zum einen kann man fast nicht glauben, dass jemand auf diesen schwachsinn hereinfällt. zum anderen, falls es sich so darstellt wie von dir geschildert, würde ich anzeige erstatten. bei ebay aktientipps verkaufen und bei ariva dieselben pennystocks pushen ist kursmanipulation und strafbar.
06. November 2003 Wenn Börsengurus mit ihren Empfehlungen Kurse hochtreiben, um eigene Aktienpakete mit Gewinn verkaufen zu können, machen sie sich wegen Kursmanipulation schuldig. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Donnerstag entschieden. Damit haben die obersten Strafrichter erstmals die Strafbarkeit solch eigennütziger "Aktienprognosen" festgestellt, die es in der Zeit des Börsenbooms häufiger gab.
Zugleich hoben die Karlsruher Richter allerdings ein Urteil gegen den früheren Börsenjournalisten Sascha Opel und einen Mitangeklagten auf, gegen die das Landgericht Stuttgart vor einem Jahr wegen derartiger Tricks - im Fachjargon "Scalping" genannt - eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt hatte. Die Landrichter warfen Opel verbotenen Insiderhandel vor. Dies war jedoch, so befand nun der Bundesgerichtshof entgegen einer verbreiteten Ansicht in der Fachliteratur, der falsche Paragraph.
Auch im Fall des Börsenanalysten Egbert Prior hatte das Landgericht Frankfurt diesen Straftatbestand vor vier Jahren für passend gehalten, ein Vergehen des Börsenbrief-Betreibers durch seine Auftritte in einem Börsenspiel des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders 3sat aber nicht als erwiesen angesehen.
Gewinn von 115.000 Euro
Opel war stellvertretender Chefredakteur der Anlegerzeitschrift "Der Aktionär" gewesen. Er trat mit seinen Aktienempfehlungen auch in der "3sat-Börse" sowie im Privatsender n-tv auf und betrieb eine Börsen-Hotline. Zugleich beriet er zwei Aktienfonds mit erheblichem Anlagevolumen am Neuen Markt, die - so die Bundesrichter - seine Ratschläge in der Regel sofort umsetzten.
Auf dieser Grundlage entwickelte Opel ein System, um Anleger abzuzocken und sich selbst sowie seine Komplizen zu bereichern. Er deckte sich mit bestimmten Dividendenpapieren ein, wofür er sich teilweise Geld lieh, und trieb deren Kurse dann mit gezielten Empfehlungen an die Investmentgesellschaften in die Höhe. Anschließend verkaufte er die Anteilsscheine wieder und teilte sich den Gewinn mit seinem Mittäter und den privaten Geldgebern. Damit erwirtschaftete er im Oktober 2000 innerhalb von zwei Wochen einen Gewinn von rund 115.000 Euro. In einem dieser Fälle stieß Opel die Papiere innerhalb einer Stunde nach ihrem Erwerb wieder ab, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Bei seiner Suche nach weiteren Geldgebern geriet er jedoch an verdeckt arbeitende Fahnder.
Kein Insiderhandel sondern Kursmanipulation
In einem solchen Vorgehen haben bisher die meisten Juristen einen verbotenen Insiderhandel (Paragraph 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) gesehen. Als "Insiderwissen", dessen Verwendung beim Aktienhandel strafbar ist, stuften sie dabei die Kenntnis des Börsengurus von seiner eigenen geplanten Anlageempfehlung ein. Damit stellten sie dieses Vorgehen dem "Frontrunning" gleich, bei dem jemand Insiderkenntnisse darüber ausnutzt, daß eine andere Person ein größeres Aktienpaket erwerben oder veräußern will.
Die Bundesrichter verwarfen jetzt aber diese Ansicht. Der Journalist habe mit seiner Masche keine Informationen Dritter über kursrelevante Tatsachen ausgenutzt, sondern gleichsam selbst solche Tatsachen geschaffen. Ein Schuldspruch müsse sich vielmehr auf eine Kursmanipulation (Paragraph 20 a des Wertpapierhandelsgesetzes; früher: Paragraph 88 Börsengesetz) stützen. Diese Vorschrift ahndet es, wenn jemand durch Täuschungen auf einen Markt mit Wertpapieren einwirkt.
Der Erste Strafsenat akzeptierte es auch nicht als Entschuldigung, daß Opels Bewertungen möglicherweise objektiv zutreffend waren. Maßgeblich sei sein Ziel der Kursbeeinflussung gewesen (Az.: 1 StR 24/03). Das Landgericht Stuttgart muß den Fall nun neu aufrollen. Kursmanipulation kann mit bis zu fünf Jahren Haft (nach der alten Rechtslage: drei Jahre) oder einer Geldstrafe geahndet werden. Nach Ansicht des Senatsvorsitzenden Armin Nack sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht klarstellen, wo die Grenzen einer seriösen Anlageempfehlung verlaufen.
Text: jja. / Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.11.2003, Nr. 259 / Seite 23
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