nach 5 - 7 Jahren sind die mit Sicherheit wieder draussen, soweit keine Sicherheitsverwahrung angeordnet wird , wovon aber z. Z. nicht auszugehen ist. Die Höchststrafe im JGG liegt bei 10 Jahren, i.d. R. wird man nach der Hälfte , ggf. noch früher, auf Bewährung entlassen.
Der Herzfehler wirkt sich für die Täter nur dann positiv aus, wenn in dubio pro reo für die Täter die Annahme besteht, dass genau zu diesem Zeitpunkt der Tat das Opfer gerade an dieser Ursache allein gestorben wäre; eine Mitursächlichkeit darf die Täter nicht entschuldigen, das würde sonst dazu führen, dass das Rechtsgut Leben in beliebige Kategorien irgend eines nichtnachvollziehbaren Wertes gestellt wird. Man könnte dann zum Beispiel die Tötung eines Kranken oder "Nichtleistungsträgers" als weniger verwerflich betrachten.
Das Eingreifen Brunners war wahrscheinlich O.K., nicht er hat sich in rechtsfeindlicher Einstellung in diese tragische Situation begeben, sondern die angeklagten Täter. Selbst wenn Brunner sich durch seine Aktion selbst profilieren wollte ändert dies wahrscheinlich nichts daran, da er im Rahmen des rechtlich Erlaubten blieb. Da jederzeit mit einem Angriff der Täter zu rechnen war dürfte er wegen eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs sogar zuerst zuschlagen.
Aber selbst, wenn man Brunner als eigentlichen Angreifer sieht, wären die tötlichen Tritte der Angeklagten auf dem am Boden liegenden Brunner nicht gerechtfertigt gewesen, da nicht erforderlich, und wohl auch vom Tötungsvorsatz erfasst, da man weiss, dass dies die Todesfolge verursachen kann.
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