Sammelklagen Wirecard! Wer ist dabei?

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neuester Beitrag: 25.09.24 22:35
eröffnet am: 20.06.20 09:47 von: mrymen Anzahl Beiträge: 2447
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25.07.20 20:42
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3149 Postings, 2266 Tage Freiwald.Wo stecken jetzt die Pusher?

Die sind höchstwahrscheinlich  bezahlt worden. Das war eine geplante Pusheraktion. Pro  Post gab es angeblich 50 Cent.  

25.07.20 20:56

1035 Postings, 4275 Tage capecodderPusher sind im Nachbarforum

WC 2015- 2525 oder so  

25.07.20 20:59
1

974 Postings, 5162 Tage Renditeschupo10 Jahre

ist noch zu wenig ab in den gulag nach russland
 

25.07.20 21:00

974 Postings, 5162 Tage Renditeschuposcheisspack

25.07.20 21:03
2

1035 Postings, 4275 Tage capecodderWenn schon soviel Geld weg ist

Wär ich doppelt vorsichtig  wenn Sammelklagen, die in Deutschland nicht zugelassen sind, versprochen werden. Pauschal 200 Eintrittgeld find ich merkwürdig. Besser erstmal gründlich informieren Leute, damit keiner Eure Notlage ausnutzt.  

25.07.20 22:53

109 Postings, 1640 Tage themick01Tilp

Klingt bis jetzt am besten finde ich  

25.07.20 23:58
1

7716 Postings, 2707 Tage hardyleinDie Frage ist nur, bei wem holen sich

die Gerichte ihre Gebühren, wenn der Prozeßkostenfinanzierer Pleite geht, also den Prozeß verliert.?
Ansonsten halte ich die Existenz von PKFinanierern als guten Indikator für den Erfolg des Prozesses.  

26.07.20 00:06

7716 Postings, 2707 Tage hardyleinAlleine EY sind angreifbar und zahlungskräftig

VERLUSTE MIT WIRECARD-AKTIEN
?EY zahlt das aus der Portokasse?

Aus Wirtschaftswoche  

26.07.20 11:32

7716 Postings, 2707 Tage hardylein@NL00

da müsste man mal die Hausseite aufrufen. Oder telefonieren!  

26.07.20 11:55
3

815 Postings, 2090 Tage Provinzberliner@RaketenKranich #524

volle Zustimmung.Es ist total unseriös was da wieder abläuft um die Notlage der Geschädigten die nach dem letzten Strohhalm greifen, auszunutzen.
Die Lemminge werden ein zweites Mal rasiert.
Das fängt damit an einen Zeitdruck aufzubauen(Frist 15.08.2020)  Warum ? Dann noch eine Gebühr von 199 ?  für was ? nur für die Registrierung ?
Letzen Endes wird von dem Laden nichts werthaltiges mehr übrig bleiben weil die Schulden höher sind als der Verkaufserlös der Filetstücke.
Damit gibt es für die Kläger auch nichts mehr zu holen.

 

26.07.20 12:10
3

815 Postings, 2090 Tage Provinzberliner@capecodder

sehe ich genau so.Für mich Bauernfängerei.SDK nutzt die Gunst der Stunde.
Unseriös bis auf die Knochen.199,00 ?  Gebühr für was ?   (z.B.1000 Registrierungen = 199.000 ? ) Dann auch noch Zeitdruck aufbauen.(Termin 15.08.2020)
Ich wäre da vorsichtig !  

26.07.20 12:43
1

742 Postings, 5730 Tage bimmelbahnKanzlei Schädler+Forster: Kosten

ein außergerichtliches Vorgehen gegen E&Y würde bei einem Schaden zw. 15 TE und 50 TE 406,- Euro kosten, bei Schäden von über 50 TE 986,- Euro -  und zwar auch bei Erfolglosigkeit !; d.h. dieses Geld ist auf jeden Fall weg.
Ich habe mich bei SdK angemeldet. Kostet zunächst 99,-E Gebühren (als Mitglied; Nichtmitglieder zahlen 199,- E). SdK hat einen Prozesskostenfinanzierer an der Hand.  

27.07.20 10:00

2002 Postings, 4885 Tage mrymenTeilverkauf für Entschädigung?

Es herrscht ja großes Interesse für div. Teile von WDI (Bank, TEchnik etc.).
Hier kommt wohl eine große Summe für den Insolvenzverwalter zugute.
Aber kommt diese Summe auch den Geschädigten zugute?
Oder eher den Banken, Anleihenhalter statt den normalen Aktionären?
 

27.07.20 10:09
3

2126 Postings, 5681 Tage Randfigur@544

Die Aktionäre sehen davon NULL ?

