Quelle:
Gemäß 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG wird die Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird Gesellschaft gemäß 273 Abs. 1 Satz 2 AktG im Handelsregister gelöscht.
Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft setzt gem. 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG die Bestätigung eines Insolvenzplan voraus, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht. Letzteren gibt es bei der Thielert AG allerdings nicht!
Wer Aktien einer aufgelösten und gedelisteten AG hält sieht in meinen Augen nicht wie ein Gewinner aus. Eher im Gegenteil...
Aber in Euerer Gruppe könnt Ihr Euch ja wieder alles schön reden...
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