Irgendwie wurde in diesem thread die Themen der HV noch gar nicht diskutiert. Immerhin soll es eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 3:1 geben!
06.05.2005 15:33 TRIA IT-solutions AG: Einladung zur Hauptversammlung am 15. Juni 2005 TRIA IT-solutions (Nachrichten) München ISIN: DE0007443608 ISIN: DE000A0D66V1 Einladung zur Hauptversammlung am 15. Juni 2005 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 15. Juni 2005 um 11.00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Joseph-Wild-Straße 20, 81829 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Tagesordnung: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2004 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2004 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2005 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2005 zu bestellen.
5. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke der Deckung von Verlusten durch Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: (1) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von ? 15.003.000,--, eingeteilt in 15.003.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um ? 10.002.000,-- auf ? 5.001.000,--, eingeteilt in 5.001.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, zum Zweck der Deckung von Verlusten herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff AktG) im Verhältnis 3:1. Sie wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils drei auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln. (3) In Anpassung an die vorstehenden Beschlüsse erhalten § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung folgende Fassung: ?(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 5.001.000,-. (2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.001.000 Stückaktien.?
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzung an den Entwurf des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) Voraussichtlich im Laufe des Geschäftsjahres 2005 wird das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft treten. Mit dem UMAG werden u. a. die aktienrechtlichen Vorschriften über die Teilnahme an der Hauptversammlung neu gefasst. Diese gesetzlichen Vorschriften werden nach heutigem Kenntnisstand gelten, wenn die nächste Hauptversammlung der TRIA IT-solutions AG einberufen wird. Die Satzung der TRIA IT-solutions AG soll an die neue Gesetzeslage angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen: (1) § 14 Abs. 3 der Satzung (Ort und Einberufung) wird wie folgt neu gefasst: ?Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.? (2) § 15 Abs. 1 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: ?1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4 nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.? (3) Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderungen gemäß Punkt (1) und (2) erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Änderung von § 123 AktG durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in einer dem Abdruck in der Bundesrats-Drucksache 3/05 entsprechenden Fassung - abgesehen von lediglich redaktionellen Änderungen und Änderungen von Fristen oder Zeitpunkten - in Kraft getreten ist. (4) An § 15 Abs. 3 der Satzung (Teilnahme an und Verlauf der Hauptversammlung) wird der folgende Satz 4 angefügt: ?Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken.? (5) Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderungen gemäß Punkt (4) erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Änderung von § 131 Abs. 2 AktG durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 17. November 2004 ? abgesehen von lediglich redaktionellen Änderungen - in Kraft getreten ist.
Teilnahme an der Hauptversammlung: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, einem Notar, einer Wertpapiersammelbank oder der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG hinterlegen und dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung der Bayerische Hypo und Vereinsbank AG für diese bei einem anderen Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Hinterlegung muss spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung - das ist der 8. Juni 2005 - erfolgen. Erfolgt die Hinterlegung nicht bei der Gesellschaft, so ist die Bescheinigung über die Hinterlegung am nächsten Werktag - das ist der 9. Juni 2005 - bei der Gesellschaft einzureichen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten: hv2005@tria.de.
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Ausübung des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten oder durch eine Vereinigung von Aktionären erfolgen kann.
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters muss schriftlich erfolgen und Weisungen zu jedem Punkt der Tagesordnung enthalten. Die Vollmacht und die Weisungen müssen spätestens mit Ablauf des 9. Juni 2005 im Original unter der Adresse TRIA IT-solutions AG, Stichwort ?Stimmrechtsvertreter?, Joseph-Wild-Straße 20, 81829 München eingegangen sein. Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Hinterlegung der Aktien nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
München, im Mai 2005
Der Vorstand
Habt ihr nichts bekommen?
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