Was ist daran denn so schwer zu verstehen?

Ich weiß die Hoffnung stirbt zuletzt.  

27.07.20 14:24

4383 Postings, 6903 Tage KaktusJones@mrymen

Zum einen, die Aktionäre stehen ganz hinten an, wenn es etwas zu verteilen gibt, und wenn Aktionäre etwas aus der Insolvenzmasse bekommen sollten (was sehr, sehr unwahrscheinlich ist), dann nur die Aktionäre, die noch Anteile halten und nicht die verarschten Altaktionäre. Die können nur über den unwahrscheinlichen Weg der Klage etwas erreichen.

Mal abgesehen davon, sind die Banken als Gläubiger, selbstverständlich auch Geschädigte! Man hat dem Unternehmen Geld geliehen und nun ist es durch den Betrug erstmal weg! Natürlich wollen die soviel wie möglich wieder zurückbekommen. Und rechtlich stehen sie jedenfalls deutlich vor den Aktionären.

Mir ist es ein Rätsel, auf was man hier noch zockt. Selbst wenn auf einmal alles wieder gut sein sollte, wenn auf einmal das Geld wieder da ist, die Geschäfte doch bestehen sollten und E&Y doch noch alles testiert, dann wird das, was dann übrig bleibt an die Kläger gehen, die nun ein solventes Unternehmen auf Schadenersatz verklagen können. Da bleibt nichts mehr übrig.  

27.07.20 15:08
5

265 Postings, 1624 Tage RaketenforscherAktuelle Email von TILP vom 27.07.20

TILP Rechtsanwälte: Aktuelle Informationen zum Fall Wirecard


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend berichten wir Ihnen über den aktuellen Stand der Verfahren und Entwicklungen im Fall Wirecard.

Über die Handlungsoptionen, die sich daraus für Sie ergeben, und die damit verbundenen Kosten werden wir Sie in einem gesonderten Schreiben informieren, welches wir ab Ende Juli versenden.  

  1. Erste Amtshaftungsklage gegen die BaFin

Am Donnerstag, 23. Juli 2020, haben wir vor dem Landgericht Frankfurt am Main die erste Klage gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhoben. Der Klagvorwurf lautet auf jahrelangen Amtsmissbrauch durch die BaFin im Fall Wirecard. Begründet haben wir den Amtsmissbrauch damit, dass die BaFin zumindest leichtfertig ihre gesetzlichen Pflichten sowohl zur Aufklärung, Verhinderung und Anzeige von Marktmanipulationen durch Wirecard als auch zur richtigen und vollständigen Information der Öffentlichkeit und des Kapitalmarktes verletzt hat. 

Nach unserer Überzeugung haftet die BaFin zumindest für alle Erwerbe von Wirecard-Aktien und der Wirecard-Anleihe sowie Derivaten auf die Wirecard-Aktie, die ab dem 18. Februar 2019 erfolgten, auf Schadenersatz. Die BaFin hat sich unseres Erachtens jahrelang unter grober Missachtung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse eigener Ermittlungen gegenüber der Wirecard AG wegen Marktmanipulation verweigert und einseitig gegen Journalisten und Leerverkäufer agiert, obwohl ihr zahlreiche Hinweise auf massive Unregelmäßigkeiten bei der Wirecard AG vorlagen. Ebenso einseitig waren die öffentlichen Verlautbarungen der BaFin über die Verdachtsmomente im Fall Wirecard, so dass der Kapitalmarkt hierdurch verzerrt und damit falsch informiert wurde. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz (§ 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WpHG) muss die BaFin bei Anhaltspunkten auf Marktmanipulation den Sachverhalt ermitteln, diese Pflicht hat sie uneingeschränkt für jedes börsennotierte Unternehmen, nicht nur für Kreditinstitute.

Der BaFin kommt nach unserer Auffassung auch keine wie auch immer geartete Haftungsprivilegierung zugute. Insbesondere greift nach unserer Analyse § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) nicht. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil vom 20.01.2005, III ZR 48/01) anerkannt, dass diese Norm in Fällen des Amtsmissbrauches einer Haftung der BaFin nicht entgegensteht. 

Im Rahmen unserer Klage haben wir zugleich die Einleitung eines Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) beantragt, um Ihnen die kostengünstigste und zugleich wirkungsvollste Variante der Rechtsdurchsetzung gegenüber der BaFin zu ermöglichen. Denn wir meinen, das dieses Gesetz auch für den im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 839 BGB) geregelten Amtshaftungsanspruch gegen die BaFin gilt.

