte der Verfügungsadressaten regelt. Gegen Verfügungen der EBK ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können mit Ausnahme von Amtshilfesachen in Anwendung von Art. 38 des Börsengesetzes an das Bundesgericht weitergezogen werden. Das Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht veröffentlichen ihre Entscheide. www.ebk.admin.ch/d/ebk/ziele/index.html ----------- Diese Informationen stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Aktien dar, sondern dienen ausschließlich Informationszwecken.
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