Ja, @Flüsterin post 1518..."Auch erstaunlich wie sich trotz Einspruch und Ablehnung der Aktionärsgruppe diese nun einfach übergangen und ausgeschlossen wird. Respekt, was mal wieder zeigt was Aktionäre unterm Strich Wert sind..... NICHTS ! "
Da stimme ich Dir voll zu....das Insolvenzrecht bzgl. AGs in D gehört dringend geändert, denn als Kleinanleger zieht man bei
Insos oder Restrukturierung (ohne Inso) meistens die A-Karte, und das obwohl häufig Aktionäre mittels einer KE oder einer IPO eben auch Geld in ein Unternehmen gepumpt haben, nicht nur Kreditgeber oder Anleihekäufer.
Da verwundert es nicht, daß (nicht nur aus diesem Grund) in D die Aktienkultur am Boden ist, hier wird man allzu oft auch von
HF aus USA und UK von vorne bis hinten abgezogen, Shortattacken nach marktmanipulativen Fake-News, feindliche Übernahmen,
etc etc.... und die BAFIN hat eigentlich gar nix zu melden, leider Gottes. Von wegen Verbraucherschutz für den deutschen Aktienmichel...
gibts nicht!
Was mich etwas an der heutigen News irritiert, ist daß anscheinend die Aktionärsgruppe rechtlich als (irrelevanter) "Gläubiger" behandelt wurde,
und die Absegnung dieses Vorgehens durch das Inso-Gericht quasi schon als sicher bezeichnet wird....
Meine Frage daher, warum gilt das Obstruktionsverbot auch für die Aktionäre, lt. Wiki betrifft diese Regelung die Gläubiger:
Auszug aus heutigen News:
"Dabei kann das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung der Aktionäre gemäß § 245 Insolvenzordnung aufheben und ersetzen (Obstruktionsverbot)."
....
Quelle:
https://www.dgap.de/dgap/News/adhoc/...solvenzplan-zu/?newsID=1197511Was bedeutet "Obstruktionsverbot"?
https://de.wikipedia.org/wiki/ObstruktionsverbotDas Obstruktionsverbot (Behinderungsverbot) wird in § 245 Insolvenzordnung (InsO) definiert.
Im Laufe einer Insolvenz kann mittels eines Insolvenzplanes versucht werden, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dieser Plan wird nun von den im Insolvenzplan festgelegten stimmberechtigten Gruppen von Gläubigern zur Erörterung und Abstimmung (§ 235 InsO) vorgelegt.
Diese Gruppen werden, soweit Gläubiger mit verschiedener Rechtsstellung betroffen sind, gemäß § 222 InsO festgelegt. Danach sind mindestens die drei Gruppen der absonderungsberechtigten Gläubiger, der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (reguläre) und der nachrangigen Insolvenzgläubiger zu bilden. Zudem können noch weitere Gruppen aus den zuvor genannten Gruppen mit gleicher Rechtsstellung gebildet werden, indem als zweites Selektionskriterium gleichartige wirtschaftliche Interessen genommen werden. Gibt es noch Arbeitnehmer mit nicht unerheblichen Forderungen, so ist für diese eine extra Gruppe zu bilden. Auch für Kleingläubiger können Gruppen gebildet werden.
Zur Annahme des Insolvenzplanes ist es nun erforderlich, dass in jeder Gruppe mehr als die Hälfte der Gläubiger zustimmt und die Summe der Forderungen, die die zustimmenden Gläubiger haben, ebenfalls mehr als die Hälfte der Gesamtforderung der jeweiligen Gruppe beträgt (§ 244 InsO).
Sollten die erforderlichen Mehrheiten zur Zustimmung bei einer Gruppe nicht zustande kommen, so gilt die Zustimmung für den Insolvenzplan trotz dessen als erteilt, wenn die Gläubiger der Gruppe mit Plan voraussichtlich nicht schlechter stehen als ohne Plan (Schlechterstellungsverbot), wenn die Gläubiger angemessen am wirtschaftlichen Wert laut Insolvenzplan beteiligt werden und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Insolvenzplan zustimmt (§ 245 Abs. 1 InsO).
Diese Regelung kann beispielsweise dann notwendig werden, wenn Gläubigergruppen aus strategischen Gründen eine Zustimmung zum Insolvenzplan nicht geben wollen, obwohl sie keinen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleiden würden. Um solchen Verhaltensweisen begegnen zu können wurde das Obstruktionsverbot in das Gesetz aufgenommen. Damit wird strategischem Verhalten in der Weise entgegengewirkt, dass es die Umsetzung des Insolvenzplanes nicht behindert, falls nicht-wirtschaftliche Überlegungen zur Ablehnung des Insolvenzplanes führen.