Paion: Daten / Fakten / Nachrichten / Meinungen
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neuester Beitrag: 28.10.24 16:38
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eröffnet am: | 08.12.16 20:02 von: | Kassiopeia | Anzahl Beiträge: | 19763 |
neuester Beitrag: | 28.10.24 16:38 von: | Leverage1 | Leser gesamt: | 5464280 |
davon Heute: | 266 | |||
bewertet mit 26 Sternen |
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Boardmail an "reinhardz" |
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Boardmail an "neutro" |
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Das Ding läuft nun. Verwunderlich ist die Schnelligkeit der Übernahme von Humanwell. Auch so ein Indiz, dass das geplant war. Oder noch dazu, dem Bur sofort den Antrag auf Insolvenz unterschieben. Dem kann ja nicht passieren. Vermute mal, dass die alle ihre Schäfchen im Trockenen haben und bei einem Schadenersatz nichts zu holen sein wird.
Die Hoffnung liegt nun bei der Staatsanwaltschaft.
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Boardmail an "nuuj" |
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Zeitpunkt: 25.12.23 19:02
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Moderation auf Wunsch des Verfassers
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Boardmail an "JayLock" |
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Zeitpunkt: 25.12.23 19:01
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Moderation auf Wunsch des Verfassers
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Boardmail an "JayLock" |
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Boardmail an "Referent" |
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Boardmail an "Paiongeschaedigt" |
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Der Kaufpreis für den Laden finanziert sich schon dadurch, dass nun ja auch die GUS wieder erreichbar sind.
Die Chinesen können ja mit allen.
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Boardmail an "fbo_228" |
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Boardmail an "similaire" |
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Boardmail an "similaire" |
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Ein erster RA Hinweis war aber, abzuwarten WAS passiert ist und WARUM die Insolvenz da ist.
Gibts diesbezüglich schon irgendwelche Informationen?
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Boardmail an "keinGeldmehr" |
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anstoßen können:
Das sektorübergreifende Prüfverfahren gilt grundsätzlich für den Erwerb eines inländischen Unternehmens oder inländischer Unternehmensanteile durch einen Unionsfremden, der auch keinem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Raum) angehört (§§ 55 ff. AWV i. V. m. § 4 Absatz 1 Nr. 4 und 4a, § 5 Absatz 2 AWG).
Der Bund prüft mE standardmäßig. Zb Übernahme von Heyer (Beatmung) durch Chinesen wurde untersagt...
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Boardmail an "2trust2" |
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https://www.zeit.de/news/2023-11/16/...zintechnik-firma-nicht-stoppen
"...Als Begründung führte das Gericht unter anderem Anhörungsfehler und verpasste Fristen an..."
Gut, wenn man da handwerkliche Fehler macht beim Stopp, ist man vielleicht bei den nächsten Stopps durch den Bund etwas geübter...
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Boardmail an "JayLock" |
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Möge der bessere Juristenparagraphenheiner gewinnen... oh man!
Bund hatte wohl den 2. Liga Anwalt und Aeonmed den 1. Liga Anwalt... wie immer Juristenkino auf Toplevel-Niveau!
Da gibts wieder so viele Variablen, ob das in die eine Richtung oder andere laufen könnte. Aber lasst die Spiele beginnen! ;)
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Boardmail an "JayLock" |
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Boardmail an "StayLongXXX" |
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Boardmail an "Referent" |
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Hier muss erstmal aufgearbeitet werden wie es dazu gekommen ist. Ich weiß nicht ob alle nur auf Schadenersatz geklagt haben oder auch einige dabei sind die gegen diese Übernahme geklagt haben (falls das überhaupt bei einer Insolvenz möglich ist)
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Boardmail an "neutro" |
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Was mich sehr wundert ist, dass es doch erst eine "vorläufige Insolvenz" war und noch kein Insolvenzverfahren eröffnet war. War der Verkauf an Humanwell in einer, für die Aktionäre, nicht nachvolziebaren Art und Weise da überhaupt zulässig?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/...loesten-rechtsfolgen-207322.html
"Ein vorläufiges Insolvenzverfahren hat primär die Funktion, eine potentiell vorhandene Insolvenzmasse zu sichern, Sanierungschancen zu wahren und eine drohende Vertiefung einer eingetretenden Insolvenzreife zu verhindern.
