Ist erlaubt, gilt eben nicht. Ein Mieter hat das Besitzrecht an der Wohnung und der Nutzfläche des Balkons. Nicht der Fassade. Und natürlich an den Gemeinschaftsflächen wie Treppenhaus etc., damit er in seine Wohnjng kommt. Das ist das Mietrecht. (BGB) Eine Installation einer sichtbaren Solaranlage ist demnach nicht vom Nutzungsrecht der Wohnung umfasst. Und bei Eigentümergemeinschaften ist die Fassade Gemeinschaftseigentum, nicht Sondereigentum, steht im Wohnungseigentumsgesetz. (WEG) Und jede auf Dauer angelegte Veränderung, egal, ob rückstandslos rückbaubar oder nicht, ist eine bauliche Veränderung gemäss Paragraph 22 Abs. 2 WEG. Und diese ist nicht zulässig. Das ist die geltende Rechtslage. Dafür braucht es kein Urteil, da reicht der Blick in die Gesetze und ggf. die einschlägigen Kommentare.
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