Habe in Straßburg angefragt und folgende Antwort bekommen: Sehr geehrter Herr XXX, herzlichen Dank für Ihre Anfrage zu Abgeordnetendiäten und deren Steuerbelastung. Die Bezüge der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sind nicht von der Steuer befreit, sondern unterliegen gemäß Artikel 10 des Abgeordnetenstatuts (Link zum Abgeordneten-Statut: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:262:0001:0010:DE:PDF) der Gemeinschaftssteuer. Außerdem können noch je nach Mitgliedstaat unterschiedliche nationale Besteuerungen hinzukommen. Nach uns vorliegenden Informationen hat Deutschland die Option gezogen, dass die Abgeordneten die Differenz zwischen Gemeinschaftssteuern und dem nationalen Steuersatz von den Abgeordneten gezahlt werden muss. Eine kurze Übersicht zu häufig gestellten Fragen und entsprechende Antworten im Bereich Vergütung und Besteuerung finden Sie hierunter: Wie hoch ist die parlamentarische Vergütung? Die parlamentarische Vergütung beläuft sich auf 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Nach den Mitte Mai 2009 vorliegenden Daten beläuft sich der Bruttobetrag auf ca. 7.665,31 EUR und nach Abzug der Steuern und Unfallversicherungsbeiträge auf einen Nettobetrag von ungefähr 5.973,31 EUR. [Artikel 9 Abgeordnetenstatut] Wie wird der Nettobetrag ermittelt? Der Nettobetrag entspricht der Vergütung gemäß Artikel 10 des Statuts ggf. nach Abzug einer von einem anderen Parlament bezogenen Vergütung sowie der Unfallversicherung und der Gemeinschaftsabgaben. [Artikel 10 Abgeordnetenstatut] Haben die Abgeordneten Anspruch auf Zulagen (Familienzulage, Ausbildungsbeihilfe, ...)? Nein. Die Abgeordneten erhalten keine Zulagen dieser Art. Wird die parlamentarische Vergütung besteuert? Ja. Gemäß Artikel 10 des Statuts unterliegt die parlamentarische Vergütung der Gemeinschaftssteuer. Kürzung / Abzug der Steuer ist nicht möglich. [Artikel 10 Abgeordnetenstatut] Kann die Vergütung durch einen Mitgliedstaat auf nationaler Ebene besteuert werden? Ja. Die Mitgliedstaaten können auf die Vergütung die Bestimmungen des nationalen Steuerrechts anwenden, sofern eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Zudem sind die Mitgliedstaaten befugt, die Vergütung bei der Festlegung des Steuersatzes für andere Einkommen zu berücksichtigen. [Artikel 21 Abgeordnetenstatut] Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und bleiben auch zukünftig gerne mit Ihnen in Kontakt. Mit freundlichen Grüßen xxxxxxxxxxx Im Gegensatz zu den Ausführungen im Thread: Die Diäten werden direkt Gemeinschaftsbesteuert. Und die jeweiligen Nationen dürfen selbst entscheiden, ob die Bezüge national nochmals versteuert werden müssen. Und angeblich muss man die Bezüge in D nochmal angeben, was dann aber nicht in der Verantwortung von Straßburg oder Brüssel liegt. Alles klar?
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