§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
§1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
eines der höchsten Güter in der Medizin....wir schenken es gerade her, weil ein Banker meint er hätte das Recht sich zwischen Patient und Arzt zustellen.
Paragraph 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar und selbstverständlich wird dies durch die ärtzliche Schweigepflicht gewährleistet...
Niemand hat das Recht sich über Paragraph 1 zu stellen, auch sie nicht Herr Jens Spahn.
Es reicht
alles klar
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