Cobracrest AG & Co. KG aA - WKN A0AHTE
Aktionärsinformationen Berlin, den 20.06.2006
Sehr verehrte Aktionäre und Freunde der Cobracrest,
gerne berichten wir Ihnen über weitere positive Ereignisse der vergangenen letzten Tage in unserem Hause.
Die Ereignisse haben sich in den vergangenen Tagen schon ein wenig überschlagen.
Der inzwischen weltweit aufgestellte Cobracrest Konzern wird auch weiterhin national wie international wachsen und hat ein erstes Hotelprojekt in Ergänzung der Clubbing Clubs erworben. Somit stärken wir unsere Tochtergesellschaft, Clubber Asia Co.Ltd., und steigern gleichzeitig den Konzernumsatz und Gewinn.
Am 28.06.2006 soll die Vertragsunterzeichnung mit einem der größten Distributoren aus Thailand abgeschlossen werden.
Die intensiven Vertragsverhandlungen laufen über mehrere Monate, aber gerade in Thailand ist im Hinblick auf Lizenzen und Genehmigungen noch mehr Bürokratie vorzufinden als in Deutschland. Auch wir mussten dieser Maßgabe Tribut zollen, werden nun aber zeitnah mit ca. 285000 zusätzlichen Verkaufsstellen in Thailand in den Markt kommen. Es wird der Clubber Asia Co.Ltd und auch der Cobracrest viel abverlangen. Selbstverständlich ist so eine Marktdurchdringung mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden, aber wir haben zur Umsatz und Gewinnsteigerung Finanzzusagen des Hauptaktionärs, verbunden mit der bereits bekannten Zusage aus dem US Börsengang bis zu 50 Mio. USD zum weiteren Ausbau der Cobracrest Deutschland zur Verfügung zu stellen.
Über die Fortschritte und den weiteren Verlauf werden wir ausführlich berichten.
Cobracrest weiter auf Expansionskurs durch Zukäufe
Zur angekündigten Übernahme eines international tätigen Unternehmens, können wir abschließend berichten, dass die Verträge ausgetauscht wurden und wir hierzu ausführlich in den nächsten Tagen Stellung nehmen werden.
Die Cobracrest möchte ausführliche Informationen, auch über bestehende Verträge mit Weltkonzernen, veröffentlichen und um diese Freigaben sind wir derzeit bemüht.
Diese Übernahme wird die Cobracrest im internationalen Markt festigen und stärken. Die Verträge mit den US Multis sorgen auch für die entsprechende Unterstützung des erfolgten Börsenganges der Cobracrest USA.
Börsengang der Cobracrest USA findet große Beachtung bei Anlegern
Bedanken möchten wir uns bei unseren Aktionären, für die vielen Anfragen nachdem das erste Chartbild für die Cobracrest US bekannt wurde.
Wie man bereits erkennen konnte, wurde das Listing der Cobracrest in den USA bereits hochgefahren. Wir gehen jetzt von einem kurzfristigen Handelsbeginn aus.
In den nächsten Tagen werden wir ausführlich berichten, auch über die Bankseitige Vertretung in den USA.
Aktienzeichnungen direkt oder indirekt sind nicht möglich, da diese nur ausgesuchten Investoren in den USA zur Verfügung standen.
Mit einem großen finanziellen und technischen Aufwand waren der Börsengang und auch der Merger für die Bel Air verbunden.
Selbstverständlich verhandelt der Cobracrest Konzern auch mit einem führenden Tabak Konzern. Diese Gespräche werden jedoch erst dann in den USA, auch mit unseren Partnern, zu Ende geführt, wenn die Bel Air in serienreife entwickelt wurde.
Die Cobracrest Deutschland ist nun eingebunden in einen international aufgestellten Konzern mit weltweiten Beteiligungen und dementsprechenden Premium Produkten, die auf einen weltweiten Wachstumsmarkt stoßen.
Warum hat der Umtausch nicht bereits begonnen?
Diese Frage wurde uns bereits häufig gestellt, leider können wir Sie nach Freigabe erst heute beantworten.
Es gibt hierfür einen einfachen rechtlichen Grund der derzeit geklärt werden muss.
Die Bafin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat sowohl die Carlyle International Inc., USA, als auch die Cobracrest AG & Co. KG aA, angeschrieben, da man bei der Bafin die Meinung vertritt es müsste ein Wertpapierverkaufsprospekt vorgelegt werden.
Die Bafin interpretiert die Veröffentlichung als ein öffentliches Angebot und demgemäß muss gem. §3 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) der Anbieter von Wertpapieren, ein Prospekt erstellen.
Dieser Prospekt bedarf vor Veröffentlichung der Billigung gemäß § 13 (WpPG). Gemäß § 21 Abs. 4 WpPG weist die Bafin vorsorglich darauf hin, dass Sie befugt ist bei Verstoß gegen §§ 3,13,18 Abs. 1 oder § 19 WpPG das öffentliche Angebot für höchstens 10 Tage auszusetzen.
Diese Meinung wird nicht geteilt.
Es wurden Anwälte konsultiert, die sich nach eingehender rechtlicher Klärung, mit der Bafin, über diese Positionen besprechen werden.
Sollte die Bafin auf Ihre Position bestehen, könnte es zu einer zeitlichen Verzögerung kommen, da man dann erst ein entsprechendes Verkaufsprospekt erstellen müsste, um auch der für uns nicht ganz nachvollziehbaren Begründung der Bafin genüge zu tun.
Die Verzögerung wäre jedoch für alle Parteien vom zeitlichen Ablauf erträglich.
Wir bedauern erst jetzt mit diesen Positionen konfrontiert worden zu sein, insbesondere nachdem bereits seit Monaten die Übernahme bekannt ist.
Beide Umtauschvarianten müssen im Hinblick auf die geschlossenen Verträge und dem Börsengang in den USA vollzogen werden, zumal bereits Millionenbeträge vom Hauptaktionär in die US Börsengänge sowie die Cobracrest investiert wurden.
Wir freuen uns auf die anstehenden Aufgaben und sind zudem auch erfreut über die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den USA und Deutschland.
Cobracrest AG & Co. KG aA
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