Unser Frankfurter Musterverfahren gegen die BaFin ist zu trennen von unserem Münchner Musterverfahren gegen Ernst & Young u.a. (dazu unten), die BaFin kann nur in Frankfurt a.M. verklagt werden, ein einheitliches Musterverfahren nur in München ist nach unserer rechtlichen Prüfung gegen die BaFin nicht möglich.  

  1. Haftbefehle gegen Wirecard-Manager

Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen im Fall Wirecard sind am 22. Juli 2020 drei Haftbefehle gegen frühere Führungskräfte des Konzerns ergangen, nämlich gegen den ehemaligen Wirecard-Chef Markus Braun, den ehemaligen Wirecard-Finanzvorstand Burkard Ley und einen ehemaligen Leiter des Accountings. Die den Haftbefehlen  zugrunde liegenden Vorwürfe der Staatsanwaltschaft München lauten unter anderem auf gewerbsmäßigen Bandenbetrug und Marktmanipulation, sagte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft am Mittwoch in München.

Etwaige Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu den haftungsbegründenden Vorgängen werden wir im Rahmen der von uns geführten Zivilverfahren selbstverständlich verarbeiten.  

  1. Pilotklage gegen Wirecard, Ernst & Young und (Ex-)Vorstände

Im Hinblick auf die von uns in München geführte Pilotklage gegen die fünf Beklagten Wirecard AG, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young sowie die (Ex-) Vorstände Braun, Marsalek und von Knoop gibt es noch nichts Neues zu berichten. Die im Rahmen der Klagerweiterung in Anspruch genommenen Wirtschaftsprüfer sowie die (Ex-) Vorstände werden voraussichtlich zunächst erklären, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen und erst nach mehreren Wochen (ggf. auch Monaten) inhaltlich zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Solche Zeitabläufe sind normal.

Dadurch, dass wir in unserer Pilotklage bereits Musterverfahrensanträge nach dem KapMuG gestellt haben, haben wir München als Gerichtsort für das Musterverfahren gegen die vorgenannten fünf Beklagten fixiert. Unabhängig davon werden wir jedoch innerhalb der nächsten Wochen weitere Klagen einreichen und zusätzliche Musterverfahrensanträge stellen, um  den Erlass eines sog. Vorlagebeschlusses durch das Landgericht München I binnen der gesetzlichen Sechsmonatsfrist zu erreichen, so dass das Musterverfahren dann beim Bayerischen Obersten Landesgericht beginnen kann.  

  1. Insolvenzverfahren Wirecard

Derzeit besteht noch das Stadium des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Aktuell prüft der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jaffé, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen ? wovon per heute auszugehen ist. TILP-Anwalt Marvin Kewe ist Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses und vertritt in dieser Funktion die Interessen der geschädigten Investoren.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist gemäß § 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO), die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens, der sogenannten Insolvenzmasse, zu erfüllen. Diese Gläubigerbefriedigung erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich: Das Verfahren bezweckt, möglichst allen Gläubigern zumindest anteilig ihre Forderungen auszubezahlen. Die Auszahlung erfolgt nach der Insolvenzquote. Die Insolvenzquote beziffert in Prozent den Anteil der Gläubigerbefriedigung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Sie sagt also aus, wie viel Prozent jeder Gläubiger auf den festgestellten Anteil der von ihm angemeldeten Forderung erhält. Errechnet wird sie aus dem Verhältnis der verteilbaren Insolvenzmasse zu den festgestellten Insolvenzforderungen.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter eine Frist zur Anmeldung der Forderungen durch die Gläubiger bekannt machen. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Ausschlussfrist, sodass eine Anmeldung auch nach Ablauf der Frist noch möglich ist. Diese wäre aber mit erhöhten Kosten verbunden. Nach erfolgter Anmeldung werden diejenigen Forderungen, die der Insolvenzverwalter als berechtigt ansieht, zur Insolvenztabelle festgestellt. Diese Forderungen nehmen dann an der Verteilung der Insolvenzmasse teil.

Derzeit lässt sich noch keine konkrete Aussage zum möglichen Volumen der zu verteilenden Insolvenzmasse treffen. Wie Sie der Presse entnehmen konnten, hat der Insolvenzverwalter begonnen, die Sachlage im Konzern zu ordnen. Teils wurde bereits begonnen, einzelne Konzerngesellschaften zum Verkauf zu stellen, bzw. einzelne Konzerngesellschaften haben sich hier schon selbst in den Fokus gerückt. Auch bleibt abzuwarten, ob und in welcher Höhe die veruntreuten Gelder zur Insolvenzmasse gezogen werden können. Aufgrund heutiger Informationslage gehen wir davon aus, dass es zu einer nicht unerheblichen Insolvenzmasse kommen dürfte, sodass Ihre Schadenskompensation hierdurch verbessert/erhöht werden dürfte.

