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22 IN 70/12 :
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BKN biostrom AG, Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta (AG Oldenburg, HRB 202273),
vertreten durch:
Günter Schlotmann, Vechtaer Marsch 9, 49377 Vechta, (Vorstand),
Einberufung einer Gläubigerversammlung betreffend die
EUR 25 Mio. 7,5 % Inhaberschuldverschreibung 2011/2016
der BKN biostrom AG
ISIN DE000A1KQ8V1, WKN A1KQ8V
Das Amtsgericht Vechta - Insolvenzgericht - beruft hiermit gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzesüber Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) vom 31.07.2009 (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009) eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der zu der EUR 25 Mio. 7,5 % Inhaberschuldverschreibung 2011/2016 der BKN biostrom AG gehörenden Teilschuldverschreibungen (die "Anleihe") ein, und zwar auf
Freitag, den 09.11.2012
um 9:00 Uhr (Einlass ab 8:00 Uhr)
in dem Saal 131 des Amtsgerichts Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta
I. Tagesordnung
1. Kurzbericht (ohne Beschlussfassung)
Kurzbericht des Insolvenzverwalters der BKN biostrom AG, Herrn Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, zum laufenden Insolvenzverfahren.
2. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
Erörterung und Beschlussfassung über Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Gläubiger, der allein berechtigt und verpflichtet ist, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen.
Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder eine juristische Person bestellt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat.
Dem Gericht ist bekannt, dass Herr
Hermann Berding
Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer
Jammertal 1
49661 Cloppenburg
bereit ist, das Amt zu übernehmen.
II. Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht, Nachweise
1. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrech-
tes ist jeder Inhaber der zu der EUR 25 Mio. 7,5 % Inhaberschuldverschreibung
2011/2016 der BKN biostrom AG gehörenden Teilschuldverschreibungen berech
tigt. Entscheidend ist die Inhaberschaft am Tag der Gläubigerversammlung.
2. An der Abstimmung nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennbetrags der
von ihm gehaltenen Teilschuldverschreibung(en) teil.
3. Die Gläubiger müssen ihr Teilnahme- und Stimmrecht bei Einlass zur Gläubiger
versammlung nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB)
erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearing
systems über die Inhaberschaft des Gläubigers an den Teilschuldverschreibungen
nach Ziffer 1. Der Nachweis sollte einen Nennbetrag in Euro ausweisen. Ist der
besonderer Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt,
so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung durch einen
Sperrvermerk des depotführenden Instituts, wonach die vom Gläubiger gehalte-
nen Teilschuldverschreibungen bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim
depotführenden Institut gesperrt gehalten werden, geführt werden.
4. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der Iden-
tität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Aus-
weispapieres) voraus.
5. Die Berechtigung zur Teilnahme der Gläubiger an der Gläubigerversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von der vorherigen Anmeldung ab.
Zur Erleichterung und Beschleunigung der Prüfung des Teilnahme- und Stimm-
recht werden die Anleihegläubiger aber gleichwohl gebeten, sich zur Teilnahme
an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts bei
Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz
White & Case Insolvenz GbR
Jungfernstieg 51 (Prien-Haus)
20354 Hamburg, Germany
bis spätestens zum 05.11.2012 (16:00 Uhr), durch Übersendung der vorstehend aufgeführten, zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung berechtigenden Unterlagen, anzumelden. Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld angemeldeten Anleihegläubigern auf Grund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mitunter erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten.
III. Vertretung in der Gläubigerversammlung durch Bevollmächtigte
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei Einlass zur Gläubigerversammlung ist die Vollmacht nachzuweisen. Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist zum Abruf auf der Internetseite der BKN biostrom AG (www.bkn-biostrom.de) verfügbar.
IV. Beschlussfähigkeit und Bindungswirkung der Beschlussfassung
Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist. Beschlüsse, die mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, sind für alle Gläubiger bindend, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
V. Sonstiges
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist im Bundesanzeiger und unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Ferner ist diese Einladung zur Gläubigerversammlung im Internet unter www.bkn-biostrom.de zugänglich.
Amtsgericht Vechta, den 18.09.2012
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