...dass sich die Aktionärs-freundliche "Fraktion Brake" durchzusetzen vermag, um diese AG vor dem Schuldenschnitt zu bewahren.
Oder reicht es für ein Einlenken der Balaton, was die Auswahl der Kapitalmassnahmen angeht ? Wir werden sehen...
Herr Brake hat bisher keine 25% Stimmrechte gemeldet, d.h. er liegt theoretisch noch unter der Sperrminorität. Zusammen mit weiteren wohl gesonnenen Aktionären könnte man darüber liegen und die HV-Pläne der Dt. Balaton durchkreuzen.
Au weia, du enttäuscht mich immer mehr. Nun habe ich auf Ariva schon sooo oft das Aktiengesetz zitiert und du verstehst es noch immer nicht ? Bitte lies dich endlich ein...
Insolvente Aktiengesellschaften bedürfen zur Fortführung der AG eines HV-Beschlusses:
§ 274 - Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
(1) 1Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. 2Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 3Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft
1.§durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;
3. Es wird eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen angestrebt.
Next step ?
4. Es wird keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, angestrebt.
Also ohne Kapitalschnitt ? Welche Assets schweben der "Fraktion Brake" vor ? Hat er noch Kontakt zu einem Investor ? Könnte das der "Plan für einen Insolvenzplan" ohne die Dt. Balaton sein ?
5. Beim Erwerb der Stimmrechte handelt es sich um Eigenmittel.