Zu beachten ist: Als geschädigter Aktionär der Wirecard AG können Sie nur dann in den Rang eines ?normalen? Insolvenzgläubigers vorrücken, wenn Sie Ihre Schadensersatzforderung hinreichend fundiert geltend machen, so dass der Insolvenzverwalter diese zur Insolvenztabelle feststellt. Entsprechendes gilt für Schäden in der Wirecard-Anleihe und in Derivaten auf die Wirecard-Aktie.

Selbstverständlich bieten wir an, die Forderungsanmeldung für Sie zu übernehmen. Auch insoweit werden wir Sie demnächst über die hierdurch entstehenden Kosten informieren, bevor Sie Ihre Entscheidungen treffen.  

  1. Mitarbeit renommierter Wissenschaftler und Gutachter

Unsere Kanzlei hat sich für den Fall Wirecard die Unterstützung renommierter Wissenschaftler und Gutachter gesichert, welche mit uns aktiv an unseren Muster- und Pilotklagen mitarbeiten. Dies sind

Prof. Dr. Reinhard Heyd, Universität Ulm, Experte für nationale und internationale Rechnungslegung.
Prof. Dr. Lars Klöhn, Humboldt-Universität zu Berlin, Experte für nationales und internationales Kapitalmarktrecht.
Prof. Dr. Edgar Löw, Frankfurt School of Finance & Management, Experte für nationale und internationale Bilanzierung.  

  1. Weiteres Vorgehen

Inzwischen haben sich rund 50.000 geschädigte Wirecard-Anleger bei unserer Kanzlei gemeldet, so dass wir davon ausgehen, in den anstehenden (Klage-) Verfahren die größte Gläubigergruppe zu vertreten und dementsprechend großen Einfluss auf die Verfahren ausüben zu können, was dann jedem unserer Mandanten zugute kommt.

Angesichts der großen Zahl von Anfragen müssen wir Sie zugleich weiterhin um Ihr Verständnis dafür bitten, dass wir nicht jede Rückfrage direkt und individuell beantworten können. Würden wir dies tun, so wäre die sorgsame Vorbereitung und Durchführung der Verfahren gefährdet, was nicht in Ihrem Interesse läge. Wir bitten daher weiterhin, von einzelnen Anfragen (vor allem auch zu den Kosten) abzusehen. Wir werden Ihnen zeitnah alle erforderlichen Möglichkeiten aufzeigen.

Derzeit sind auch keine Fristen einzuhalten, so dass Ihnen hierdurch keinerlei Nachteil droht. Wie oben bereits angekündigt, werden wir baldmöglichst auf Sie zukommen und Ihnen Ihre Handlungsoptionen sowie die damit verbundenen Kosten mitteilen.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld.

Axel Wegner                             Marvin Kewe
Rechtsanwalt                            Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


Kontakt: 

TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einhornstr. 21 | 72138 Kirchentellinsfurt | Germany
Tel.:  +49 7121 90909-38
Fax:  +49 7121 90909-81
Mail: wirecard@tilp.de
www.tilp.de

Pflichtangaben gemäß § 35a GmbHG siehe https://tilp.de/impressum/

 

27.07.20 16:24

1054 Postings, 2130 Tage NL0011375019Gerade die Nachricht von Tilp im Postfach entdeckt

Die SDK hat übrigens einen neuen Newsletter veröffentlicht mit den Antworten zu den aufgekommen Fragen bezüglich des letzten Newsletters.  

27.07.20 18:41
1

1599 Postings, 5148 Tage jameslabrieschirp und co

abzocke weil sinnlos.weitere Euros weg!  

27.07.20 19:34

265 Postings, 1624 Tage RaketenforscherTilp und co

keine Abzocke weil Rechtsanwälte. Bei Prozessfinanzierung keine weiteren Euros weg!  

27.07.20 19:52
2

847 Postings, 1879 Tage Joel888Keine Abzocke weil Rechtsanwälte :-)

Der Spruch des Tages...oh Mann. Stimmt, die wollen nur euer Bestes.
 

27.07.20 20:14

1 Posting, 1568 Tage TinaTurnerVorsicht vor der SDK

Schließt euch auf keinen Fall der Klage der SdK an! Das Vorgehen wirkt extrem unseriös. Zudem ist die SdK schon länger in den Fall Wirecard involviert und hat u.a. 2008 schon mal auf fallende Wirecard Kurse gewettet. Durch Wirecard wissen wir, dass solche Ungereimtheiten sehr verdächtig sein können. Tilp ist hier meiner Meinung nach eindeutig die bessere Wahl, daher abwarten.  

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