Inhalte und Akzeptanz Die aus 15 Artikeln bestehende Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, unter keinen Umständen Waffen auf der Basis von Mikroorganismen sowie anderen biologischen Substanzen oder Toxinen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern oder anderweitig anzuschaffen. Gleiches gilt für Waffen und Waffensysteme, deren Zweck der Einsatz solcher Stoffe im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes ist. Darüber hinaus sind die Vertragsstaaten auch verpflichtet, alle in ihrem Besitz befindlichen Bestände zu zerstören oder einer friedlichen Nutzung zuzuführen, und solche Waffen nicht an andere Staaten weiterzugeben. Die Staaten sind angehalten, bei der Umsetzung und der Überwachung der Einhaltung des Abkommens angemessen miteinander zu kooperieren. Die sich aus dem Genfer Protokoll von 1925 ergebenden Verpflichtungen werden durch die Konvention ausdrücklich nicht eingeschränkt. Dies ist von Relevanz, da sich aus der Konvention kein direktes Verbot des Einsatzes von Biowaffen ergibt.
Mit Stand vom 25. Februar 2022, dem Betritt von Namibia,[2] sind 184 Staaten Vertragsparteien des Abkommens, darunter mit den Vereinigten Staaten, Russland, dem Vereinigten Königreich, Frankreich und der Volksrepublik China alle fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Die Vereinigten Staaten, Großbritannien sowie Russland wirken als Depositarstaaten des Abkommens. Österreich trat dem Abkommen am 10. August 1973 bei, die DDR 1975, die Schweiz am 4. Mai 1976, und die BRD am 7. April 1983.
Zu den Nichtvertragsstaaten gehören vor allem Staaten in Afrika wie Ägypten, Tschad, Dschibuti, Eritrea, Komoren, Somalia, Südsudan sowie Israel, Syrien, Haiti und Inselstaaten im Pazifik, Mikronesien, Tuvalu, Kiribati.[3]
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