Sollte keine ausdrückliche, schriftlich Aufforderung des FA für 2006 mit Fristangabe vorliegen ist (Abgabepflicht durch z.B. gewerbliche oder Kapitaleinkünfte über FB vorausgesetzt) eine Abgabe der ESt-Erklärung 2006 bis 31.12.2013 möglich (Ende Festsetzungsfrist). Dies ungeachten der gesetzlichen Abgabefrist 31.5. des Folgejahres! Bis dahin kann auch das FA noch auffordern, mahnen, schätzen etc. Zu beachten ist dabei aber, dass z.B. in diesem Fall ab Bescheiddatum (nicht Abgabe !) 1.4.2008 Zinszahlungen fällig werden i.H.v. 0,5 % ! Dies gilt sowohl für Nachzahlungen als auch für Steuererstattungen (hier zahlt das FA also straff Zinsen aus - ja wirklich ;-) Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen in o.g. Fällen wird unterschiedlich gehandhabt.
Für nicht abgabepflichtige Arbeitnehmer gab is bisher die 2jährige Frist zur Antragsveranlagung - wurde aber kürzlich gerichtlich gekippt - wenn man nix davon gewußt hat.
Sollte eine Aufforderung zur Abgabe vorliegen, kann man sich nicht auf die obige festsetzungsfrist berufen - dann sind die angegebenen Fristen (ggf. nach Absprache verlängert) bindend, sonst wird geschätzt und spätestens dann (wegen der realen schätzung ;-) wird man flott die nötigen Wege erledigen.
Hoffe, geholfen zu haben.
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