ausgeliefert werden, wenn er NICHT die deutsche staatsbürgerschaft hätte
Ein Verdächtiger wird in der Regel nicht automatisch ausgeliefert, sondern der Auslieferung geht normalerweise ein Rechtshilfeersuchen voraus. In Deutschland müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein, bevor ein Verdächtiger an einen anderen Staat ausgeliefert wird:
1. Die ihm zu Last gelegte Tat muss in beiden Ländern strafbar sein. 2. Ihm dürfen keinerlei Folter oder sonstige menschenunwürdige Behandlung drohen (wobei eine konkrete und keine lediglich abstrakte Gefahr bestehen muss, vgl. 2 BvR 685/03). 3. Ihm darf nicht die Todesstrafe drohen. 4. Es muss sichergestellt sein, dass ihn ein fairer Prozess erwartet. 5. Es muss nicht zwingend ein Auslieferungsabkommen bestehen; eine Auslieferung ist auch auf vertragloser Grundlage möglich. 6. Deutsche dürfen nicht an andere Staaten ausgeliefert werden, mit Ausnahme an EU-Länder oder internationale Gerichte, wenn dies durch ein Gesetz erlaubt wird
Gegen die Entscheidung, jemanden auszuliefern, können Rechtsmittel eingelegt werden.
Auch wenn ein Verdächtiger aus den oben genannten Gründen nicht ausgeliefert wird, bedeutet das für ihn nicht automatisch Straffreiheit. Da grundsätzlich auch im Ausland begangene Verbrechen in Deutschland verfolgt werden können, kann dem Verdächtigen unter Umständen in Deutschland der Prozess gemacht werden. Das geschieht etwa, wenn ein Deutscher ein Verbrechen im Ausland begangen hat, und erst nach der Rückkehr nach Deutschland verhaftet werden konnte.
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