mit uns irgendwann beenden werden?
Mit folgenden 51 Nationen (auch Rechtsnachfolgern ) befindet sich Deutschland nach wie vor in einem defacto Kriegszustand, nimmt man die UN-Charta als Basis für das Völkerrecht. Diese Staaten haben das Recht, gegen Deutschland Zwangsmassnahmen bis zum offenen Krieg einzuleiten, ohne der Völkergemeinschaft darüber Rechenschaft ablegen zu müssen.
Ägypten, Äthiopien, Argentinien, Australien, Belarus, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, Republik China, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Iran, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Kuba, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Südafrika, Syrien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Uruguay und Venezuela.
Feindstaatklausel
Auf der Konferenz von San Francisco 1945 wurde in der Charta der Vereinten Nationen in den Artikeln 53 und 107 definiert, dass gegen Feindstaaten (d. h. Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines der Unterzeichner der Charta waren) Maßnahmen auch außerhalb des Sicherheitssystems der UN eingeleitet werden können. Nach dem Wortlaut der Klausel könnten Deutschland und Japan auch heute noch ohne UN-Beschluss angegriffen werden.
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Artikel 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck ?Feindstaat? in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
Artikel 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
Aus der Charta der "Vereinten Nationen"
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