wäre das nicht auch Ad-hoc pflichtig gewesen ?
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GICG Europäische Beteiligungs Aktiengesellschaft, Hardenbergstr. 12, 10623 Berlin, ist gemäß § 21 InsO am 11.10.2007 um 13.30 Uhr angeordnet worden: vorläufige Insolvenzverwaltung; vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Genthiner Str. 48, 10785 Berlin. Verfügungen d. Schuldner/in sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Untersagung und Einstellung der Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen.
AZ: 36g IN 4129/07 Berlin, 11. Oktober 2007 Amtsgericht Charlottenburg
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Cobracrest AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hardenbergstr. 12, 10623 Berlin, ist gemäß § 21 InsO am 11.10.2007 um 13.30 Uhr angeordnet worden: vorläufige Insolvenzverwaltung; vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Genthiner Str. 48, 10785 Berlin. Verfügungen d. Schuldner/in sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Untersagung und Einstellung der Zwangsvollstreckung ins bewegliche Vermögen.
AZ: 36c IN 4128/07 Berlin, 11. Oktober 2007 Amtsgericht Charlottenburg
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