das noch Masse da ist nur die Rangfolge der Ansprüche ändert sich und klar, dass der Insolvenzverwalter auch sein Geld haben will und wenn Masse noch da war, dann könnte es durch aus sein, dass die Altlasten geringer als 4,5 Millionen sind. Aber ich habe mit dem Begriff Masseunzulänglichkeit wieder etwas hinzugelernt - danke so macht ein Austausch auch Spaß:
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt zu einer Rangrückstufung bereits entstandener Masseverbindlichkeiten. Für deren Befriedigung gilt dann die in § 209 InsO festgelegte Rangordnung, wonach erstrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens befriedigt werden (§ 54 InsO): die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters die Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses und zweitrangig die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) befriedigt werden: Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter innerhalb seines Wirkungskreises begründet hat Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen des Insolvenzschuldners, in die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist (§ 103 InsO) Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen des Verwalters, die kraft Gesetzes zu erfüllen sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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