Bei einem vorläufigen Insolvenzverfahren handelt es sich noch nicht um ein Insolvenzverfahren."
https://www.haufe.de/finance/...erfahren_idesk_PI20354_HI2907601.html
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Soweit das Gericht es für erforderlich hält, kann es für vorläufige Sicherungsmaßnahmen und zur Fortführung des Unternehmens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. In diesem Fall wird die endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines Gutachtens des vorläufigen Verwalters gefällt. Grundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlags unterliegenden Vermögens bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Dazu zählt grundsätzlich auch der Wert der Firma des Schuldnerunternehmens.
Die Befugnisse und Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von der Entscheidung des Insolvenzgerichts abhängig.
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Boardmail an "reinhardz" |
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Boardmail an "reinhardz" |
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https://insoguide.de/insolvenzbekanntmachungen
Wie es aussieht, ist Paion noch immer in der Phase "vorläufiges Insolvenzverfahren"
Es ist daher absolut unverständlich, wie der Geschäftsbetrieb an Humanwell verkauft werden kann.
Insolvenzverfahren können hier gesucht werden - bisher kein Eintrag:
https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/...jNqKitfMdEAXu.node-086
Vermutlich müsste es auch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
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Boardmail an "reinhardz" |
Wertpapier:
Paion AG
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Würde mich stark wundern wenn jemand wie der bestellte Insolvenzverwalter, ob vorläufig oder nicht, dabei handwerkliche Fehler machen würde, von dem "Kaliber" eher fragwürdig. Immerhin daily business und 0815 Ablauf für so jemanden, aber natürlich nicht ausgeschlossen...
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Boardmail an "JayLock" |
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Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
Geschäftszweig: Forschung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Marketing von pharmazeutischen und medizinischen Produkten
ist am 27.10.2023, um 15:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Kreuzstr. 45 b, 52351 Düren bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
92 IN 154/23
Amtsgericht Aachen, 27.10.2023
--------------------------------------------------
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 215/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 12528 eingetragenen PAION AG, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
Geschäftszweig: Forschung, Entwicklung, Produktion, der Vertrieb und Marketing von pharmazeutischen und medizinischen Produkten
ist am 27.10.2023, um 15:25 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Kreuzstr. 45 b, 52351 Düren bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 215/23
Amtsgericht Aachen, 27.10.2023
--------------------------------------------------
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 92 IN 154/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 10778 eingetragenen PAION Deutschland GmbH, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
Geschäftszweig: Forschung, Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Marketing von pharmazeutischen und medizinischen Produkten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2024, um 12:15 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.10.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Kreuzstr. 45 b, 52351 Düren, Telefon: 02421/990090, Fax: 02421990091.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 26.03.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.409.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch Übertragung des Geschäftsbetriebes oder den Verkauf aller wesentlicher Aufsatz einzuholen, weil er die Umsetzung eines entsprechenden Kaufvertrages unter den Widerspruchsvorbehalt der stimmberechtigten Gläubiger gestellt hat.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 27.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
G r ü n d e :
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn d. Sch. hat den Mittelpunkt seiner/ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen d. Sch. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
92 IN 154/23
Amtsgericht Aachen, 01.01.2024
--------------------------------------------------
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 215/23
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 12528 eingetragenen PAION AG, Heussstraße 25, 52078 Aachen, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Tilmann Heinrich Johannes Bur,
Geschäftszweig: Forschung, Entwicklung, Produktion, der Vertrieb und Marketing von pharmazeutischen und medizinischen Produkten
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.01.2024, um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 27.10.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Mark Boddenberg, Kreuzstr. 45 b, 52351 Düren, Telefon: 02421/990090, Fax: 02421990091.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.02.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 26.03.2024, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.409.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch Übertragung des Geschäftsbetriebes oder den Verkauf aller wesentlicher Assets einzuholen, weil er die Umsetzung eines von ihm beabsichtigten entsprechenden Verkaufsvertrages unter den Widerspruchsvorbehalt der stimmberechtigten Gläubiger gestellt hat.
§
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen d. Insolvenzverw. als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 27.02.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
G r ü n d e :
Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland. Erkenntnisse über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO über das Vermögen der Schuldnerin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen dem Gericht nicht vor.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
91 IN 215/23
Amtsgericht Aachen, 01.01.2024
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Wertpapier:
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Die Haftung des Vorstands der AG:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/...fragen-und-antworten_160844.html
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Wertpapier:
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